{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-15_1_StR_383_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-10-15","aktenzeichen":"1 StR 383/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 383/68 URTEIL\n\nbe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Johann R ED zu: EEE, zetoren\nam MED 1927 ir vom,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n‘ Bundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär EEE»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n. Die Revision. des. Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Bamberg vom 17. Mai 1968 wird\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des. Rechtsmittels.\n\n‘ Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nwegen zwei fortgesetzter Unzuchtstaten an seiner Stieftochter Inse EBunä wegen eines fortgesetzten Verbrechens\nnach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB an Eveline\nSEE zur Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision rügt erfolglos die\n\n” » [\nEu ; 1\n\nVerletzung sachlichen Rechts; durchgreifende Bedenken’gegen\ndas Urteil werden nicht ersichtlich.\n\n1. Das Landgericht würdigt die an Inge FE, von\nFrühjahr 1960 bis zum 4. März 1965 vorgenommenen Unzuchtshandlungen (Fall II 2 der Urteilsgründe) als fortgesetzte,\ntateinheitlich begangene Verfehlungen gegen §§ 174 Nr. 1,\n176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2 Satz 2 StGB. Das ist entgegen\nder Meinung der Revision unbedenklich.\n\nSoweit ein Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, hat die Jugendkammer aus rechtlich zutreffenden Erwägungen der Einwilligung des - bei Beginn der\nUnzuchtshandlungen noch nicht 14-jährigen - Mädchens keine\nBedeutung beigemessen.\n\nAuch die Anwendung des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ist\nim Ergebnis nicht zu beanstanden, Zwar enthält das ÜUrteil zur inneren Tatseite die ündeutliche Wendung; der Angeklagte habe nach Seiner Einlassung.\"sich über die Frage\nder Verwandtschaft keine Gedanken gemacht!\". Das Landgericht nimmt aber, wie die folgenden «Ausführungen zeigen,\ninsoweit einen nicht: beachtlichen, d.h. vermeidbaren Verbotsirrtum an. Eine hiernach mögliche Strafmilderung hinsichtlich des Vergehens gegen § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB\nerörtert das Urteil allerdings nicht. Das ist jedoch im\ngegebenen Fall unschädlich, weil das Vergehen gegenüber\nden tateinheitlich begangenen Verbrechen nach 88 174\nNr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ins Gewicht fiel und\ndie Strafe aus § 174 StGB zu entnehmen war.\n\n2. Soweit sich der Angeklagte an Inge EÜEwvergangen hat, nimmt das Landgericht zwei fortgesetzte Handlungen an (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe). Die Revision rügt zu Unrecht, die Jugendkammer habe das Gesamtge-\n'schehen ohne ausreichende Begründung in zwei Tatkomplexe\naufgespalten.\n\nWie aus der rechtlichen Würdigung ersichtlich (UA\nS. 8),. hat das Landgericht diese Frage geprüft. Die Annahme von Tatmehrheit stützt es auf die Feststellung,\nder Angeklagte habe zwei bis drei Monate nach dem Tod der\nGroßmutter den Entschluß gefaßt, jetzt mit seiner Stieftochter regelrechten Geschlechtsverkehr auszuüben (UA\n\nS, 3). Der Umstand, daß der Angeklagte nunmehr seine Un-\n\nzuchtshandlungen intensivierte, hätte zwar rechtlich die‘\nAnnahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht unmöglich\ngemacht, weil der Angeklagte in beiden Handlungsabschnitten Verbrechen nach § 176 Abs. 1.Nr.s 3 StGB beging. So\nist indessen die Wendung innerhalb der rechtlichen Würdigung nicht zu verstehen. Der Tatrichter hat vielmehr die\n Matsache, daß der Angeklagte vom Frühjahr 1960 ab Bei-\n'schlafshandlungen ausführte, neben anderen Umständen als\nBeweisanzeichen dafür gewertet, daß er. einen neuen Vorsatz faßte. Die weiteren festgestellten Tatsachen deuten\nebenfalls in diese Richtung; Inge siedelte nach dem Tod\nder Großmutter in den Haushalt RW über; damit waren\nfür das Vorhaben des Angeklagten günstigere Voraussetzungen gegeben. Überdies lag zwischen den beiden Tatabschnitten ein Zeitraum, in dem Unzuchtshandlungen unterblieben: Die geschlechtlichen Beziehungen endeten zunächst mit dem Tod der Großmutter am 9. Januar 1960; das\nergibt sich aus der Darstellung innerhalb der rechtlichen Würdigung (UA S. 6), die zur Ergänzung der Feststellungen herangezogen werden kann. Nach den weiteren\n\nN\n\nFeststellungen (UA S. 3) nahm der Angeklagte den geschlechtlichen Umgang im Frühjahr 1960, etwa 2 bis\n\n3 Monate nach dem 9. Januar 1960 wieder auf. Gegen die\nAnnahme, damit habe eine neue (fortgesetzte) Tat be-\n\n. gonnen, 1äßt sich deshalb aus Rechtsgründen nichts einwenden.\n\n3. Das Landgericht stellt fest, Eveline Sg\nsei während ihres Ferienaufenthalts den Eheleuten\nREED anvertraut gewesen (UA S. 4, 8). Wenn die Revision hierzu neue Tatsachen vorträgt (der Angeklagte\nhabe in dieser Zeit nicht zu Hause gewohnt), so kann\nsie damit nicht gehört werden.\n\n‚Da auch sonst die Prüfung.des Urteils keinen Rechtsfehler ergibt, war die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert Loesdau . Pikart\n\nPfeiffer Neiferr 0 0...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-15/1-str-383-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-15/1-str-383-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.954915+00:00"}}