{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-15_1_StR_306_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-10-15","aktenzeichen":"1 StR 306/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_306/68 URTEIL\nAS AO\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Edith G ED, ohne Beruf, aus TB zeboren\nam (GE 935 ir EEE \\ au ,\n\n2. den Schlosser Kurt MED zu: vom\ngeboren am EEEEED '950 ir voii\nKre. SB / SR,\n\nwegen versuchter gemeinschaftlicher\nräuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1968, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Neifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEW.u: EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten Ce\n\nRechtsanwalt ME au: Gi\n\nals Verteidiger des Angeklagten Me\n\nJustizhauptsekretär iD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Januar 1968\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Dem Angeklagten MB vwirä die Untersuchungshaft\nin dieser Sache seit dem 9. Januar 1968, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n®\n\nGründe:\n\n‘Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen eines\nversuchten: Verbrechens der gemeinschaftlich' begangenen\nschweren räuberischen Erpressung, den Angeklagten ME\naußerdem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen - im wesentlichen: übereinstimmend: - Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet. |\n\n1. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer\nzunächst geltend, sie seien durch fehlerhafte Anwendung -\nder im Geschäftsverteilungsplan enthaltenen Zuständigkeitsregelung willkürlich ihren gesetzlichen Richtern _\nentzogen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese\nan sich statthafte Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 11, 106)\nnicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil die Revisionen\nnicht angeben, welche Richter ihrer Ansicht nach zur Entscheidung berufen gewesen wären. Denn das Beschwerdevorbringen ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Nach\ndem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für 1968\nbestimmt sich die Zuständigkeit bei mehreren Mittätern,\ndenen in der Anklageschrift gleich schwere Delikte im\nSinne des § 1 StGB zur Iast gelegt werden, nach dem Namen desjenigen Täters, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet vorgeht. Gegen beide Angeklagte richtete sich der Anklagevorwurf eines gemeinschaftlich begangenen räuberischen Erpressungsversuchs in Tateinheit mit gemeinschaft-.\nlicher gefährlicher Körperverletzung, Danach war, die für . .\nden Anfangsbuchstaben G. zuständige 5. Strafkammer zur.\nEntscheidung der Sache berufen. Daß die Anklageschrift\nzunächst den Namen des Angeklagten MB aufführte und\nsie in dieser Form auch den Angeklagten zur Erklärung\ngemäß § 201 StPO zugestellt wurde, ist ohne Belang. Eben-\n\nsowenig kann den Beschwerdeführern darin beigepflichtet werden, daß auf die konkrete Schwere des Schuld-\n\nvorwurfs hätte abgestellt werden müssen. Eine solche\n\nAuffassung würde dazu führen, daß für die Anwendung.\n\ndes Geschäftsverteilungsplans das Ergebnis der Hauptverhandlung vorweggenommen werden müßte; es.liegt auf\nder Hand, daß das nicht richtig sein kann.\n\nAuch die von beiden Revisionen erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Strafkammer war keineswegs dazu gedrängt, von Amts wegen .einen Augenschein\nin der Wohnung der Angeklagten einzunehmen, um die Möglichkeit des Abhörens von Gesprächen aus einem Nebenzimmer zu überprüfen. Nach allgemeiner Erfahrung | ist\n\nu es. ‚nicht ungewöhnlich, daß .durch eine. Tür, die zwei\n\nRäume einer Wohnung voneinander trennt, ein nebenan :\n‚geführtes Gespräch vernommen werden kann. Anders läge\nes nur, wenn eine solche Tür. ‚durch schallääupfende Vorrichtungen gesichert wäre; das machen die Beschwerdeführer\n2 „2a ‚Auch die Sachbeschwerden erweisen sich als unbegründet. Die ‚Angeklagten hatten die Verabredung einer\n‚schweren räuberischen Erpressung bestritten und sich insoweit dahin eingelassen, MB have das Wohnzimmer,\n\nin dem sich die Mitangeklagte mit ihren Besucher Re\n‚aufhielt, nur betreten, um nachzuschauen, warum dort so\nein Lärm sel. Diese Darstellung hält die Strafkammer auf\nGrund. des eindeutigen Bildes der Tatumstände (UA S..13 u.)\n‚ für widerlegt. ‚Sie führt hierzu allerdings ‚aus - 5\n‚Vorgehen gegenüber Tis lasse nur den. einen. Schluß\n‚zu, daß er nach vorheriger Verabredung. mit der Mitange-\n‚Klagten nun das zu Unrecht verlangte Geld gewaltsam beibringen wollte, denn Reichert habe nach seiner Bekundung\n\ngeschlafen\", es sei also nicht so gewesen, daß ME\nwegen eines Lärms. eingeschritten sei (UA S. 13). Damit\nkann aber nach dem Urteilszusammenhang nur gemeint sein,\ndaß das Erscheinen des Angeklagten jedenfalls nicht\ndurch die Geräusche einer für ihn unerwarteten Auseinandersetzung veranlaßt war. Es ist ‚daher kein Widerspruch,\nwenn..das. Urteil an anderer Stelle darlegt, daß es zwischen der Angeklagten CD und ROEEEEEB wegen der Bezahlung eineg weiteren Geldbetrages für das Verweilen\nin der Wohnung zu einem kurzen Wortwechsel gekommen war,\nder vor allem wegen der energisch vorgetragenen Äußerung\n\"Wetten,. daß Du .bezahlst?\" auch im anliegenden Schlaf-.\nzimmer ‚gehört werden konnte. Denn auf dieses \"Stichwort\"\nhatte sich MED gerade eingestellt (UA .S. 12), Aueh\ndie Ausführungen zum näheren ‚Inhalt der den Angeklagten\nzur last. .gelegten Verabredung sind rechtlich nicht angreifbar; insbesondere durfte das Landgericht den. Tatumständen entnehmen, daß auch der Einsatz des bei der .\nTat verwendeten Gummikabels. von vornherein geplant war\n(vgl. UA S. 13, 14).\n\nDa das Urteil auch sonst. keine ‚Reehtsfehler: er-..\nkennen läßt - eine .Freispreehung :der Angeklagten Gy\n\nwe\n\nvom Schuldvorwurf der Körperverletzung war nicht\nveranlaßt, da die Anklage Tateinheit angenommen\nhatte - müssen beide Revisionen verworfen werden.\n\nSeibert Ioesdau Pikart\nPfeiffer. Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-15/1-str-306-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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