{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-09_1_StR_601_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-07-08","aktenzeichen":"1 StR 601/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGHSt: nein\n\nStGB § 236 (= § 237 idF des 1. StrRG v. 25. Juni 1969)\n\nFür die Entführung wider Willen ist nicht erforderlich,\ndaß der Täter sein Opfer für einen Zeitraum von einiger\nDauer in seine Gewalt bringen will.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n- BGHSt: nein\n\nStGB § 236 (= § 237 idF des 1. StrRG v. 25. Juni 1969)\n\nFür die Entführung wider Willen ist nicht erforderlich,\ndaß der Täter sein Opfer für einen Zeitraum von einiger\nDauer in seine Gewalt bringen will.\n\nBGH, Beschl.v. 8. Juli 1969 - 1 StR 601/68 - IG Kempten\nBayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 601/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportarbeiter Josef DEENEED zu: CD ,\ngeboren am MEEEEEED 1937 ir TEE Kreis Egw/cosh,\n\nwegen Entführung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den\nVorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Oktober 1968 am 8. Juli 1969 beschlossen:\n\nFür die Entführung im Sinne des § 236 StGB\nist nicht erforderlich, daß der Täter sein\nOpfer für einen Zeitraum von einiger Dauer\nin seine Gewalt bringen will.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte hat ein Mädchen zur Nachtzeit gegen\ndessen Willen mit seinem Personenkraftwagen an eine einsame Stelle außerhalb des Ortsgebiets gebracht, wo das\nOpfer seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben war. Ziel\ndes Angeklagten war, die Jugendliche unter Ausnutzung\nihrer Schutzlosigkeit zum Geschlechtsverkehr zu bringen,\nzu dem es dann nicht kam.\n\nDas Landgericht hat - als Berufungsgericht - den\nAngeklagten u.a. wegen versuchter Entführung gemäß § 236\nStGB verurteilt. Dieser hat Revision eingelegt und wendet\nsich gegen die Verurteilung wegen versuchter Entführung.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist auf eine Verurteilung wegen vollendeter Entführung gerichtet.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht geht davon aus,\ndaß der Angeklagte eine vollendete Entführung begangen\nhabe, wenn man der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, nach der es auf die Begründung eines\nlängeräauernden oder auf eine längere Dauer ausgerichteten\n\n- 3 -\n\nBeherrschungsverhältnisses nicht ankommt (vgl. hierzu\nBGHSt 12, 285 19, 320; 21, 1885 22, 178; vor allem auch\nBGH Urteile vom 20. Dezember 1960 - 1 StR 553/60 - und\nvom 7. Februar 1967 - 1 StR 639/66 -). Von diesen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs will das vorlegende\nGericht abweichen. Das Bayerische Oberste Landesgericht\nbetont, daß es auch nach seiner Auffassung nicht darauf\nankommt, wie lange das Opfer tatsächlich dem bestimmenden\nEinfluß des Täters ausgesetzt ist. Es ist aber der Meinung,\n§ 236 StGB sei nur dann anwendbar, wenn der Täter mit der\nOrtsveränderung sein Opfer für einen Zeitraum von einiger\nDauer in seine Gewalt bringen will. Das vorlegende Gericht\nfolgert dies aus dem Wesen der Entführung und dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie aus dem auf Dauer gerichteten\nMerkmal \"zur Ehe zu bringen\" in der zweiten Alternative\ndes § 236 StGB und ferner aus dem Mißverhältnis der Strafdrohungen der §§ 236 und 177 StGB.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG liegen vor.\nDer Senat faßt die vom Bayerischen Obersten Landesgericht\nnicht ausdrücklich formulierte Vorlegungsfrage wie folgt:\nSetzt § 236 StGB (erste Alternative) voraus, daß der Täter\nmit der Ortsveränderung sein Opfer für einen Zeitraum von\neiniger Dauer in seine Gewalt bringen will?\n\nIll.\n\nDer Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann der Senat nicht beitreten.\n\n-uL-\n\nAuch der Bundesgerichtshof geht davon aus, daß in\nAnbetracht der hohen Strafdrohung des § 236 StGB das\nMerkmal der Entführung eng auszulegen ist und daß nicht\njede Aufenthaltsveränderung, die die Widerstands- und\nVerteidigungsmöglichkeit einer Frau herabsetzt, den\nTatbestand erfüllt (BGHSt 22, 178; BGH Urteil vom\n17. Januar 1969 - 4 StR 490/68 -). Die Fassung dieser\nVorschrift 1äßt aber nicht die Annahme zu, daß die innere\nTatseite über die äußere Tatbestandsverwirklichung hinausgeht und den Willen (Absicht) des Täters erfordert, mit\nder Ortsveränderung sein Opfer für einen Zeitraum von\neiniger Dauer in seine Gewalt zu bringen. Das Strafgesetzbuch verlangt zwar bei verschiedenen Tatbeständen\nmit den Worten \"Absicht\", \"um zu\" oder \"zu dem Zwecke\"\nein besonderes Merkmal des inneren Tatbestandes. Dabei\nkann die rechtliche Bedeutung dieser Begriffe je nach\ndem Sinn und Zweck der einzelnen Strafvorschriften verschieden sein (BGHSt 4, 107, 108; 9, 142, 144; 16, 1, 3).\nAuch § 236 StGB (erste Alternative) verlangt eine besondere Absicht, nämlich das Opfer \"zur Unzucht zu bringen\".\nEin weiteres zusätzliches Merkmal der inneren Tatseite\nist im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen. Insoweit ist\ndie Vorschrift eindeutig und klar. Es ist daher auch kein\nRaum für die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretene Auslegung, die den Anwendungsbereich dieser Vorschrift noch mehr einschränkt. Denn der Gesetzesinterpretation des Richters, der dem Gesetz unterworfen ist\n(Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG), sind da Schranken gesetzt,\nwo der Boden der mit dem Grundgesetz in Einklang stehenden\nVorschrift verlassen wird (BGHSt 22, 146, 153 unter Hinw.\nauf die Rechtspr. des BVerfG). Nach der grundgesetzlichen\nRegelung (Art. 20 Abs. 2 GG) kommt eine Änderung dieser\n\n-5-\n\nStrafvorschrift mit der besonders hohen Strafdrohung allein\ndem Gesetzgeber zu (BVerfGE 2, 380, 406; 8, 28, 34; BGHSt\n22, 146, 153 £).\n\nDer Gesetzgeber hat zwar im 1. StrRG vom 25. Juni\n1969 (BGBl I 645, 654) den Tatbestand der Entführung wider Wily\nund seine Strafdrohung eingeschränkt. Entgegen der Meinung\ndes vorlegenden Gerichts wird aber gerade die \"teilweise\nnur kurzfristige Ortsveränderung mit Hilfe von Kraftfahrzeugen, die \"das Opfer dem ungehemmten Einfluß des Täters\npreisgibt\", als besonders strafwürdig angesehen (Erster\nschriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094 S. 35). Daher ist die\nab 1. September 1969 geltende (Art. 106 des 1. StrRG) Neufassung des § 236 StGB (als § 237 St&@B) gezielt auf diese\nmoderne Erscheinungsform der Entführung mit Kraftfahrzeugen\nabgestellt worden (\"... entführt, namentlich mit einem\nFahrzeug an einen anderen Ort bringt ...\"); vgl. neuerdings auf\nKunert, NJW 1969, 1231.\n\nDie Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu beantworten:\nFür die Entführung wider Willen ist nicht erforderlich, daß\nder Täter sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer\n\nin seine Gewalt bringen will.\n\n-6 -\n\nDiese Entscheidung entspricht der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-08/1-str-601-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-08/1-str-601-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.647410+00:00"}}