{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-08_1_StR_367_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-10-11","aktenzeichen":"1 StR 367/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 367/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugmechaniker Wilhelm 00)\naus EEE Cie. DEE, geboren am EEE 1940 in\n\nHOSE , cie. SCHE, 1x::. KO,\n\n2. die Verkäuferin Christel MÜHE ‚, sch. Ta\naus KM, seboren an EEE 1942 in SEM,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 8. Oktober 1968 in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1968, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Ioesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Albrecht Mayer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (Em»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nSH 7 2 [ iet\n\nRechtsanwalt ED zu: EEEEERED\nals Verteidiger des Angeklagten LED,\n\nRechtsanwalt EP aus EB un.\nRechtsanwalt Dr. W.u: EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten MR,\n\nJustizhauptsekretär GEB vn\n\nJustizangestellter 3\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom\n\n24. November 1967 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten tragen die Kosten ihrer\nRechtsmittel. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft trägt die Staatskasse,\neinschließlich der den Angeklagten hierdurch\nerwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nDen Angeklagten wird die Untersuchungshaft\nseit dem 25. November 1967, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Re chts wegen\n\n@rün-de\"s\n\nDas Schwurgericht hat. die Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu je fünfzehn\nJahren Zuchthaus verurteilt, ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre aberkannt und deh Kraftwagen des Angeklagten IE» sowie das sichergestellte Gift eingezogen.\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das auf die\nStraffrage beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Alle Revisionen bleiben ohne Erfolg. ne\n\nA. Revision des Angeklagten Tun\n\nI\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Gegen die Vereidigung des Zeugen RÜEEB ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\nGemäß § 59 StPO ist im Regelfall jeder Zeuge zu vereidigen. Daß das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 60\nNr. 3 StPO nicht ausdrücklich erörtert hat, bietet deshalb\nkeinen Anhalt für die Annahme, es habe die Vorschrift übersehen. Überdies sind die Umstände, die auf eine Beteiligung\nRB: im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO hindeuten könnten,\nin der Verhandlung zur Sprache gekommen, und zwar nicht nur\nim Zusammenhang mit einer möglichen Aussageverweigerung\ngemäß § 55 StPO, sondern auch unmittelbar vor der Vereidigung, als der Staatsanwalt über den Stand des gegen den Zeugen gerichteten Verfahrens Bericht erstattete.\n\nEs bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die\nNichtanwendung des § 60 Nr. 3 StPO. Die Vorschrift setzt u.a.\nvoraus, daß der Zeuge strafbar in gleicher Richtung an der\n\nTat des Angeklagten mitgewirkt hat. Das war hier nicht der\nFall.\n\nRD ist zwar wegen Diebstahls und Übertretung des\n§ 367 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden, weil er dem Angeklagten die Gifte unerlaubt aushändigte. Nach der Vorstellung\ndes Zeugen, auf die es hierbei ankommt (BGHSt 4, 368, 371),\nsollte mit den von ihm entwendeten und vom Angeklagten gehehlten Giftstoffen aber ein Marder getötet werden. Ein Verdacht des Schwurgerichts dahin, ‚daß TOD von dem Plan\neines Mordes an Manfred MED wußte , ist nicht ersichtlich.\n\nEin Tatverdacht gegen den Zeugen liegt auch nicht insoweit vor, als dem Angeklagten die fahrlässige Tötung des\nFranz ei 5) zur last liegt. Zwar kann die Vorschrift auch\nAnwendung finden, wenn Zeuge und Angeklagte durch ihre Fahrlässigkeit zur Herbeiführung desselben rechtsverletzenden\nErfolges beigetragen haben, mag die Art und Beteiligung auch\n\nbei jedem Mitwirkenden anders gestaltet sein (BGHSt. 10,\n\n65, 68). Indessen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von den Verkehrszusammenstößen und Unfällen, für die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndie erwähnten Rechtsgrundsätze aufgestellt hat. Dort kommt\nein fahrlässiges Verhalten des Zeugen in Betracht, das -\nebenso wie das Tun des Angeklagten - unmittelbar die Verkehrssicherheit beeinträchtigt; insoweit gehen beide Betätigungen in dieselbe Richtung. RW hat zwar durch die\nAushändigung der Giftstoffe an den Angeklagten eine Bedingung für den Tötungserfolg gesetzt. Das weitere Verhalten\ndes Angeklagten, das erst infolge eines fehlgegangenen Mordanschlags auf Manfred MB schließlich zum Tode Blumosers\nführte, lag aber außerhalb menschlich zumutbarer Vorausberechnung (BGHSt 3, 62, 64). Daher brauchte das Schwurgericht gegen RB nicht den Verdacht zu hegen, daß auch\ner den Tod DES fahriässig mitverursacht habe.\n\n2. Die Revision kann nicht darauf gestützt. werden, daß\nder Vorsitzende einen Zeugen entgegen : >§ 55 Abs. 2 StPO nicht\nüber sein Recht der Auskunftsverweigerung belehrt hat (BGHSt\n11, 213). Die dahingehenden Revisionsrügen haben deshalb.\nkeinen Erfolg. ’\n\n3. Victoria IE und Manfred NEE sind vor ihrer\nVernehmung gemäß § 52 Abs. 2. Satz'1.StPO darüber belehrt\nworden, daß sie als Ehegatten der Angeklagten ihr Zeugnis\nverweigern dürfen. Über das ‚Recht, den:Verziceht auf die:\nWeigerung zu widerrufen (§ 52 Abs. 2 Satz:2 StPO), brauchten sie nicht besonders belehrt zu werden.\n\nBeide sind gemäß § 61 Nr. 2 StPÖ. unbeeidigt geblieben\n(Bd. VI Bl. 731 und 738 SA). Die von der Revision vermißte\n\nBelehrung über das Eidesverweigerungsrecht (§ 63 StPO) erübrigte sich daher, wie das Reichsgericht (RGSt 46, 114,\n116) schon für die frühere Rechtslage (Voreid) entschieden\nhat (vgl. auch BGHSt 4, 217, 218).\n\n4. Die Revision rügt, das Schwurgericht habe die Aufzeichnungen der Zeugin Emilie WW verwertet, ohne sie zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu haben. Die Rüge\nist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift (Bd. VI Bl. 815\nSA) sagt hierüber: \"Frau WW 1este ihre Notizen zur Einsichtnahme vor.\" Also hatten alle Verfahrensbeteiligten die\nMöglichkeit, die Aufzeichnungen einzusehen; ob sie diese\nGelegenheit wahrgenommen haben, ist unerheblich. Entgegen\nder Behauptung der Revision sind die Notizen selbst nicht\nals Beweismittel verwertet worden.\n\n5. Die vor dem Senat erhobene Rüge, das Schwurgericht\nhabe die dem Angeklagten von Reisacher ausgehändigte Giftmenge nicht ermittelt, ist als Aufklärungsrüge verspätet.\nDer Vortrag der schriftlichen Revisionsbegründung (S. 10,\n11 des Schriftsatzes des Rechtsanwalts Mei) enthält\neine solche Rüge nicht, da nach dem eigenen Vorbringen der\nSachverhalt in der bezeichneten Richtung aufgeklärt worden\nist.\n\ner\n\nN\nwur\n\nII. Sachbeschwerde\n\nEine Verletzung des sachlichen Rechts ist nicht ersichtlich. Die Revision wendet sich in üunzulässiger Weise\ngegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das gilt auch\ninsoweit, als der Beschwerdeführer darzutun versucht, das\nSchwurgericht habe sich zu Unrecht auf die Lebenserfahrung\nberufen; schlechthin gültige Erfahrungssätze hat der Tat-\n\n2\n\nrichter nicht aufgestellt. Die Rechtsanwendung auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Behauptung der Revision, der eingezogene Kraftwagen habe zur Zeit der Entscheidung dem Angeklagten nicht\nmehr gehört, steht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen (UA S. 75). |\n\nB. Revision der Angeklagten Mg\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Soweit, auch diese Angeklagte die Verletzung des\n5 60 Nr. 3 StPO durch Vereidigung des Zeugen ii ] und\nVerstöße gegen §§ 55 Abs. 2, 52 Abs. 2 Satz 2, 63 StPO bei\nVernehmung der Zeugen Victoria IC und Manfred MED\nrügt, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Revision\ndes Angeklagten IB verwiesen (oben I 1 - 3).\n\n2. Die Verletzung des § 275 stro vermag die Revision\nnicht zu begründen (BGHSt 21, 4). “\n\n3. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch. Die Angeklagte hat sich zur Sache geäußert. Die Aufklärungspflicht\ngebot nicht, sie durch Vorhaltungen zu einer anderen Aussage zu veranlassen (BGHSt 4, 125, 126; VRS 17, 346, 347).\nDie Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen\ndrängte sich dem Gericht nicht ‚auf; es. ‚durfte. ‚die Frage\nnach. dem. Motiv der. Angeklagten aus ‚eigener, Sachkunde beurteilen.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nAuch sie bleibt erfolglos. Die Angriffe der Revision\n\nerschöpfen sich in unzulässigen Beanstandungen der dem\nTatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.\n\nC. Die in der Verhandlung vor dem Senat vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Schwurgericht von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch\ngemacht hat.\n\nDas Schwurgericht hat alle hierfür maßgebenden Gesichtspunkte erwogen und sie lediglich anders bewertet als\ndie Staatsanwaltschaft. Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\nInsbesondere hat der Tatrichter nicht verkannt, daß\ndie Angeklagten durch die Tötung DEEMEWs5 einen Taterfolg\nbewirkten, der an Schwere nicht hinter dem geplanten, aber\nfehlgeschlagenen Mord an Manfred MW zurückblieb (UA S.\n73). Welches Gewicht das Schwurgericht diesem Umstand beimaß, stand in seinem tatrichterlichen Ermessen.\n\nEs mag sein, daß die Feststellungen des Schwurgerichts,\ndie Angeklagten hätten kritiklos eine öffentlich propagierte\nFehlhaltung zu ‚geschlechtlichen Fragen übernomnen (UA S. 72),\nfür sich betrashtet auch zu ihren Ungunsten hätte gewürdigt\nwerden können. Das Gericht hebt. aber hervor, daß die Angeklagten zu dieser Haltung wegen’ ihrer Jugend :und Unreife‘\ngelangt seien. So gesehen, kann die Wertung zu. ihren Gunsten\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nAn sich zutreffend weist die Revision darauf hin, daß\ndie tateinheitliche Verletzung mehrerer Strafgesetze schärfend\n\nberücksichtigt werden darf. Es tritt indessen nichts da-\n\nfür hervor, daß das Schwurgericht diese Möglichkeit übersehen hat.\n\nHübner Seibert “ Joesdaüu\n\nPfeiffer Mayer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-11/1-str-367-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-11/1-str-367-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.610690+00:00"}}