{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-10-08_1_StR_337_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-10-08","aktenzeichen":"1 StR 337/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_337/68 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nen\nKreis Egg; geboren am EEE 1935 in Ew, zur\n\nZeit einstweiken untergebracht.\n\ndt\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n‘ Bundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Mayer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEB ve: i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg vom\n23. Februar 1968 mit den Feststellungen\naufgehöben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat (trotz der irrtümlich verwendeten\nFormulierungen) im Sicherungsverfahren gemäß §§ 429 a ff\nStPO die Einweisung des Beschuldigten in eine Heil- oder\nPflegeanstalt (OGHSt 3, 109, 112) angeordnet. Mit seiner\nRevision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie auf § 42 b StGB gestützte Maßnahme der Sicherung\nund Besserung hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht\nstand. Das Urteil legt zwar in rechtlich nicht angreifbarer\nWeise dar, daß der Beschuldigte eine gefährliche Körperverletzung begangen hat. Auch die für eine Anoränung nach dieser Vorschrift geforderte Verhältnismäßigkeit zwischen der\nMaßnahme und den ihr zugrundeliegenden Taten ist gewahrt\n(BGHSt 20, 232, 233; BGH NIW 1967, 297 Nr. 4). Die Ausführungen zu § 51 StGB sind jedoch unklar und widerspruchsvoll.\n\nDie Strafkammer legt dar, daß der Beschuldigte zur\nZeit der Tat infolge seiner auf einem schweren Hirnschaden\nberuhenden pathologischen Bewußtseinstrübung und -veränderung in Verbindung mit einer erheblichen Alkoholeinwirkung\nmöglicherweige zurechnungsunfähig war (§ 51 Abs. 1 StGB),\nsich aber. \"zumindest im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit\" befunden hat.\n\nFür die Begründung der verminderten Zurechnungsfähigkeit 1äßt das Urteil drei (vier?) Möglichkeiten offen:\nBeim Beschuldigten habe aufgrund seines Hirnschadens keine\ndauernde, sondern nur eine latente Geistesstörung vorgelegen, die allein noch nicht einen Nachweis für das Vorbandensein der verminderten Zurechnungsfähigkeit erbringe. Jedoch\n\n+\n\nkönne der - nicht sicher festzustellende - Alkoholgenuß\neinen komplizierten Rausch begründet haben. Der hirngeschädigte Beschuldigte könnte aber auch \"aufgrund seiner\nTemporallappen-Epilepsieerkrankung\" einen besonnenen Dämmerzustand zur Zeit der Tat gehabt haben und dadurch vermindert zurechnungsfähig gewesen sein. Diese Möglichkeit\nsei naheliegend, jedoch gleichfalls nicht nachzuweisen.\nSchließlich könne es beim Beschuldigten zu einem Affektsturm gekommen sein und demzufolge das Einsichts- und\nHemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB herabgesetzt gewesen sein.\n\nEs kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchen\nUmfang bei den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wahldeutige Feststellungen zulässig sind. Denn das Landgericht\nhat die tatsächlichen Grundlagen für diese drei (oder vier?\nMöglichkeiten nicht - auch nicht alternativ -— festgestellt.\nEine Anordnung nach 8 42 b StGB ist aber nur zulässig,\nwenn der Beschuldigte zurechnungsunfähig ist oder zumindest eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit sicher nachgewiesen ist (Beust 18, 167; RGSt 70, 127,\n128 a.E.). Die Annahme einer bloßen Möglichkeit reicht\nnicht aus. Auch vermögen eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit oder ein Affektsturm - für\nsich allein - die Anwendung des § 42 b StGB nicht zu begründen. Jedoch könnte ein Hirnschaden in Verbindung mit\nAlkoholgenuß eine Anordnung nach dieser Vorschrift rechtfertigen.\n\nAußerdem enthält das Urteil keine Feststellung\ndarüber, ob der Beschuldigte bei einer verminderten Ein- |,\nsichtsfähigkeit die Einsicht in das Unrecht. seiner Handlung hatte oder ob sie ihm fehlte (BGHSt 21, 27; BGH MDR _\n1968, 854).\n\nDie Feststellungen sind auch nicht frei von Widersprüchen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen über die\n(mögliche) verminderte Zurechnungsfähigkeit legt das Ilandgericht dar, daß beim Beschuldigten keine dauernde, sondern nur eine latente Geistesstörung vorliegt, die allein\nkeine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit — und demnach\nauch nicht seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit -\nbegründet (UA S. 9). Bei den Erörterungen der Frage, ob\ndie öffentliche Sicherheit. die Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt erfordert, stellt die Strafkammer\nhingegen fest, daß die Geistesstörung dauernd und nicht\nnur vorübergehender Natur ist und aus diesem Grunde von\nihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht\n(UA S. 10).\n\nDer Tatrichter lehnt ferner eine Unterbringung in\neine Trinkerheilanstalt nach § 42 c StGB- als nicht ausreichend ab, weil auch vom nüchternen.-Beschuldigten eine\nGefahr ausgehe (UA S. 12).. Im Gegensatz hierzu stellt er\naber fest, daß die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, weil gerade aufgrund der Alkoholsucht des Beschuldigten mit weiteren Rechtsbrüchen zu rechnen ist (UA S. 11).\n\nFr\nE\n\nZ\n\nNach allem ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben; es erübrigen sich daher Ausführungen zu den\nVerfahrensrügen.\n\nHübner 2: : Seibert Loesdau .:\n\n.. 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