{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-09-17_1_StR_390_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-09-17","aktenzeichen":"1 StR 390/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_390/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Vural CB , zuletzt vohnnaft\nin MÜEEEB, schoren am MD 1939 in A. Kreis\nKB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nSundesrichter Dr. Hengsberger\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt GB 2: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schvurgerichts bei dem Landgericht München I vom 12. Januar 1968 im\nStrafaussbruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München II zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nme am m mn u br mn ern m an sn u\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nZum Schuldspruch ist die Revision unbegründet. Das\nSchwurgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand\neines Verbrechens nach § 226 StGB ohne ersichtlichen\nRechtsirrtum dargetan. Die Voraussetzungen der Notvehr\nhat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nDagegen sind äie Ausführungen zur Strafzumessung\nnicht bedenkenfrei. Das Schwurgericht hat nicht für aus-\n. geschlossen gehalten, daß sich der Angeklagte infolge\nAlkoholeinfilusses in einem Zustand befand, der seine\nFöhigkeit, nach der vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte\nder Tat zu handeln, erheblich verminderte. Von der hicrnach gegebenen Möglichkeit, die Strafe nach den §§ 51\nAbs. 2, 44 StGB zu mildern, hat es jedoch keinen Gebrauch\ngemacht. Dazu führt es aus: Der Angeklagte habe sich in\nden Zustand mittlerer Trunkenheit versetzt, der Folgen\nhaben könne, und dessen Konsequenzen der Angeklagte auf\nsich nehmen müsse.\n\n_ Die Erwägung erweckt den Eindruck, als ob der Tatrichter von der Ansicht ausgegangen sei, die auf Trunkenheit zurückzuführende, erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit könne überhaupt nicht als Strafmilderungsgrund\nnach § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kommen. Dieser Eindruck\nwird dadurch verstärkt, daß das Schwurgericht keine sonstigen in der Person des Angeklagten liegenden Umstände\n\nm\n\nanführt, die es bewogen haben, gerade im vorliegenden\nFall von der Strafmilderung abzusehen. Weder hat es\nfestgestellt, daß der Angeklagte sich schuldhaft in\n\nden Rauschzustand versetzt hat, noch lassen die TFeststellungen erkennen, daß der Angeklagte etua früher\nschon in betrunkenem Zustand zu Gewalttätigkeiten geneigt hat. Vielmehr scheint er in dieser Hinsicht nicht\naufgefallen zu sein. Es wäre ferner hier zu bedenken,\ndaß der Angeklagte den Alkohol in der eigenen Unterkunft\nim Kreise seiner Zimmergenossen zu sich genommen hat,\n\nso daß kaum damit zu rechnen war, der Alkoholgenuß könne\nzu so schweren \"Konsequenzen! führen, wie sie später\n\n. eingetreten sind.\n\nHiernach ist es nicht ausgeschlossen, daß das\nSchwurgericht von einer irrigen Rechtsansicht ausgegangen ist. Denn die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB\nist grundsätzlich bei allen Tätern möglich, gleichviel\nworauf die Bewußtseinsstörung beruht, die zur verminderten Zurechnungsfähigkeit geführt hat, also auch dann,\nwenn sie durch Trunkenheit verursacht war {vgl. BGH IM\nStPO § 267 Abs. 3 Nr. 18 = NJW 1953, 1760; BGH Urteil\n‘vom 20. Juni 1958 - 5 StR 176,178/58). Allerdings ist\nauch hier die:Strafmilderung im Einzelfall in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Das Schwurgericht hat\naber, wie schon oben bemerkt, keine den vorliegenden\nFall betreffenden Gründe für die Ablehnung der Strafmilderung angeführt. | \\\n\nDie Strafzumessungservägung, daß der Angeklagtegehalten war, Ulkü OB als den Älteren zu achten und\nzu ehren, steht im Widerspruch zu den Feststellungen,\nwonach der Angeklagte der Ältere war.\n\nDer Strafausspruch ist hiernach schon aus diesen\nGründen aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob\nsich das Schwurgericht nicht auch bei der Nichtannahme\nmildernder Umstände von rechtsirrigen Erwägungen hat\nleiten lassen, indem es davon ausging, daß es sich. weder um einen minderschveren noch um einen besonders\nleichten Fall handelt {über den Unterschied zwischen\nminderschweren Fällen und mildernden Umständen vgl.\nBGHSt 4, 8, 9 £.).\n\nHübner | Seibert Dr. Hengsberger\n\nFischer Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-17/1-str-390-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-17/1-str-390-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.442668+00:00"}}