{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-09-17_1_StR_379_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-09-17","aktenzeichen":"1 StR 379/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 379/68\n\n1% URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autospengler Michacl 1 (Em\naus EEE, zetoren ar u 955\nin MO ,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\nYı\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. September 1968, an der teilgenommen\n\nhaben:\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nfür Recht erkennt:\n\nDr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nDr. Hengsberger\n\nFischer\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nuf\n\nals Vertreter der Bundesamwaitschaft,\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n14. Februar 1968 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels Ju tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten IB „egen\neines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des schweren\nDiebstahls im Rückfall unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt wird, bleibt ohne Erfolg,\n\nDas Urteil legt dem Ängeklägten zur Last, im Zusammenwirken mit dem - inzwischen rechtskräftig bestraiten -\nMitangeklagten SW aus ücm Kofferraum eines fremden\nPersonenkraftwagens einen Matchsack samt Inhalt weggenommen\nzu haben. Den Zugang zu dem Kofferraum hatten sich die\nbeiden Täter nach den Feststellungen dadurch verschafft,\naaR SEE nach Auftrechen des Fahrzeugs die Yerriegelung des Kofferraums von innen löste, worauf IB den\nKofferraumdeckel von außen hochhob. Hieraus hat das Landgericht, wie der Revision Zuzugeben ist, zu Unrecht die\nfatbestandsmerkmale eines schweren Diebstahls nach 8 243\nAbs, 1 Nr. 2 StGB entnommen. Als \"umschlossener Raum\" im\nSinne dieser, Vorschrift wird von der Rechtsprechung zwar\nder Personehraum eines Kraftfahrzeugs, nicht aber der nur\nvon außen zugängliche Kofferraum angesehen, und zwar auch\ndann nicht, wenn - wie hier - erst der Personenraum aufgebrochen wird, um dann den Verschluß des Köfferrauns von\ninnen lösen zu können (BGHSt 13, 81 = BGH NIW 1959, 15486\nnit Ann. Hartung). Die Verurteilung wegen vollendeten\nschweren Rückfalldiebstahls 1äßt sich danach mit der\ngegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten.\n\num\n\n-4-\n\nAndererseits rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt jedoch ohne weiteres die Annahme der Voraussetzungen\ndes § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Tatort war eine öffentliche\nStraße. Die weggenommenen Sachen waren Gegenstände der\nBeförderung, und zwar auch dann, wenn es sich bei den in\ndem Matchsack befindlichen Werkzeugen um Zubehör des Kraft.\nfahrzeugs handelte (vgl. BGHSt 3, 312, 314). In dem Öffnen\ndes Kofferraums liegt auch das Ablösen eines Verwahrungsmittels (RGSt 71, 198; BGH NIY 1952, 1184; BGH, Urteil\nvom 31. Juli 1958 - 1 StR 292/58); einer gewaltsamen Aufhebung der durch den Kofferraumverschluß geschaffenen Verbindung mit dem Beförderungsgegenstand bedurfte es nicht\n(BGHSt 5, 60, 61; BGH, Urteil vom 6. Februar 1962 - 1 StR\n506/61). Gegen den Angeklagten ist allerdings das Verfahren\nnur wegen eines Verbrechens nach § 243 äts. 1 Nr. 2 StGB\neröffnet worden; ein Hinweis auf eine mögliche Veränderung\ndieses rechtlichen Gesichtspunkts nach § 265 StPO ist nicht\nerfolgt. Dennoch kann der Senat von sich aus abschließend\naussprechen, daß der Angeklagte. sich bei der ihm zur Last\ngelegten, von der Anklage in ihrem gesamten Umfans erfaßten\nTat an Stelle eines vollendeten Verbrechens nach § 243\nAbs. 1 Nr. 2 StGB eines schweren Diebstahls nach $ ?43\nAbs. 1 Nr, 4 StGB - in dem der Versuch eines Verbrechens\nnach § 243 Abs. 1 Nr. 2 aufgeht” - schuldig gemacht hat.\nDenn bei der gegebenen Sachlage ist es ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte - der jede Tatbeteiligung auch noch\nvor dem Senat bestritten hat - sich anders verteidigt hätte,\nwenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nhingewiesen worden wäre (vgl. RGSt 71, 198; BSH, Urteil\nvom 19. November 1963 - 5 BtR 472/63). Der vom Senat am\n6. Februar 1962 - 1 StR 506/61 - behandelte Fall nötigt\nhinsichtlich der Beurteilung des fehlenden Hinweises nach\n§ 265 3tPÜO zu keiner anderen Intscheidung, weil es dort\num die Erweiterung des Schuldspruchs ging.\n\n[A\n\n5\n\nIm Ergebnis besteht äaher der gegen den Angeklagten\nerhobene Schuldvorwurf des schweren Rückfalldiebstahls\n\nzu kecht.\n\nDa das Urteil auch sonst Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten nicht enthält und die Strafzumessung\ndurch die vorgenommene Änderung ersichtlich nicht berührt\nwird, muß die Revision des Angeklagten verworfen werden.\n\nHübner Beibert Dr. Hengsberger\n\nFischer Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-17/1-str-379-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-17/1-str-379-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.423035+00:00"}}