{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-09-10_1_StR_304_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-09-10","aktenzeichen":"1 StR 304/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_304/68 URTEIL\n\nof\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Willi A (EEE\nPEEEEEED, üort geboren am EEE 1905,\n\n5\n« a\n\n‘wegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\nBUS\n\nDer 1. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 10. September 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesriohter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB >ei der Verkündung\n\nee als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRochtsanwälte-Dr. EM aus EEE ni\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt:\n\n%\nDe\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\nGes Landgerichts Karlsruhe - Strafkammer Pforzhein -\nvom 8. Dezember 1967 im Umfang der Verurteilung\n\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über dic Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. -\n\nVon Rechts wegen\n\nu ae it me nn mn mn au men me\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Betrug in zwei Fällen in Tateinheit mit Kreditwucher\nzu einen Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowic zu zwei\nGeldstrafen von je 1 000,- DM verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.\n\nAls Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur Begehung\neiner als Verbrechen oder Vergehen mit Sötrafe bedrohten\nHandlung durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet\nhat (§ 49 StGB). Der Gehilfe muß demnach die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennen; er muß ferner das\nBewußtsein und den Willen haben, die Tat eines anderen\nzu fördern (BGHSt 3, 65, 66, BCH GA 1967, 115). Im vorliegenden Fall ist schon die äußere Tatscite der den\nSED zur Last gelcgten Betrügereien nicht ausreichend dargelegt; insbesondere sind die Täuschungshandlungen nicht näher ausgeführt. Näherer Darlegung\nwar das Landgericht durch die rechtskräftige Verurteilung\nSB nicht enthoben; denn die Rechtskraft dieses\n\nUrteils wirkt nicht im Verhältnis zum Angeklagten. Das\n‚Landgericht begnügt sich jedoch mit der formelhaften\nVendung, SB habe den Brüdern Sc Sewinnnsglichkeiten und die Rückzahlung der Darlehen binnen drei\nMonaten vorgespiegelt. Über Gewinno, die erst in der\nZukunft erzielbar sind, kann jedoch, wie auch sonst\nüber möglicherweise künftig eintretende Ereignisse,\n\nnicht im Sinne des § 263 StGB getäuscht werden; denn\n\nin der Zukunft liegende Dinge sind keine Tatsachen\n(Rechtsprechungsnachweise bei Schwarz-Dreher StGB, 28. Aufl\n8 263 Anm. 1). Möglich ist eine Tüuschung insoweit nur\nüber bestimmte schon gegenwärtige Umstände, die nach vernünftiger Einschätzung, wenigstens aber nach der Überzeugung des Täters, eine Gewinnaussicht begründen.\nDarüber verlautet indes nichts im Urteil. Ähnlich 1äßt\ndie Feststellung der Zusage der Darlehensrückzahlung\nbinnen drei Monaten es im ungewissen, ob Schefbuch zur\nErlangung des Darlehens seinen Zahlungswillen (BGHSt 15,\n24, 26) oder sein Zahlungsvermögen vorgotäuscht hat,\n\nä.h. die Fähigkeit, nach seinen bei. Vertragsschluß\ngegebenen Vermögensverhältnissen die Darlehenssumme\nfristgerecht zurückzahlen zu können. Nur allgemein\n\nist im Urteil davon die Rede, er und sein damaliger\nTeilhaber hätten \"in zahlreichen Fällen\" unredliche\nWechselgeschäfte betrieben und dabei abgegebene Zahlungsversprechen von vornherein nicht einzuhalten beabsichtigt.\n\nDie Strafkammer hat auch den Umfang des Vermögensschadens nicht geklärt; sic stellt lediglich fest, daß\ndic Brüder Sc \"hohen Vermögensschaden\" erlitten\nhaben. Nicht eindeutig ist in diesem Zusammenhang die\nBedeutung der Auslösung des von Erich Sc angenommenen\nWechsels einige Zeit vor Fälligkeit durch den Angeklagten\naus dem Diskonterlös des von Richard Sc akzeptierten\nWechsels. Es bleibt unklar, ob die Strafkammer meint:\nvon dieser Maßnahme seien das Darlehensverhältnis\nErich Sc und SCHE una auch die zwischen dem\n\nAngeklagten und Erich Sc aus der Vorfinanzierung\n\nund dem Wechselverhältnis bestehenden Beziehungen nicht\nberührt worden; der Angeklagte habe dadurch im Benehmen\nmit SEE una ninter dem Rücken des Akzeptanten den\nWechsel, für den er als Aussteller haftete (Art. 9, 43,\n\n47 WG), nur an sich gebracht, um ihn bei Fälligkeit\n\ndem Erich Sc zur Zahlung vorzulegen (Art. 38, 43 WG).\nFür diese Auslegung des Urteils spricht, daß sich der\nAngeklagte später an den ihm zur Sicherheit abgetretenen\nGrundschulden schadlos hielt und daß nichts über eine\nAushändigung des quittierten Wechsels an Erich Sch\nnach Auslösung durch den Angeklagten festgestellt ist\n(Art. 39, 40 Abs. 2 WG). Andererseits ist jedoch auch\ndie von der Revision gegebene Deutung der bisher festgestellten Tatsachen nicht auszuschließen. Sie meint,\n\ndaß mit der Auslösung des Wechsels durch den Angeklagten\ndas von Erich Scpzewährte Darlehen zurückgezahlt\n\nund damit gleichzeitig das aus der Vorfinanzierung\nherrührende Schuldverhältnis zwischen Erich Sc\n\nund dem Angeklagten erledigt wurde, Träfe das zu, so\n‚wäre die Feststellung unverständlich, der Angeklagte\nhabe sich äde den ihm gegebenen Sicherheiten befriedigt.\nDa die wirtschaftlichen Hintergründe der Geschäfte\nzwischen den Beteiligten weithin im Urteil ungeklärt\ngeblicben sind, ist es auch nicht unmöglich, daß eis\nvon vornherein mit den Mitteln des zweiten Darlehens\n\ndie Schuld aus der ersten Darlehensverpflichtung begleichen wollte, wie die Revision ausführt. Zwar ist\n\ndie Rückzahlung eines betrügerisch erlangten Darlehens\nlediglich die nachträgliche Wiedergutmachung angerichteten\n\nEn\n\nschadens; sie berührt nicht den schon durch das Eingehen der Wechselverpflichtung und durch die Abtretung\nder Grundschulden entstandenen Vermögensnachteil. Immerhin betrifft die Frage den Schuldumfang und demnach\n\nden Strafausspruch; denn es ist ein Unterschied, ob\nErich Sci äurch eine Wechselverpflichtung nur vorübergehend belastet gewesen oder ob er endgültig um den\nvollen Darlehensbetrag von 45 000,- DM gebracht worden\nist.\n\nDie unzureichende Darstellung der beiden Haupttaten beeinträchtigt weiter die übrigen Feststellungen,\nvor allem zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten. Das\nUrteil läßt insoweit nicht eindeutig erkennen, welchen\nSachverhalt und welche sich hieraus ergebenden strafbaren Handlungen SW; ser Angeklagte bei der\nVorfinanzierung der Darlehen vor Augen hatte, insbesondere ob er in ein betrügerisches Vorhaben SB:\neingeweiht war. Daher ist nicht Hinreichend belegt,\ndaß (und inwiefern) er das Bewußtsein und den Willen\nhatte, einem Darlehensbetrug des Sp durch «ie\nZwischenfinanzierung Vorschub zu leisten. Für nähere\nAusführungen bestand hier besonderer Anlaß; denn einmal\nließ sich der Angeklagte seine Leistungen, obwohl sie\nsich im wesentlichen nur auf die Ausstellung der beiden\nWechsel und ihre Diskontierung beschränkten, in Anbetracht der gegebenen Sicherheiten unverhältnismäßig\nhoch bezahlen; er verfolgte also mit der Zwischenfinanzierung - möglicherweise allein, zumindest jedoch\n‚auch — eigene Interessen; zum andern ist sein Hinweis\nan Erich SB auf das mit der Annahme des Wechsels.\n\n- 1 -\n\nverbundene hohe Risiko der Darlehensgewährung an\nSC nös!icherweise, entgegen der bisherigen\nDeutung des Landgerichts, als Warnung vor Sup\nund daher gerade nicht als Billigung seines betrügerischen Vorhabens zu verstehen. Dafür jedenfalls,\ndaß dieser Hinweis nur des Scheines wegen, um möglichen Verdacht abzulenken, in hinterhältiger Absicht\ngegeben war, ist bisher nichts dargetan. Auch darüber\nist bislang nichts zureichendes festgestellt, daß der\nAngeklagte einen betrügerischen Plan des Sn\netwa deswegen förderte, um durch den Diskonterlös aus\nder Wechselzwischenfinanzierung seine eigenen Forderungen\ngegen SEE pefricäigen zu können. Bei so unklarer\nSachlage genügen die formelhaften Wendungen nicht, daß\nder Angeklagte die Schädigung der Brüder Sc für\nmöglich gehalten hat und die Geschäfte ohne seine\nMitwirkung nicht durchführbar gewesen wären.\n\nDa die Beihilfe zum Betrug in beiden Fällen mit\ndem Kreditwucher tateinheitlich zusammentrifft, ist\ndas Urteil auf die Sachrüge aufzuheben, soweit der\nAngeklagte schuldig gesprochen wurde. Ein Eingehen\nauf die Verfahrenrügen crübrigt sich somit. Zum Kreditwucher wirg, dic Strafkammer in dem neuen Urteil der\nBeanstandüng der Revision Rechnung tragen, daß bloßes\n\nStreben nach Vermögensvorteilen nicht schon das Tatbestandsmerkmal des Ausbeutens, d.h. des Ausnützens\nin gewinnsüchtiger Absicht erfüllt.\n\n‚Hübner Seibert Fischer\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/1-str-304-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/1-str-304-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.152778+00:00"}}