{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-09-03_1_StR_282_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-09-03","aktenzeichen":"1 StR 282/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_282/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Norbert G EEE: .: 1.\ngeboren arı EEE :950 :: \"ou.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 3. September 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaätsanwalt beim Eundesgerichtshof EP\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 1967, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn nn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat Erfolge.\n\nDice Feststellungen über die Täuschungshandlung\nsind widerspruchsvoll., Nach Wendungen des Urteils hat\nder Angeklagte erst nach Geschäftsgründung, insbesondere durch \"Reklamationen\" (UA S. 47), von fehlenden\nAufstellplätzen sowie den \"nicht erfüllten und auch\ngar nicht erfüllbaren Verträgen \" (UA S. 39) Kenntnis erlangt. Für die Beschaffung solcher Plätze war\ncin eigener Vertreter eingesetzt und der Angeklagte war\nebenfalls hierfür zeitweise tätig (UA S. 26). Nach den\nFeststellungen sind auch in mehreren Fällen und zu verschiedenen Zeiten Automaten aufgestellt worden (UA 5.12\nff, 16, 25. ff). Wenn aber der Angeklagte zumindest in\nder ersten Zeit der Vertragsabschlüsse von der Möglich-\n‚keit, Aufsteklplätze besorgen zu können, ausging und\nsogar hierfür tätig war, dann sind Täuschungshandlungen jedenfalls anfänglich insoweit ausgeschlossen. Das\nUrteil 1&ßt Ausführungen darüber vermissen, ab wann\nder Angeklagte erkannte, daß Aufstellplätze nicht vorhanden waren und auch nicht besorgt werden könnten.\n\nDie Zusammenstellung über die Vertragsabschlüsse,\nauch im Zusammenhang mit den Fällen gesehen, in de-\n\nSf\n\nnen die Strafkammer - ohne nähere Begründung - einen\nBetrug für nicıt nachweisbar erachtet, gibt hierüber\nkeinen Aufschluß. Denn verschiedene kinzelakte, die\nals Betrug gewertet sind, liegen vor Vertragsabschlüssen, bei denen eine strafbare Handlung verneint ist.\n8o sind die Verträge B4, 5 und B6, 7 (UA S. 13) an\neinem Tag abgeschlossen, jedoch vom Tatrichter ohne\nersichtlichen Grund unterschiedlich behandelt, An anderer Stelle bringt Jedoch der Tatrichter zum Ausdruck, daß es dem Angeklagten \"von vornherein\" nur\n\num die Erlangung der Kautionszahlungen ging und er\nsich darüber klar war, daß es an den erforderlichen\nAufstellplätzen für die Automaten fehlt (UA S. 38,\n\n39, 50). Hierfür spricht auch die dargelegte Verschuldung des Angeklagten bei Gründung des Unternehmens und\nder Umstand, daß er seine damalige Freundin als Inhaberin vorgeschoben hat.\n\nUnklar ist auch, ob der Angeklagte (nur) über\ndas Vorhandensein von Aufstellplätzen getäuscht und\ninsoweit bei den Mietern einen Irrtum erregt hat oder\nob er (zusätzlich) die Bonität und Leistungsfähigkeit\ndes Unternehmens bewußt wahrheitswidrig vorgespiegelt\nhat. Denn die Strafkammer führt auch - allerdings\nmit formelhaften Wendungen - aus, daß der Angeklagte\nbei den Kunden einen Irrtum hervorgerufen hat, nämlich \"den irrigen Glauben an die Leistungsfähigkeit\nder Firma in jeder Hinsicht\" und an ihre \"Seriosität\"\nund Bonität (UA 8. 50, 48, 39).\n\nNicht erkennbar ist ferner,-ob der Tatrichter ei-\n\nnen Eingehungsbetrug (BGH NJW 1953, 836 Nr. 21;\nBGHSt 15, 24, 25), der hier vor allem in Betracht\nkommt, oder einen Erfüllungsbetrug angenommen hat.\n\nEs fehlen weiter Feststellungen darüber, ob\nder Angeklagte die Täuschungshandlungen selbst begangen hat oder sich hierzu seiner Handelsvertreter, die nach den Darlegungen die Hietverträge abgeschlossen haben (UA S. 9), als Tatmittler bedient\nhat. Hierzu bestand schon deshalb Anlaß, weil der\nMitangeklagte Schaller freigesprochen ist.\n\nBedenken bestehen auch gegen die Feststellungen zur Vermögensschädigung und zur Rechtswidrigkeit. Die Strafkammer führt aus: Der Angeklagte hatte kein Recht auf die Kautionszahlungen, da er die\nihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllte. Er\nwar auch nicht zur anderweitigen Verwendung dieser Beträge befugt (UA S. 49). Das verträgt sich nicht nit\nder Darlegung, daß der Mieter mit Abschluß des Vertrages zur Sicherung der Erfüllung seiner Verpflichtungen die Kautionssumme zu entrichten hatte und\n\"die Firma den vom Mieter gezahlten Betrag (Sicherheitssumme) innerhalb ihres ordentlichen Geschäftsbetriebs verwenden\" darf (UA S. 10). An anderer\nStelle des Urteils bringt aber der Tatrichter - wie\nschon erwähnt -— zum Ausdruck, daß es dem Angeklagten überhaupt nicht um die Vertragserfüllung ging,\nsondern von vornherein um den Abschluß möglichst\nvieler Verträge und die Erlangung möglichst vieler\nKautionszahlungen (UA S. 38, 39).\n\nJt\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs beruht demnach auf widerspruchsvollen und unzureichenden Feststellungen. Da das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben ist, erübrigt es\nsich, auf dic behauptete Verletzung formellen\nRechts einzugehen. In der neuen Verhandlung wird\nvor allem zu prüfen sein, in welchem Zeitpunkt\nder Angeklagte erkannte, daß Aufstellplätze für\ndio Automaten nicht besorgt werden konnten, 80-\nfern nicht festgestellt wird, daß er von vornherein böswillig war und es ihm nur darum ging, die\nSicherheitssummen von den Vertragspartnern zu erlangen.\n\nHübner - Seibert Fischer\n\nEundesrichter Loesdau\nist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben\n\nHübner - Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-03/1-str-282-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-03/1-str-282-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.983154+00:00"}}