{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-09-03_1_StR_205_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-09-03","aktenzeichen":"1 StR 205/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Sb\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1S1R.205/68 URTEIL\n\nur\net\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alfricd S EEE :.::; TED.\ngeboren ar EEE 1951 in SEE / xro. NEE.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nIb\n\nDer 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestcellter in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts\nHeidelberg vom 8. März 1968 wird aufgehoben.\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heidclberg\nvom 20. Oktober 1967\n\n\"2) dahin ergänzt, daß der Angeklagte\nwegen fahrlässigen Vergehens gegen\n§ 83 GmbHG in Verbindung mit § 240\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 KO und wegen\nvorsätzlichen Vergehens gegen §§ 84,\n64 GmbHG verurteilt ist; .\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben\nin den Fällen II 4 und 7 der Ürteilsgründe;\n\n- 3 -\n\nc) im Fall II 20 der Urteilsgründe\ndahin geändert, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Untreuc wegfällt;\n\nd) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgchoben in den\nFällen II 20 und 22 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über\ndie Gesanmtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine anderc Strafkammer des Landgerichts zurückverviesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt\n23 Straftaten (Konkursvergehen, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung) zur Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren sowie\nzu Gelästrafen verurtcilt und ihn für fünf Jahre untersagt:\nsich im Finanzierungs- und Finanzierungsvermittlungsgewerbe\nzu betätigen. In 2 Füllen hat die Strafkammer ihn freige-\n\nsprochen.\n\nÜ\n\n-4-\n\nI. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1967 rechtzeitig Revision eingelegt\nund zugleich \"die Verletzung materiellen Rechts\" gerügt.\nInnerhalb der Frist des § 345 StPO ist eine weitere Beg&ründung nicht eingegangen. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.\nDer Angeklagte hat die Entscheidung des Revisionsgerichts\nund zugleich die Wiedercinsetzung in den vorigen Stand\nbeantragt.\n\nDie Revision ist zulässig. Der Schriftsatz vom 27. Oktober 1967 genügt noch den Erfordernissen des § 344 StPO. Zwar\nfehlt, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, ein ausdrücklicher Antrag. Es besteht indessen kein Zweifel, daß\nder Verteidiger das Urteil angefochten hat, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist. Damit ist den Erfordernissen des § 344 StPO genügt. (RGSt 56, 225). Da hiernach\ndas Rechtsmittel bereits zugleich mit sciner Einlegung\nordnungsgemäß begründet worden ist, war der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 8. März 1968 aufzuheben.\n\nFür das Wicedereinsetzungsgesuch ist damit kein Raum.\n\nII. Die Sachbeschwerde hat nur teilweise Erfolg. Der\nErörterung. hedürfen folgende Punkte:\n\n1. Die Verurteilung wegen Konkursvergehens ist rechtlich nicht Zu beanstanden. Die Annahme des Landgerichts,\nden Angeklagten treffe als tatsächlichen Geschäftsführer\nder GmbH die in § 83 (und § 84) GmbHG umschriebene Verantwortung , entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 32, 38; 21, 101, 103). Daß der Angeklagte\ntatsächlicher Geschäftsführer war, legt dic Strafkammer\nrechtlich bedenkenfrei dar (UA S. 6, 8 - 10). Sie geht\n\n6\n\n-5-\n\nhierbei allerdings davon aus, daß er im Einverständnis\n\"der\" Gesellschafterin, nämlich sciner Ehefrau, gehandelt\nhabe (UA S. 10); an anderen Stellen wird sie als einzige\nGesellschafterin bezeichnet (UA S. 40, 41). Hierzu in\nWiderspruch scheinen die Bemerkungen des Urteils zu\nstehen, der ursprüngliche Mitgescllschafter Sa@9sei\nerst 1962 ausgeschicden und der Angeklagte habe nach\nseiner unwiderlegten Einlassung scinen Geschäftsamteil\n'im Laufe des Jahres 1964 an Rechtsanwalt Dr. cz»\nabgetreten (UA S. 5, 11, 12). Indessen beeinträchtigt\ndiese Unklarheit weder die Feststellung, daß der Angeklagte alle wichtigen Entscheidungen getroffen und nach\naußen und innen die Stellung eines Geschäftsführers eingenommen habe, noch den Schuldumfang seiner Vergehen\ngegen § 83 GmbHG, § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO. Daß alle\nGeschäftsamteile in der Hand seines Strohmanns (der\nEhefrau) waren, ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 3,\n32, 385 21, 101, 104). Der Angeklagte war auch verpflichtet, die schon versäumten Jahresbilanzen 1960\n\nund 1961 alsbald nachzuhoien.,\n\nZum Verstoß gegen die Buchführungspflicht (§ 240\nAbs. 1 Nr. 3 KO) stellt das Urteil weiter fest (VA S. 8),\nnur für das Kalenderjahr 1962 scien Geschäftsvorfälle\ngebucht worden, auch insoweit seien aber die Buchhaltungskonten nicht ordnungsgemäß abgeschlossen und auch nicht\nin einem Buchungsabschluß zusammengefaßt worden. Das\nwürde zwar für sich allein für ein Vergehen gegen § 240\nAbs. 1 Nr. 3 KO möglicherweise nicht ausreichen. Da aber\nfür 1963 und 1964 nicht einmal die Geschäftsvorfälle aufgezeichnet worden waren, ist es nicht zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer insgesamt einen Verstoß gegen § 240 Abs. 1\nNr. 3 KO angenommen hat.\n\nsb\n\nWie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 40), hat der\nAngeklagte das Vergehen gegen § 83 GmbHG, § 240 Abs. 1\nNr. 3 und 4 KO fahrlässig begangen. Der Senat ergänzt\ninsoweit den Urteilssatz. Die Annahme einer einheitlichen Tat beschwert den Angeklagten nicht. Der Urteilssatz wird entsprechend den Urteilsgründen (UA S. 40, 41)\nweiter dahin ergänzt, daß der Angeklagte das Vergehen\ngegen §§ 84, 64 GmbHG vorsätzlich begangen hat.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Untreue im Fail II 4 der\nUrteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Dr. HD\nhatte dic Wertpapiere dem Angeklagten ausdrücklich zur\nBeleihung überlassen und war sogar mit deren Veräußerung\neinverstanden, denn er hatte den Umtausch mit anderen\nPapieren erlaubt. Demnach könnte ein reueverhältnis\nnur in besonderen Abreden darüber gefunden werden, daß\ndie Kurzfristigkeit der Beleihung (4 bis 8 Wochen) durch\nbesondere Maßnahmen gesichert werden sollte, Hierüber\nverlautet nichts im Urteil. Vielmehr fällt auf, daß\nDr. HE scnm Angcklagten im August 1962 weitere\nWertpapiere gab, obwohl die vorgesehene Rückgabefrist\n° für die am 12. Juni 1962 zur Verfügung gestellten Schuldver&chreibungen bereits abgelaufen war. Es hätte aber\nauch näherer Darlegungen dazu bedurft, daß der Angeklagte\nnach den Wörstellungen beider Parteien in der Lage gewesen\nwäre, in so kurzer Zeit die zur Verfügung gestellten oder\n\nandere günstigere Wertpapiere zurückzugeben.\n\nWenn Dr. HlBrierauf vertraute, so legt andererseits das Verhalten des Angeklagten die\": - vom Landgericht\nbei der rechtlichen Würdigung angedeutete (UA S. 44) -\nMöglichkeit nahe, daß er von vornherein nicht vorhatte,\n\n- 7 -\n\nsich an die vereinbarte Rückgabefrist zu halten; denn er\nverpfändeteo-die.Papiere. alsbald‘ nach. Empfang: zur: Beschaffung. oder Absicherung: dringend: benötigter: Geschäftskredite\n(UA'S. »16)..ohne dieiAbbicht:zeitgerechter Rückgabe. In\ndiesem Fall wäre nur Betrug, nicht aber Untreue gegeben.\n\n3. Im Fall II 7 der Urteilsgründe nimmt das Landgericht an, durch Rechtsgeschäft sei ein Treueverhältnis\nzwischen dem Angeklagten und Dr. CE besründet worden,\n‚Die zugrunde liegenden Feststellungen (UA S. 20) sind indessen nicht widerspruchsfrei. Das Urteil teilt mit, im\nSeptember 1963 habe Dr. CB ein Darlehen Zus_um Zug\ngegen Lerausgabe eines wrunäschuldbriefs versprochen;\n\n\"in de Folgezeit\" habe er den Betrag ausgezanlt, ohne\n\n- jedoch den Brief zu erhalten. Nach Eintragung der Grundschuld im Juni 1964 tras sie der Angeklagte alsbald zur\nSicherung eines Kontokorrentkreditis an einen anderen\nGläubiger ab. Offenbar wurde also die ursprüngliche\n\nAbrede einer Leistung Zug um Zug abgeändert; andernfalls hätte Dr. GEB ohne Herausgabe des Briefes\nnicht gezahlt. Über eine neuc Vereinbarung anderen Inhalts, die eine Treuepflicht hätte begründen können, ist\naus dem Urteil nichts ersichtlich. Es 1äßt sich deshalb\nnicht beurteilen, welche Rolle nach der neuen Vertragslage die Übertragung des Grundschuldbriefs spielen sollte,\nob also etwa eine hierauf bezügliche Wahrnehmung fremder\nVermögensinteressen durch den Angeklagten den Hauptgegen-\n‚stand der Rechtsbeziehungen bildete. Ohne solche besondere\nAbrede war die Nichtübertragung des Grundschuldbriefs bloß\ndie Nichterfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung:\n\nDie Verurteilung wegen Untreue muß deshalb aufgehoben\nwerden. Sollte der Angeklagte bei Auszahlung des Darlchens für einen späteren Zeitpunkt den Grundschuld-\n\nbrief als Sicherung versprochen haben in der vorgefaßten\nAbsicht, die Grundschuld nach ihrer Bestellung abredewidrig anderweitig zu verwenden, so käme eine Verurteilung\nwegen Betrugs in Betracht.\n\n4. Im Fall II 20 der Urteilsgründe begegnet die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der WIFAG keinen Bedenken; ihr Schaden lag jedenfalls darin, daß sie für\nihren Rückzahlungsanspruch die erwartete dingliche\nSicherung nicht erhielt. Das Verhalten des Angeklagten\ngegenüber PP ist jedoch ebenfalls als Betrug, nicht\nals Untreuc anzusenen. Denn als der Angeklagte seinen\nKunden zur Unterschrift der Darlehensamträge veranlaßte,\nhandelte er nach den Feststellungen (UA S. 34) in der\nvorgefaßten Absicht, beide Anträge weiterlaufen zu lassen.\nDie Täuschung, die die Vermögensbeschädigung P@@s (die\nBelastung mit zwei Zahlungsverpflichtungen) zur Folge\nhatte, nahm der Angeklagte also schon bei der Einleitung\nseiner Rechtsbeziehungen vor. Für eine Beurteilung als\nUntreue (begangen durch das weitere Verhalten des Angeklagten) igt daher kein Raum.\n\nDer Scnat bringt deshalb die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Untreue in Wegfall. Bestehen bleibt\nder Schuldspruch wegen zweier in gleichartiger Tateinheit\nzum Nachteil der WIFAG und zum Nachteil Ps begangener\nVergehen gegen § 263 StGB. Die Vorschrift des § 265 StPO\nsteht dieser Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen,\n\n[5$)\n\n- 0 —\n\nweil sich der Angeklagte, der den Sachverhalt eingeräumt hatte, gegenüber dem Vorwurf des Betrugs nicht\nanders hätte verteidigen können. Die für diesen Fall\nfestgesetzte Einzelstrafe muß aufgehoben werden.\n\n5. Das Landgericht sieht im Fall II 22 der Urteilsgründe (UA S. 36, 37) in dem Vorgehen des Angeklagten,\nder nach dem Urteilszusammenhang zur Empfangnahme der\nDarlehensvaluta ermächtigt war, eine Treuwidrfigkeit:\nsowohl gegenüber der WB als auch gegenüber seinem\nKunden RD» durch das er das Vermögen beider gefährdctes die Strafkammer nimmt deshalb offenbar zwei (tateinheitlich begangene) Vergehen gegen § 266 StGB an.\nRechtlich zutreffend ist die Verurteilung wegen Untreue\nzum Nachteil Rs; er geriet durch das Verhalten des\nAngeklagten in die Lage, einen Betrag zurückzahlen zu\nmüssen, den er nicht erhalten hatte. Hierin lag nicht\nnur eine Gefährdung, sondern einc unmittelbare Schädigung\nscines Vermögens. Dagegen büßte die vo durch die\npflichtwidrige Einlösung ihres Schecks keine Rechtsposition einz sie behielt den Rückzahlungsanspruch\ngegen RB. Auch fehlt es an Feststellungen über\nein Treueverhältnis zur WB»\n\nDer Schuldspruch wegen Untreue kann hiernach zwar\naufrecht erhalten bleiben; jedoch ist der Strafausspruch\nwegen des geänderten Schuldumfangs aufzuheben.\n\n3b\n\n- 10 -\n\n6. Im übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Die Schuldsprüche in den Fällen II 4 und 7 und die Strafaussprüche\nin den Fällen II 20 und 22 haben die übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten\nbecinflußt; diese können deshalb bestechen bleiben. Aufgehoben werden muß dagegen die Gesamtstrafe. Das hat zur\nFolge, daß auch über das Berufsverbot neu zu entscheiden\nist.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLo esdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-03/1-str-205-68","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-03/1-str-205-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.959468+00:00"}}