{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-30_1_StR_256_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-30","aktenzeichen":"1 StR 256/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\ntR_256/68 BESCHLUSS\n\n-_— —— |.\np\n1\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alfons NO u: SCREEEEEE. dort\ngeboren am EB 920;\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\n?\n\n- 2...\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. August 1968 gemäß § 349\nAbs. 2 - 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 5. Mai 1967\n\n1°\n\naufgehoben, soweit er im Fall III 12 (Fall 108\nder Anklage) wegen fahrlässigen Falscheides\nverurteilt ist; er wird insoweit freigesprochen;\ndie Staatskasse trägt die Kosten;\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß er anstelle\nvon fünf wegen vier jeweils in Tateinheit mit\nBeihilfe zur Urkundenfälschung begangener Verbrechen der Beihilfe zum Betrug im Rückfall verurteilt ist,\n\nim Strafausspruch hinsichtlich der für Fall III 1\nder Urteilsgründe (Fälle 1 und 2 der Anklage) erkannten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über\n\n. die Gesamtstrafe mit den dazu gehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben und in diesem Umfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts Heilbronn zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGent\n\n1. Die Feststellungen im Fall III 12 (Fall 108 der\nAnklage) reichen nicht aus, den für das Vergehen gegen\n§ 163 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorwurf der Fahrlüssigkeit zu begründen, da sich das Gedächtnis nicht. befchlen\n1ä8t. Der Angeklagte war insoweit freizusprechen; denn\nweitere Feststellungen sind in Anbetracht des Zeitablaufs\nausgeschlossen.\n\n2. Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist für\nden Teilnehmer selbständig zu beurteilen; denn Tat im\nSinne der §§ 73, 74 StGB ist für den Gehilfen nicht die\nHaupttat, sondern scin eigener Tatbeitrag. Hier hat der\nAngeklagte den Geschäftsinhaber im Fall III 1 (Fälle 1 und\n2 der Anklage) durch ein und dieselbe Handlung in die Lage\nversetzt, zwei Kreditinstitute zu betyligen und gleichzeitig\nzwei Urkundenfälschungen zu begehen. Da keine weiteren\nFeststellungen zu erwarten sind, konnte der Senat den\nSchuldspruch ändern.\n\n-4-\n\n3. Die von der Änderung berührten Einzelstrafen im\nFall III 1 sowie die Gesamtstrafe waren aufzuheben.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pfeiffer\n\net\n\nFARBE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-30/1-str-256-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-30/1-str-256-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.834478+00:00"}}