{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-27_1_StR_381_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-27","aktenzeichen":"1 StR 381/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_332_231238 URTEIL\n777\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Prokuristen Konrad W (EEE aus ‚EEE ;\ngeboren am ED 9:4 ir vw:\n\nx\nwu\n\nwegen Meineids.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 27. August 1968,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt (nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE :::::: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg von\n22. März 1968 im Strafausspruch mit den\nPestgtellungen hierzu aufgehoben unä die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwu am mu an arm am min denn mn urn mn mn rn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm hierfür\nStrafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Ferner hat es\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr aberkannt\nund ausgesprochen, daß er dauernd eidesunfähig sei.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist\nnur zum Strafausspruch begründet.\n\nen. arte Dun mer er um mr men dba ana une au Tun m ann mung Dal mu nun\n\n1. Nie behauptete Verletzung der §§ 215, 228,\n245 StPO.\n\nNie Rüge ist unbegründet. Die Verteidigung hatte,\nwie die Revision selbst vorträgt, die Fassung des Anklagesatzes im Laufe des Verfahrens wiederholt beanstandet,\nweil dieser auch das Ermittlungsergebnis wiedergebe. Vor\ndem dritten Hauptverhandlungstermin -— zweimal war die\nHauptverhandlung ausgesetzt worden - hat der Verteidiger\nin einem Schriftsatz erneut auf den \"rechtsfehlerhaften\nAnklagesatz\" hingewiesen und anheim gestellt, \"die Staatsanwaltschaft aufzufordern, einen anderen Anklagesatz vorzubereiten. Fristfragen werden dabei von der Verteidigung\n\nCD :icht geitenä gemacht werden\".\n\nUm den Bedenken der Verteidigung Rechnung zu tragen, hat die Strafkammer am 20. März 1968, einen Tag vor\nder neuen Hauptverhandlung, einen Beschluß erlassen, wo-\n\nnach der Eröffnungsbeschluß dahin \"abgeändert\" wurde,\ndaß der Anklagesatz so zugelassen werde, wie er in dem\nBeschluß wörtlich wiedergegeben ist. Von diesem Beschluß erhielt der eine Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt Dr. SD EB erst in der Haupt-\n\nverhandlung Kenntnis.\n\nSachlich stellt der Beschluß keinen neuen Eröffnungsbeschilu3 dar, denn weder an dem historischen Geschehen, in dem der strafrechtliche Vorwurf erblickt\nwurde, noch an der rechtlichen Beurteilung wurde etwas\ngeändert. Den Anklagesatz selbst zu ändern, war die\nStrafkammer nicht befugt. Das Gericht kann nur im gewissen Umfang die Änderung der Anklageschrift herbeiführen (§§ 207 Abs. 2 und 3 StPO). Der Beschluß vom\n20. März 1968 war in der Sache nichts weiter als das\nErsuchen an die Staatsanwaltschaft, den Anklagesatz\nso vorzutragen, wie er in dem Beschluß formuliert wurde. Das ist dann ruch geschehen.\n\nDer Verteidiger hat - entgegen seiner Zusage -\nnach Verlesung des Anklagesatzes unter Berufung auf die\n88 215, 218 StPO einen Antrag auf Vertagung gestellt,\nweil ihm der \"neue Eröffnungsbeschluß\" nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Die Ablehnung dieses Antrags\ndurch die Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDas ergibt sich schon aus vorstehender Darlegung, da es\nsich sachlich gar nicht um einen neuen Eröffnungsbeschluß\nhandelte, der hätte zugestellt werden müssen. Die von\nder Verteidigung beanstandeten Mängel im Anklagesatz\ndurften auf die Anregung der Strafkammer in der Hauptverhandlung behoben werden. Dadurch wurde die Verteidigung nicht unzulässig beschränkt. Ein Anspruch auf Aus-\n\nsetzung der Verhandlung stand dem Angeklagten hiergegen\nnicht zu, da es sich dabei nicht um sachliche Änderungen\nhandelte, sondern nur um die Weglassung von Ausführungen,\nin denen die Verteidigung eine Würdigung des Ermittlungsergebnisses gesehen hatte.\n\nnie Revision beanstandet freilich, daß auch der\nneue Anklagesatz von solchen Mängeln nicht frei gewesen\n\nsei. Soweit dieser sich mit dem Vorwurf des Meineids be-\n\nfaßt, der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat,\nist dies keinesfalls zutreffend. Insoweit hätte der Anklagesatz kaum kürzer gefaßt werden können. Aber auch\n\nim übrigen kann, soweit der Angeklagte früher auch sonst\nnoch am Verfahren beteiligt war, dem Beschwerdeführer\nnicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat für die\nFassung des Anklagesatzes einen gewissen Spielraum. Er\nmuß die Tat bezeichnen, die dem Angeschuldigten zur Last\ngelegt wird und Zeit und Ort ihrer Begehung. Wenn dies\netwas ausführlicher geschieht, als es unbedingt notwendig wäre (vgl. BGHSt 5, 225, 227), so ist das noch kein\nRechtsfehler. Die Revision führt auch die Stellen nicht\nan, die sie als unzulässige Würdigung des Ermittlungsergebnisses ansieht. Es braucht daher im einzelnen zu\ndem Vorwurf nicht Stellung genommen zu werden.\n\n2. Schon hieraus ergibt sich, daß die Ablehnung\nder Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit nach Verjesung des Anklagesatzes keine sachliche Grundlage hatte.\nnas Lmägzericht hat das Gesuch schon aus diesem Grunde zu\nRecht abgelehnt. Im übrigen ist es ein Unterschied, ob\n- wie im Falle RGSt 69, 120 - den Schöffen die Anklageschrift samt dem \"Ergebnis der Ermittlungen!\" zum dauernden Gebrauch während der ganzen Hauptverhandlung über-\n\nlassen wird oder ob die Anklageschrift nur einmal verlesen wird. Hierauf hat schon das Reichsgericht in jener Entscheidung hingewiesen. Durch ein einmaliges Verlesen werden auch Laienrichter regelmäßig nicht so stark\nbeeindruckt, daß sie das wirkliche Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr unbefangen in sich aufnehmen können.\n\nFehlerhaft war allerdings, daß die Strafkammer dem\nAngeklagten die von den Schöffen gemäß § 26 Abs. 3 StPO\nabgegebene dienstliche Äußerung nicht vorher mitteilte.\nHierauf kann jedoch die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht beruhen, zumal diese Äußerungen keine tatsächlichen Angaben enthalten, sondern nur die Ansicht\nder Schöffen, daß sie sich nicht befangen fühlen (vgl.\nBGHSt 21, 85, 87). Im übrigen hatte der Beschwerdeführer Gelegenhcit, im Revisionsverfahren dazu noch Stellung zu nehmen. Seine Ausführungen enthalten nichts,\nwas die Ablehnung der Schöffen wegen Befangenheit als\nberechtigt erscheinen ließe. Der Revisionsgrunä des\n§ 338 Nr. 3 StPO ist hiernach nicht gegeben.\n\n3. Auch die Rüge aus § 244 Abs. 3 StPO kann keinen\nErfolg haben.\n\nDer Verteidiger hatte in seinem Schlußvortrag neben dem Antrag auf Freispruch hilfsweise beantragt, \"für\nden Fall, daß das Gericht glaube,aus der Aussage Richter\nirgendwelche Polgerungen ziehen zu sollen oder zu können;\ndie Vernehmungsbeamten darüber zu hören, daß er gerade\nzu diesem Punkt abweichende Angaben gemacht und daß er\ninsgesamt in sciner Darstellung völlig unzuverlässig und\nunsicher war.\"\n\nDie Revision rügt als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 5 tPlı\ndaß das Landgericht - auch im Urteil - diesen RBeweisamtr3d\n\n4\n\n,\n\nnicht ausdrücklich beschieden hat. Hierzu ist zu bemerken: Der Beweisamtrag ist unbestimmt und aus sich\nheraus kaum verständlich. Welche \"Vernehmungsbeamten\"!\"\nder Verteidiger gehört wissen wollte, bleibt ebenso\nunklar wie der \"Punkt\", zu dem sie vernommen werden\nsollten. Aus dem Zusammenhang kann man allenfalls entnehmen, daß der \"Punkt\" die ehewidrigen Beziehungen\nzwischen dem Angeklagten und der ehemaligen Frau Fi»\nbetraf. Hierzu hatte auch der Staatsanwalt in seinem\nSchlußvortrag einen Hilfsbeweisamtrag gestellt. Es ist\nauch nicht ersichtlich, daß der Zeuge RW von \"vernehmungsbeamten\" zu anderen Punkten ausführlicher vernommen wurde. In dcr Frage der ehewidrigen Beziehungen\nhat aber die Strafkammer einen Beweis gegen den Angeklagten nicht als geführt gesehen und insbesondere die\nfrüheren Angaben R@WB> richt als beweiskräftig erachtet, \"da diese Aussagen eine zu große Unsicherheit\naufweisen\". Das Landgericht geht also davon aus, daß\n\nder Zeuge REED \"serade zu diesem Punkt\" abweichende\n\nAngaben gemacht hat und daß er in seiner Darstellung\n\nunzuverlässig und unsicher war. Nur für den Fall, daß\n\näie Strafkammer die Aussage FEW in Bezug auf \"diesen\nPunkt\" anders bewerten sollte, war aber der Beweisamtrag\ngestellt worden. Die Strafkammer brauchte daher auf ihn\nnicht mehr einzugehen. Die Würdigung der Aussage Ti:\nhinsichtlich seiner Beobachtungen über ehewidrige Beziehungen seiner früheren Ehefrau zu dem Angeklagten hinderte die Strafkammer nicht, ihm in einem anderen Punkt\nGlauben zu schenken. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO\nist hiernach nicht bewiesen.\n\n4. Die Rüge der Verletzung der §§ 52, 63 StPO hinsichtlich der Eheleute Dee ist offensichtlich unbegründet. Die Eheleute DW sind, wie die Revision selbst\n\nvorträgt, mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert. Es stand ihnen daher kein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern allenfalls ein Auskunftsverweigerungsrecht\nnach § 55 StPO zu. Im Hinblick auf die in® 55, 68 a StPO\ngetroffene gesetzliche Regelung verbietet sich eine entsprechende Anwendung der §§ 52, 63 StPO.\n\nII. Die Sachrüge\n\nmie un min mn Mia amp mm nn mn un m man\n\nnie Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Angeklagte hat etwas Falsches beschworen, als er am 3.0ktober\n1962 als Zeuge unter Eid angab, daß er niemals mit Frau\nFEB 211cin in ihrer Wohnung gewesen sei und nur insoweit eine Einschränkung machte, als er zugab, einmal höchstens eine Minute lang mit Prau RB allein in der Wohnung gewesen zu sein. Denn er hat den von der Zeugin |\ngeschilderten Vorfall, bei dem er erheblich länger als eine\nMinute mit Frau RW allein, also in Abwesenheit ihres\nMannes, in der Wohnung war, überhaupt verschwiegen. Die\nFeststellungen reichen auch für den’ inneren Tatbestand\naus. Danach wußte der Angeklagte bei seiner Zeugenaussage\nvon diesem Yorfall, er war sich auch bemußt, daß er ihn\nauch dann offenbaren mußte, wenn es damals nicht zu chewidrigen Handlungen gekommen war. Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthalten die Ausführungen\ndes Landgerichts hierzu nicht. Der Angeklagte ist daher zu\nRecht wegen Meineids verurteilt worden.\n\nNicht bestehen bleiben kann dagegen der Strafausspruch, obwohl der Angeklagte zur Mindeststrafe des §§ 154\nAbs. 2 StGB verurteilt worden ist.-Denn die Nichtanwendung\ndes § 157 StGB beruht möglicherweise auf Rechtsirrtum. Bei\nder Prüfung der Frage, ob der Angeklagte die Unwahrheit\n\nP\\\n\n)\n\n“\n\ngesagt habe, um von sich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung abzuwenden, berücksichtigt die Strafkammer die Zeugenaussage des Angeklagten nur insoweit, als ihm die Imnwahrheit nachgewiesen ist. In der Tat hätte sich der Angeklagte, wenn er den von der Zeugin | geschilderten Vorfall zugegeben hätte, damit allein noch keiner\nstrafbaren Handlung bezichtigen müssen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung bestand aber noch der Verdacht\nehebrecherischer Beziehungen zwischen dem Angeklagten und\nFrau rm ( s.S. 11 UA ). Der von ihm verschwiegene\nYorfall vom Dezember 1961 könnte so eng mit diesen Bezichungen zusammenhängen, daß er bei der Prüfung nach\n\n§ 157 StGB von ihnen nicht getrennt werden kann. Es ist\nalso vorerst die Möglichkeit nicht auszuräumen, daß der\nAngeklagte die Unwahrheit auch gesagt hat, um von sich die\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs abzuwenden. Naß er Frau RW, seine jetzige Frau, schützen\nwollte, schließt das nicht aus. Für die Anwendung des § 157\nStGB genügt es, daß die Absicht, die Gefahr gerichtlicher\nBestrafung abzuwenden, nur mitbestimmend war (BGCHSt 2, 379)\n\nh\n\n- 10 -\n\nDer Strafausspruch und damit auch der Ausspruch\nüber Eidesunfähigkeit und Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte ist daher aufzuheben. Im übrigen muß die\nRevision verworfen werden.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/1-str-381-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/1-str-381-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.651839+00:00"}}