{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-27_1_StR_371_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-27","aktenzeichen":"1 StR 371/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR 371/68 | URTEIL\n\n9757\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Johan Kg aus Pa.\nIKrs. TG. sevoren an EB 1510 in 1a.\nTKrs. PD u\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr, Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nRechtsanralt (ED :ı: aD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 16. Februar 1968\nwird. verworfen.\n\nmrtrels\n\nEr hat die Kosten des Rechtpstzeita zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 16,\nFebruar 1968 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit\neiner Abhängigen (seiner 1950 geborenen Tochter Rosa),\nunter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu zwei ein halb\nJahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Jugendkamner\n\nhielt für erwiesen, daß er von Oktober 1966 bis Ostern\n\n1967 mindestens 20 Mal mit Rosa geschlechtlich verkehrt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDer Tatrichter war nicht verpflichtet, den praktischen Arzt Dr. Kratzer als (sachkundigen) Zeugen zu\nhören. Sein ärztliches Attest betraf den Gesundheitszustand des Angeklagten, Es wurde in der Hauptverhandlung verlesen und im Urteil zugunsten des Angeklagten\nverwertet (S. 12 UA). Inwiefern das Landgericht angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme hätte auf\nden Gedanken kommen sollen, diesen Arzt zur Frage der\nGlaubwürdigkeit der Tochter Rosa zu vernehmen, ist\nnicht ersichtlich. Dem, im Beistand seines Verteidi-\n. gers erschienenen Angeklagten stand es frei, die Vorladung Dr. Kratzers zu beantragen, Er hat jedoch von\ndieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht,\n\nDas Tandgericht hat einen gerichtlichen Sachverständigen gehört, der auch die Zuckerkrankheit und\nden Altersabbau des Angeklagten berücksichtigt hat\n(S. 12, 13 UA). Der Tatrichter war in keiner Weise\n\nPe\n\ngehalten, von Amts wegen außerdem ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, \"ob der Angeklagte überhaunt noch in der lage ist, den Geschlechtsverkehr\nauszuüben\" (S, 1 der Rev.-Begründung). Sogar die Ehefrau des Angeklagten hat ausgesagt: \"Ich hatte mit\nmeinem Mann auch weiterhin intime Beziehungen und die\ndauern an\" (Bl. 38 d.A.). Hierauf ist der Verteidiger\nin der Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden.\n\nWie auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen\nSachverständigen der Tlatrichter bedenkenfrei dargelegt hat, ließ sich bei dem Angeklagten lediglich\nnicht ausschließen, daß sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB; S. 13 UA).\nBin Ausschluß der Verantwortlichkeit kam überhaupt\nnicht in Betracht. Es ist daher nicht erfindlich,\nwieso das Landgericht hätte gehalten sein sollen,\nden Angeklagten noch auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen.\n\nDie Behauptung der Revision, die Sitzungsniederschrift sei nicht ordnungsgemäß geführt, ist eine\nunbeachtliche Frotokollrüge.\n\nIm übrigen erschöpft sich die Revision, zum Teil\nmittatsächlichen Behauptungen, in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich einwandfreie tatrichterliche Bevweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO). - Sachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden,\n\nDie Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen, wie dies auch der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft beantragt hat.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pfeiffer\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/1-str-371-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/1-str-371-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.632014+00:00"}}