{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-27_1_StR_369_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-27","aktenzeichen":"1 StR 369/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"mmLAaı nm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 369/68\n\n- URTEIL\n2, / ö\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Alfons DW cu: Va:\ngeboren am EEE 195. ir >:\n\nx\nKagRe 2\n\nwegen Notzucht.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Locesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsavalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen des Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 28. März 1968\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n.‚ Von Rechts wegen\n\ns_ründ_ce_:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu einer Gefängnisstrafe von eincm Jahr verurteilt. Seine\nRevision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\n\nRechts. Sic bleibt erfolglos.\n\nl. Der Angeklagte gab zu, mit Holga Sg zeschlechtlich verkehrt zu haben; er behauptete jedoch, sie sei\ndamit einverstanden gewesen. Das Landgericht folgt insoweit ihren gegenteiligen Angaben. Es begründet seine\nÜberzeugung mit einer Reihe von Beweisanzeichen. Dafür,\ndaß der Angeklagte das Geschehen nicht richtig dargestellt habe, führt die Strafkammer auch folgende Umstände\nan: Erst im Schreiben vom 24. März 1968 habe der Angeklagtc behauptet, Helga habe 10,- DM für den Geschlechtsverkehr verlangt; in vorhergehenden Vernehmungen durch\n\n“ die Polizei und in früheren Schreiben an das Gericht\n\nhabe er nichts davon erwähnt. Das Urteil fährt fort\n(UA S. 12): \"Hätte der Angeklagte von Anfang an den\nSachverhalt richtig darzustellen versucht, hätte er\ninsbesondere auch diesen Umstand vorgebracht, der für\ndas Verhalten der Zeugin Ss» wesentlich gevesen\nwärc\", u\n\nDie Revision hält diesen Satz für unvollständig\nund folgert daraus eine Verletzung der 88 244, 267,\n338 Nr. 7 StPO. Die Rüge geht fehl. Zu Unrecht sieht\nder Beschwerdeführer die Wortfolge \"hätte er ... VOorgebracht\" als — gleichrangig neben dem Bedinzungssatz\n\"nätte der Angeklagte ... versucht\" stehenden - Nebensatz an. Wärc das der Fall, so fehlte dem Satzgcefüge\nallerdings der Hauptsatz. Dieser findet sich jedoch\n\nA an\n\nin den Worten \"hätte er ... vorgebracht\". Es ist zuzügeben, daß cin vorangestelltes \"so\" das grammatikalische\nVerhältnis beider Sätze verdeutlicht hätte. Auch ohne\ndieses Bindewort aber besteht kcin Zweifel am Sinn des\nSatzes. Er läßt die rechtlich nicht angreifbare Erwägung des Landgerichts erkennen, daß die Einlassung des\nAngeklagten auch deshalb keinen Glauben verdiene, wcil\ner sich auf einen wesentlichen entlastenden Unstand\nerst kurz vor der Hauptverhandlung und nicht schon im\nVorverfahren berufen habe. Dic von der Revision aus\nihrer unrichtigen Auslegung des angeführten Satzes g0-\nzogenen Folgerungen entbehren daher der Grundlage.\n\n2. Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht\nhabe die Aufklärung des Sachverhalts rechtsfchlerhaft\nvon dem Zeitpunkt abhängig gemacht, in dem der Angeklagte seine Darstellung (von dem Verlangen ciner Bozahlung des Geschlechtsverkchrs) vorgebracht habe, Die\ndcshalb erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig; auch\ncine Versagung des rechtlichen Gchörs liegt nicht vor.\nDic Revision wendet sich nur gegen “die rechtlich\nunbedenklichc Bewceiswürdigung. Dice Strafkammer hat die\nEinlassung des Angeklagten in Betracht gezogen, hat\nsie aber als nachträglich aufgestellte und deshalb\nunglaubhafte Schutzbchauptung angeschen., Hiergegen\nist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\n3. Eine Verlotzung des sachlichen Rechts ist\nauch im übrigen nicht erkennbar, Der Tatrichter hat\ndie Bedenken erörtert, die gegen dic Darstellung der\nals Zeugin vernommenen Helga SB postehen könnten.\nAus dem Urteil geht jedoch hervor. daß er scine Zweifel\nüberwunden hat und von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.\n\nDas gilt auch für die innere Tatscite. Zu Unrecht\nvermißt die Revision ausreichende Erörterungen zu diesen\nPunkt, Nach den Feststellungen hattc der Angeklagte erkannt, daß sich das Mädchen nicht nur zierte, sondern\ndaß ihr Sträuben cin ernstlich gcemeinter Widerstand war\n(UA S. 8). In der Beweiswürdigung legt das Urteil dar,\ndaß sich Helga schließlich aus Angst vor Schlägen füste.\nDas Landgericht erklärt damit auch ihr teilwceises Entgegenkonmen und ihre Bitte, der Angeklagte möge sich\nbeim Geschlechtsverkehr vorschen. Daß der Angcklagte\nerkannte, daß sie ihn nur aus Angst gewähren ließ,\nbrauchte die Strafkammer entgegen der Meinung der\nRevision nicht besonders zu: erörtern. Allein die zweimaligen Hilferufe Helgas schlossen die Möglichkeit aus,\ndaß der Angeklagte an ihre freiwillige Hingabe geglaubt\nhat,\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfcehler zun\nNachteil des Angeklagten aufweist, war scine Revision\nzu verwerfen.\n\nHübner Seibert Pischer\nLoesdau Dr. Pfeiffer\n\nDR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/1-str-369-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-27/1-str-369-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.612752+00:00"}}