{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-13_1_StR_343_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-13","aktenzeichen":"1 StR 343/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FI2LA ee\nlol E7O ‚\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 343/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Rudolf Km zu vu.\ngeboren am ED 94: ir ve,\n\nwegen Ursucht mit Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (nme\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n1. April 1968 wird verworfen.\n\nx\nDu\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\n-3-\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern\n(§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen zweier Vergehen\ngegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten (unter Strafaussetzung) und zu\nGeldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt\nworden. Ferner wurde ihm für zwei Monate verboten,\nKraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen\n\n(8 37 Abs. 1 StGB). Im übrigen wurde er. freigesprochen.\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen\nneuen Verteidiger (der ihn in der Hauptverhandlung\nnoch nicht vertreten hatte) \"Berufung\" eingelegt, womit Revision gemeint war (Schriftsatz vom 10. April\n1968 und § 300 StPO). Es wird die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel richtet sich ersichtlich nur gegen die Verurteilung, nicht auch gegen den Freispruch, obwohl im\nSchriftsatz vom 29. April 1968 die Aufhebung schlechthin beantragt wird.\n\nb\n\nEr 2\n\nDie Revision kann keinen Erfolg haben.\n\na) Verfahrensrechtlich wird die Verletzung des\n§ 338 Nr. 6 und des § 173 GVG gerügt. Der Verteidiger trägt dazu vor, während der Hauptverhandlung sei\nnach Beratung durch verkündeten Beschluß die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit für die\nDauer der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung\nausgeschlossen worden. Dieser Beschluß sei auch aus-\n\ngeführt worden. Später habe dann der Vorsitzende das\nUrteil verkündet. Die Revisionsschrift fährt fort:\n\"Das Protokoll ergibt nichts darüber, daß die Öffentlichkeit wieder hergestellt und das Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Damit aber sind\n§ 173 GVG und § 338 Ziff. 6 StPO verletzt.\"\n\nDiese Begründung genügt den Erfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht. Danach müssen bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben\nwerden. Das hat der Verteidiger hier nicht getan. Er:\nhätte unter anwaltlicher Verantwortung bestimmt behaupten müssen, auch das Urteil sei unter Ausschluß der Öffentlichkeit verkündet worden (vgl. BGHSt 4, 279, zweiter Satz). Das hat der Verteidiger jedoch nicht vorgebracht. Die Behauptung, das Protokoll ergebe über die\nWiederherstellung der Öffentlichkeit nichts, ist nur\neine unbeachtliche Protokollrüge. Nicht das Schweigen\nder Niederschrift über einen wesentlichen Vorgang, sondern dessen Unterbleiben (Wiederherstellung der Öffentlichkeit) ist der Verfahrensfehler, auf den die Revision hätte gestützt werden können (BGHSt 7, 162, 165)\".\nDas ist hier nicht geschehen. Der Revisions-Verteidiger\nwar zwar - wie schon erwähnt - in der Hauptverhandlung\nder Tatsachen-Instanz nicht zugegen. Das kann hier aber\nnicht zu einer Auflockerung der Formstrenge des § 344\n\n| mm r\n\nya. auch RG JW 1932, 24537 Nr. 28, mit zust. Anm.\nAlsberg und Sarstedt, Die Revision in Strafsachen,\n4. Aufl. S. 123.\n\n[2\n\n|\n\n5.\n\nKos. 2 Satz 2 StPO führen.2) Der neue Verteidiger\nhätte sich bei dem Angeklagten oder anderen Verfahrensteilnehmern erkundigen können. Jedenfalls 1äßt\nsich seinem Revisionsvorbringen nicht die Behauptung\nentnehmen, das Urteil sei unter Ausschluß der Öffentlichkeit verkündet worden.\n\nb) Sachlich-rechtlich läßt das - übrigens\nrecht maßvolle - Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\name app mn mn men am mare mn hen pam mn gun Man fe au dien Maar ar fuer Bern Mn ANP Mipn Mm madr gm mn gie fan Auen am men ame Ann mar men arm Mn mm mm un man amt ann mn rn rn nr m nn\n\n2) per deren Grund vgl. Kleinknecht, 27. Aufl., Anm.5\n\na § 34 StPO unter Hinweis auf Merkel, JW 1922, 494\nnm, )s\n\nII. Die Revision ist daher als unbegründet\nzu verwerfen,\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/1-str-343-68","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/1-str-343-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.242261+00:00"}}