{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-13_1_StR_310_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-13","aktenzeichen":"1 StR 310/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ta u? rım Y\nFa SE f x \"\nDr Ze }\n\nDr ze\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n— en nn un m nn\n\n4 4 'e URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Bertnold J > :.: vom-EB; :ort geboren am il 32:1, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nx\nDR =\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n23, Februar 1968 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n3\n“ we\n\nIhm wird dic Untersuchungshaft seit dem\n24, Februar 1968, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\ndt\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der - teilweise\nfortgesetzten - Untreue in 14 Fällen, tatceinheitlich mit\nUrkundenfälschung begangen in 4 Fällen, schuldig gesprochen und ihn zur Gesamtstrafe von 3 Jahren 3 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Scine Revision rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Ohne Rechtsfehler hat das Ianägericht das Verhalten des Angeklagten als Untreuc gewürdigt,\n\na) Die Annahme eines Treueverhältnisses ist unbedcnklich. Dice Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte\nals Handelsvertreter die Vermögensinteressen seiner Firma\nwahrzunehmen hatte und daß er zur Erfüllung dieser Pflicht\neinen geuissen Spiclraum, Sclbständigkeit und Bewegungsfreiheit hatte (BGHSt 3, 289, 293; 4, 170, 172). Das Urteil spricht ausdrücklich von der ihm \"eingeräumten freien\nStellung\" (UA S. 6). Vor Beginn seines strafbaren Verhaltens hatte der Angeklagte während eines begrenzten Zeitraums den ausdrücklichen Auftrag, Außenstände zu Kassieren. In der Folgezcit hattc er keine förmliche Inkassovollmacht; sein Geschäftsherr duldete aber die Einziehung\nder Kaufpreise und mußte die Bezahlung an den Angeklagten\ngegen sich gelten lassen. Dasselbe crgab sich bei Preisnachlässen, zu denen er an sich nicht befugt war (UA S.\n\n5, 6).\n\nb) Rechtlich zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Untreue angesehen. Sowohl die\nunbefugte Bewilligung von Preisnachlässen als auch die\nAneignung der eingezogenen Beträge verwirklichten den\nTatbestand des § 266 StGB. Wenn die Strafkammer nicht\n\nauch noch eine - tateinheitlich begangene - Unterschlagung annahm, so folgte sie damit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (GA 1955, 271, 272; BGHSt 8, 254, 260;\n14, 38, 47); denn der Angeklagte hatte die Zueignung der\nKaufpreise schon bei der Einzichung der Kaufpreise geplant, Von ciner ausschließlichen Anvendbarkceit des\n\n§ 246 StGB auf die Fälle, in denen kein Preisnachlaß gewährt wurde, kann entgegen der Auffassung der Revision\nkeine Rede scin.\n\n2. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Landgericht hätte Fortsetzungszusammenhang zwischen den\n14 Fällen der Untreue annehnen müssen. Der Tatrichter\nhat diese Frage geprüft und sie aus tatsächlichen Gründen\nverneint. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht in Erscheinung. Der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht zur Annahme einer\nfortgesetzten Handlung nicht aus (BGHSt 1, 313, 315).\n\nOb das Verhalten gegenüber den einzelnen Kunden in\nden Fällen III 2 bis 8, 10, 12 und 13 der Urteilsgründe\njeweils in sich als fortgescetzte Handlung anzusehen ist,\nkann offen bleiben, weil der Angeklagte durch diese Annahme nicht beschwert ist, Es fehlt hier zwar meist an\nder Angabe, in wieviel Einzelfällen der Angeklagte tätig\ngevorden ist. Indessen ist der Schuldumfang durch die\nGesamtsumme der veruntreuten Beträge hinreichend und\nnicht zum Nachteil des Angeklagten bestimmt, Die Tat\nist Aurch die Angabe des Zeitraums genügend abgegrenzt.\n\n3. Auch im übrigen weist das Uxteil keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf. Die Auslassung\ndes Falles III 11 innerhalb der rechtlichen Würdigung\n\n(UA S. 11) beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen.\n\nDie Annahme, die Urkundenfälschungen ständen in Tat-\n\nSeine Revision war daher zu ververfen.\n\nHübner Scibert Fischer\n\nloesdau Pikart\n\ndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/1-str-310-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/1-str-310-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.225169+00:00"}}