{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-13_1_StR_299_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-13","aktenzeichen":"1 StR 299/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_299/68 URTEIL\n\nmu mn nn nn.\n\nin der Strafsache\n\nBauingenieur Herbert R EB. ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren om 9:2: in SC |csR},\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nKu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (in\n\nals Urkundsbeanterder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n18. Dezember 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Anrechnung der Auslieferungshaft abgelehnt worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiosen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall\nin zehn Fällen {in fünf Fällen fortgesetzt begangen!\nzu einer Gesamtstrafe von zwei. Jahren, acht Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Die in dieser Sache in\nDeutschland erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnst, nicht jedoch dic Auslieferungs- und Durchlieferungshaft.\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil hinsichtlich des Strafmaßes und der Nichtanrechnung der Auslieferungshaft mit der Sachbeschwerde Revision einge-\n\nlegt.\n\n| Das Rechtsmittel ist bezüglich der Strafbenessung offensichtlich unbegründet. Im übrigen hat es\nErfolg.\n\nDas Landgericht meint, die Auslieferungs- und\nDurchlieferungshaft sei dem Angeklagten nicht anzurechnen. Er habe sie selbst verschuldet. Denn er habe\nbereits bei seiner Flucht aus der Bundesrepublik mit\nAuslieferungsersuchen und entsprechender Haft rechnen\nmüssen. Deren. ‚Dauer sei übrigens nicht übermäßig lang\ngewesen \\S 48, 44 ua.\n\nDiese Ausführungen sind rechtlich bedenklich.\nMit dieser Begründung könnte fast immer die Anrechnung jeglicher Untersuchungs- oder Auslieferungshaft\nverweigert werden. Es ist jedoch seit langem anerkannt,\ndaß Anrechnung insoweit in Betracht kommen kann, als\n38, 132 ff; vgl. auch BGHSt 4, 325 - 327 und NJW 1956,\n1164 Nr. 19).\n\nSoweit die - nicht ausreichenden - Feststel3ungen des Patrichters vermuten. lassen, war es hier möglicherweise so gewesen: Das spanische Obergeri:ht hatentgegen dem Widerspruch des Angeklagten, unanfechtbar bewilligt; S. 7, 11, 12 UA; Art. 19 des spanischen Auslieferungsgesetzes vom 26. Dezember 1958\n(mitget. bei Grützner: Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. IV, Spanien $S. 12). Bereits vorher scheint die Durchlieferung durch Frankreich von der zuständigen französischen Behörde bewilligt worden zu sein.\n\nErst am 27. Oktober 1966 ist der Angeklagte den\n. deutschen Behörden in Kehl übergeben worden. Warum\n\ndie ausländische Haft, nach Auslieferungsbewilligung,\nvon April bis Oktober 19366, also sechs Monate gedauert\nhat, ist nicht erkennbar. Es ist einstweilen nicht zu\nerschen, daß diese lange Dauer auf das Vernalten des\nAngeklagten (z.B. eine von spanischen Gerichten verhängte zusätzliche Haft) zurückzuführen sei :vel. auch\nden Grundsatz des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der MRK).\n\nEs könnte daher - mangels gegenteiliger Feststellungen - aus Gründen der Billigkeit eine zumindest teilweise Anrechnung der vom Angeklagten ab 26. April 1966\nerlittenen Haft nicht ausgeschlossen erscheinen. Das\nUrteil muß somit insoweit aufgehoben werden, weil das\nRevisionsgericht diesbezüglich nicht in das tatrichterliche Ermessen eingreifen darf. Ein Fall entsprechender änwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist nicht gegeben. “ |\n\nDaß die Verhältnisse in spanischen Haftanstalten\n\nshlechter sein sollen als in Gefängnissen der Bundes-\n\nx\n\nZU\n\nrepublik {S. 53 der Rev.-Begründung), wäre allerdings\nnicht ohnc weiteres ein Grund zur Anrechnung der ausländischen Haft. Dergleichen mußte der Angeklagte auf\nGrund seiner Wchnsitzverlegung nach Spanien (S. 6 UA),\nwo er ebenfalls Straftaten beging, wohl in Kauf nehmen. Im Fall BGHSt 4, 326 handelte es sich um eine\nIrrenanstalt. Doch soll auch insoweit dem Tatrichter\n\nne\n\nnicht vorgegriffen werden. Dieser wird zweckmäßigerweise eine Auskunft des Bundesjustizministeriums einholen.\n\nJedenfalls ist der Revision bezüglich der Frage\nder Anrechnung der ausländischen Haft stattzugeben,\nwährend das Rechtsmittel im übrigen zu verwerfen ist.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/1-str-299-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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