{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-13_1_StR_259_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-13","aktenzeichen":"1 StR 259/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"mmr a\nwit\n[ER Ze\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 259/68 URTEIL\n13.8,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Hans-Jürgen WB aus\n\nNE, zevoren am EEE 1954 ir Ta\n\nwegen Körperyerletzung mit Todesfolge.\n\nu;\nwear\n\nu\n\njE\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 13. August 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\n\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\naer Nebenkläger gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken von\n7. Dezember 1967 werden verworfen.\n\nDie 'Kösten der Revision der Staatsanwaltschaft\nträgt die Staatskasse.\n\nDie Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu drei Monaten\nGefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit der Sachrüge. Sie vertreten die Auffassung, daß der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge hätte schuldig\ngesprochen werden müssen. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nDas Schwurgericht hat den Tatbestand des § 226 StGB\nnicht für gegeben erachtet, weil es eine Fahrlässigkeit\ndes Angeklagten hinsichtlicht der Todesfolge (s. § 56\nStGB) nicht für nachgewiesen gehalten hat. Pie Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Voraussehbarkeit\nder Todesfolge für den Angeklagten verneint, lassen keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nSoweit sich die Revisionen dagegen wenden, daß das\nSchwurgericht auch die dritte - allein für den Tod Hs\nursächliche - Ohrfeige des Angeklagten als normale, also\nkeineswegsrals einen besonders heftigen Schlag gewertet\nhat, greifen sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters an, die auch insoweit keine Verstöße\ngegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung ersehen läßt.\n\nDer Tod H@WP: ist nach den Feststellungen darauf\nzurückzuführen, daß er, nachdem ihm der Angeklagte auf\ndem Gehsteig die letzte Ohrfeige versetzt hatte, von\nder Mitte des Gehsteigs rückwärts gegen die Fahrbahn\nzurückwich, an der Bordsteinkante - möglicherweise in-\n\n7\n\nfolge einer gelockerten Randplatte - zu Fall kam und\nsich beim Aufschlagen auf die Fahrbahn tödliche Kopfverletzungen zuzog. Diesen Verlauf hat der Angeklagte\nnach Ansicht des Schwurgerichts nicht voraussehen können,\n\nBei einem Erfolgsdelikt setzt nun allerdings die\nFahrlässigkeit nicht voraus, daß der Täter den Ablauf.\nder den Erfolg bewirkenden Ereignisse im einzelnen hat\nvorausschen können. Es genügt vielmehr regelmäßig, daß\nder Erfolg im Ergebnis vorauszusehen war (BGHSt 3, 62,\n63; RGSt 73, 370, 372). Anders ist es aber bei ganz ungevöhnlichem Geschehensablauf.\n\nHier ist der Tod des Opfers in Folge des Falles auf\nden harten Boden eingetreten. Die Ohrfeige als solche\nwar nicht lebensgefährlich, sie hat auch den Sturz Hg:\nnicht unmittelbar bewirkt. Dem Angeklagten kann daher nur\ndann Fahrlässigkeit in Bezug auf die Todesfolge vorgeworfen werden, wenn er mit dem Sturz Hs auf die Straße\nhätte rechnen müssen, wenn er ihn also hätte vorhersehen\nkönnen. Die Darlegungen des Urteils, mit denen diese Voraussetzung verneint wird, enthalten keinen Rechtsirrtun.\n\nDas Schwurgericht geht hierbei zutreffend von den\nFähigkeiten des Angeklagten und den besonderen Tatumständen\naus. Danach war Heinz He ein 34-jähriger kräftiger,\ntrinkgevohnter Mann. Er war zwar angetrunken, aber nicht\nbetrunken. Drei vorausgegangene Ohrfeigen hatten keine\nsichtbare Wirkung auf seine Standfestigkeit gehabt. Auch\ndie letzte Ohrfeige hat ihn nicht zum Wanken gebracht. Wenn\ndas Schwurgericht hiernach der Auffassung ist, der Angeklagte, der alle diese Umstände kannte, habe den Sturz\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nzo. Hübner -:. Seibert Fischer\n\nloesdau Fikart\n\nHEEED5 una die dadurch verursachte Verletzung nicht\nvoraussehen können, so kann ihm aus Rechtsgründen nicht\nentgegengetreten werden. H@Ww ist ja auch nicht unmittelbar auf die Ohrfeige, sondern nur deshalb gestürzt,\nweil er mehrere Schritte rückwärts ging und dann an der\nBordsteinkante stolperte oder abrutschte. Das war nach\n\nLage der Dinge ein außergewöhnlicher Geschehensablauf,\n\nder von ähnlichen Fällen erheblich abweicht. Für die Frage,\nob der Angeklagte diesen hätte vorhersehen müssen, durfte\ndas Schwurgericht die besonderen Umstände berücksichtigen,\ninsbesondere daß der Angeklagte infolge des Verhaltens\n\ndes HW stark erregt war und ihm auch deshalb die Fähigkeit zu sorgfältigen Überlegungen mangelte. Der Schluß des\nTatrichters, daß hiernach der Angeklagte den Tod Hs\nals Folge seines Schlages nicht voraussehen konnte, ist\ndaher rechtlich nicht angreifbar. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs treffen nicht den vorliegenden Fall.\n\nDa das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, müssen die Revisionen verworfen werden.\n\nDiese EntScheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/1-str-259-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/1-str-259-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.184140+00:00"}}