{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-13_1_StR_249_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-13","aktenzeichen":"1 StR 249/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nnn 679\n\nIr b\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nFAE3P,\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn nn rn en\n\nURTEIL\nY N\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz Mm EB :.: n-GB: :0:t geboren am EB 1324, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbez.: HEEEB ..2. -\n\nBi\n*\nu\n\nwegen schweren Raubes,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin v. Ep, iD:\n\nals Verteidigerin,\n\nSustizangestellte >\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n\n2. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Ent$@heidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Mg vezen\ngemeinschaftlichen schweren Raubs in zwei Fällen und\n\nwegen eines versuchten gemeinschaftlichen Raubes zu einer\nGesamtstrafe von 8 Jahren Zuchthaus und den Angeklagten\nCE 215 Mittäter wegen derselben Straftaten zu\neiner Gesamtstrafe von 6 Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nWährend das Urteil gegen den Angeklagten FEB\nRechtskraft erlangte, hat der Angeklagte Mi Revision\neingelegt. Er rügt Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben, weil jedenfalls ein Teil der Verfahrensbeschwerden zur Aufhebung\nder Verurteilung im ganzen zwingt.\n\n“MB Hat jede Beteiligung an den ihm zur last gelegten Banküberfällen abgestritten und sich zum Beweis\ndafür, daß er sich zur Tatzeit nicht an den betreffenden\nTatorten aufgehalten haben könne, vor allem auf eine\nReihe von Zeugen berufen. So hat er zu Fall II 1 (Überfall auf die Sparkassenzweigstelle HB an 18.4.1961)\ndie Vernehmung des ehem. Generals der Artillerie Agg>:\nzu Fall II 2 (Überfall auf die Zweigstelle der Volksbank\nPO ir. DEE an 24.8.1966 - 12.10 Unr) u.a. die\nVernehmung der Zeugen Tg: eEiip und rip und zu\nFall II 3 (Überfall auf die Außenstelle der Bezirkssparkasse VD ir ve 2 '7. 12.1966 - 17.00 Uhr)\nu.a. die Vernehmung der Kinder Elvira, Klaus-Diethelm,\nInge und Sybille MB heantragt.\n\nDen Antrag auf Vernehmung des Zeugen ED (zu\nFail II 1) hat das Landgericht, wie der Beschwerdeführer\ndarlegt, mit der Begründung abgelehnt, daß der Aufenthalt des Zeugen unbekannt und er \"damit\" als Beweismittel unerreichbar sei. Diese Ablehnungsbegründung wird\nvon der Revision mit Recht beanstandet. Beweismittel sind\n\n44\n\nnur dann unerreichbar, wenn die unter Beobachtung der\nAufklärungspflicht erforderlichen und der Bedeutung des\nBeueises entsprechenden Bemühungen des Gerichts, sie\nherbeizuschaffen, ohne Erfolg geblieben sind und auch.\nkeine begründete Aussicht besteht, daß sie in absehbarer\nZeit beigebracht werden können. Solche Bemühungen hat\ndie Strafkammer nicht angestellt. Der Versuch, den Aufenthalt eines ehemaligen hohen Offiziers der deutschen\nWehrmacht zu ermitteln, wäre aber nicht undurchführbar\noder von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen,\nsondern hütte - mit Aussicht auf Erfolg - durch Befragung der zuständigen Stellen (z.B. Bundesverteidigungsministerium, Wehrmachtsarchiv, Wehrmachtsauskunftsstelle)\nleicht vorgenommen werden können. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landgericht somit diesen Beweisamtrag\nnicht ablehnen.\n\nWie die Revision weiter ausführt, hat die Straikammer die Ablehnung der auf Vernehmung der Zeugen DW und\nDugm (zu Fall II 2) und der 4 Kinder (zu Fall II 5)\ngerichteten Beweisamträge damit begründet, es handele\nsich bei den Zeugen um ungeeignete Beweismittel, weil\nnicht anzunehmen sei, daß sie sich an die in ihr Wissen\ngestellten \"yeit zurückliegenden — Tatsachen noch genau\nerinnern könnten. Damit nimmt das Gericht, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, die Beweiswürdigung in\nunzulässiger Weise voraus. § 244 Abs. 3 StPO gestattet\neigneter Beweismittel. Es muß sich also um Beweismittel\nhandeln, deren Inanspruchnabme für sich. allein, also\nohne Rücksicht auf das sonstige Beweisergebnis (BGH JR\n1954, 310; GA 1956, 384), von vornherein gänzlich nutz-\n\nlos erscheint, so Uaß die Erhebung des Beweises nichts\n\n-5.-\n\nweiter als reine Förmlichkeit wäre (RGSt 46, 383; 385).\nDas kann bei den angeführten Zeugen nicht ohne weiteres\ngesagt werden. Es ist durchaus denkbar, daß sich Zeugen\nsogar an nebensächlich und unbedeutend erscheinende Geschehensabläufe auch nach längerer Zeit noch genau erinnern können, weil ihnen dafür besondere, möglicherweise\nerst bei der Vernehmung auftauchende Gedächtnisstützen\nzur Verfügung stehen. Anders könnte es nur dann liegen,\nwenn die Zeugen offensichtlich so wenig Anhaltspunkte hatten, einen ihnen notwendigerweise belanglos erscheinenden\nVorgang in Erinnerung zu behalten und zugleich zeitlich\ngenau zu fixieren, daß ihre Aussagen deswegen dem Tatrichter unter allen Umständen als gänzlich ungeeignet erscheinen mußten (RGSt 58, 378, 380; BayObIG JR 1965, 186).\nDaß es sich hier so verhält, steht aber nicht fest. Auch\ndie nahe Verwandschaft der als Zeugen benannten Kinder\nmit dem Angeklagten schloß ihre Glaubwürdigkeit nicht von\nvornherein aus (RGSt 46, 385; BGH NdW 1952, 191).\n\nDen Antrag auf Vernehmung des Zeugen Kg Hai die\nStrafkammer zudem überhaupt übergangen. Auch darin liegt\nein von der Revision zutreffend gerügter Verstoß gegen\n8 244 Abs. 3 StPO,\n\nDer Angeklagte ist schon durch die Beschränkung seiner Verteidigung in den angegebenen Punkten hinsichtlich.\nsämtlicher gegen ihn erhobener Schuldvorwürfe beschwert.\nZwar hat sich. die Strafkammer von seiner Täterschaft in\nallen drei Fällen aus gevichtigen Gründen überzeugt, so\nvor allem auf Grund der Angaben des Mittäters Hp:\nauf Grund der Aussagen zahlreicher Zeugen, die den Angeklagten an den Tatorten gesehen und \"wiedererkannt haben\nund im Hinblick auf zahlreiche bestätigende Beweisanzeichen\n\na\n\n(so z.B. Einstellung des Fahrzeugradios auf Polizeifunkfrequenz, Versuch des Angeklagten, den Mittäter Hin\ndurch Kassiber zum Widerruf seines Geständnisses zu bringen, Auffinden von Waffen der in den Fällen II 2 und 3\ngeführten Art im Hause des Angeklagten). Es ist aber,\n\nwenn auch wenig wahrscheinlich, doch nicht völlig auszuschließen, daß dieses Beweisergebnis in wesentlichen Punkten hätte erschüttert werden können, wenn die vom Angeklagten angebotenen Zeugen vernommen worden wären und seine\n\nAngaben bekräftigt hätten,\n\nBereits die verfahrensrechtlich fehlerhafte Behandlung der genannten Beweisamträge muß somit zur Aufhebung\ndes ganzen Urteils, soweit es den Angeklagten MB p<-\ntrifft, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen\nführen. Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde\nbedürfen keiner Erörterung.\n\nDie Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht\nberuht auf § 354 Abs. 2 StPO.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/1-str-249-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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