{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-06_1_StR_8_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-06","aktenzeichen":"1 StR 8/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nmr A >\nFar B NS:\nFRE EEE! UQ\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nSRRT-EE URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Andre) T OB , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am ii 1551 in vg (cs),\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 6. August 1968,\nan der teilgenommen ‘haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\n\nxt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nit)\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts\nHeidelberg vom 22. September 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an cine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurlückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nI. Der Angeklagte stammt aus der Slowakei, wo\nseine Mutter noch lebt. Er mußte aus der CSR flüchten,\nweil er einer nationalistischen Vereinigung angehörte. Im September 1953 wurde er vom Schwurgericht Nürnberg/Fürth u.a. wegen schweren Diebstahls und versuchten schweren Raubs (beides gemeinschaftlich begangen),\nwegen besonders schwerer Nötigung und Vergehens gegen\ndas Schußwaffengesetz zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; cs wurde für drei Jahre die Zulässigkeit von\nPolizeiaufsicht ausgesprochen (Strafe verbüßt am 11.\nFebruar 1959), Anschließend fand er in München Arbeit,\nDann beging er, zusammen mit anderen, in der Zeit vom\n27. Juni bis 25. August 1960 verschiedene Einbrüche,\nvor allem in Juweliergeschäfte. Er wurde äieserhalb\nim April 1961 erneut zu sechs Jahren Zuchthaus (mit\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht) verurteilt (Strafe\nverbüßt am 31. August 1966).\n\nMit Rücksicht auf ein gegen ihn für bayerische\nGroß-Stääte ausgesprochenes Aufenthaltsverbot vom 21.\nMärz 1966 konnte der Angeklagte eine Arbeitsstelle in\n\n=\n\nStrafhaft verschafft worden war. Er fand dann Anfang\nals Küchenhelfer Arbeit und Unterkunft. Er mußte jedoch am 15. Juni 1967 seine Beschäftigung und Wohnung aufgeben, weil ihm durch den Wiesbadener Regierungspräsidenten Aufenthalt und Berufsausübung untersagt wurden.\n\nNach diesem Verlust des Arbeitsplatzes und der\nWohnung beschloß der Angeklagte, sich durch Einbruchs-\n\ndiebstänle etwa 2 - 3000,- DM zu verschaffen, um seine Mutter zu unterstützen und selbst eine neue Existenz\naufzubauen. Als er in Bad Homburg kein geeignetes Objekt fand, begab er sich nach Heidelberg. Einen schon\nvorbereiteten Plan, bei dem Juwelier Kggp einzubrechen, gab er wieder auf, weil ihm das Juweliergeschäft\nMe geeigneter erschien. Am Abend des 24. Juni 1967\n(einem Samstag) drang er, mit Diebeswerkzeug, in das\nFotogeschäft I ein. Da es inzwischen Tag geworden war, entschloß er sich, den Sonntag im Fotoladen\nzu verbringen und in der folgenden Nacht in das Juweliergeschäft MB einzubrechen. Er entnahn der Ladenkasse etwa 100,- DM. Als der Juwelier überraschend\nerschien, entfloh der Angeklagte (II 1 des Urteils).\n\n-— Er schlug dann am 29. Juni 1967 nachts mit einem Eisenstück die Schaufensterscheibe des Juweliergeschäfts\nran ein, wobei er eine Reihe von Schmuckstücken\nim Wert von fast 5000,- DM erbeutete; Fall II 2. -\n\nAm 3. Juli 1967 verkaufte er eines der Beutestücke, einen Weißgold-Brillantring Solitär (0,52 Karat; Ladenpreis: 2600,- DM), an den TEEBer Kaufmann KB für 600,- DM. Er hatte behauptet, Eigentümer des Rings zu sein, was er auch an Eides Statt\nversicherte. Außerdem ließ er durch seine Freundin\nseinen Psß vorlegen (II 3). - Da dem Angeklagten die\nBeute bei PB nicht ausreichte, schlug er in der\nNacht zum 4. Juli 1967 die Schaufensterscheibe einer\nHo :r Drogsrie ein und erbeutete Fotoapparate\nund Perngläser im Gesamtwert von über 4000, - DM. Bei\nder Tat führte er eine geladene Gaspistole mit sich\n(II 4). Kurze Zeit nach diesem Finbruch wurde er festgenommen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schieren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen ver-\n\nsuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und wegen Betrugs zu einer\nGesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden\nihm auf fünf Jahre aberkannt. Außerdem wurde die Einziehung von Diebeswerkzeug ausgesprochen. Dagegen sah\ngas Landgericht davon ab, auch die Sicherungsverwahrung anzuordnen und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht zu erkennen.\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil mit der Sachrüge Revision eingelegt, soweit er als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher und wegen Betrugs verurteilt\nworden ist. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene -\nRevision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der\nVerfahrens- und Sachrüge gegen die Nichtanordnung\nder Sicherungsverwahrung und der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.\n\nII. Beide Rechtsmittel haben zum Strafausspruch\nErfolg, dagegen nicht die Revision des Angeklagten\nzum Schuldspruch (Betrug).\n\nA. Revision des Angeklagten:\n\n1. Diese ist offensichtlich unbegründet, soweit\nes um äie Annahme von Betrug geht (S. 7, 8, 10 UA).\nDie Revision greift insoweit das Urteil mit tatsächlichen Angaben an, die in den Feststellungen des Tatrichters keine Stütze finden oder ihnen widersprechen. Die Strafkammer hat dem Käufer KB Glauben\ngeschenkt (§ 261 StPO).\n\nKb\n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht den\nAngeklagten nach § 20 a Abs. 1 StGB als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher kennzeichnet, reicht nicht aus.\nDie Strafkammer teilt nur den Sachverhalt mit, der den\nfrüheren Verurteilungen zugrunde liegt. Sie spricht\nzwar auch von der Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten und seiner Persönlichkeit (S. 10 UA), 1äßt\ndiese Würdigung aber in Wirklichkeit vermissen.\n\nDies gilt insbesondere von der im Februar 1953\nbegangenen Tat im FEED: Keller (5. 3, 4 UA).\nGerade hier wäre auf das Milieu des Angeklagten, die\näußeren Ursachen und die inneren Beweggründe jener\nTat einzugehen gewesen (BGH NJW 1953, 673, 674 Nr. 16\nund BGH MDR 1957, 562, 565). Der Angeklagte war damals erst 21 Jahre alt, seit drei Jahren in der Bundesrepublik und - jedenfalls zunächst — in einem Ausländerlager untergebracht. Hierzu hätte Stellung genommen werden müssen, sowie zu der Frage, ob der noch\njunge Angeklagte etwa Opfer der Beeinflussung durch\nandere (z.B. Ausländer) geworden ist. Um ein typisches\nGeschäftshaus (so aber $. 10 unten UA) hatte es sich\nseinerzeit nicht gehandelt,\n\nBezüglich der Einbruchsserie von Juni bis August\n1960 (S. 4 UA) fehlt die Darlegung, aus welchen Gründen der Angeklagte zu dieser Tätigkeit überging, nachdem er vorher ca. ein Jahr, vier Monate in Arbeit gestanden hatte.\n\nDie Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann daher keinen Bestand haben. Die insoweit gebotene Aufhebung des Urteils erfaßt notwendigerweise den ganzen Strafausspruch; auch die\n\nBetrugsstrafe. Insoweit 1äßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB (bezüglich\n\nder übrigen abgeurteilten Straftaten) sich auf die Bemessung der Strafe für den Betrug mit ausgewirkt hat,\n\nDie Revision gegen den Schuldspruch wegen Betrugs ist dagegen zu verwerfen.\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nAuch diese muß Erfolg haben. Auf die Verfahrensrüge (Nichtanhörung eines kriminologischen Sachverständigen) braucht nicht eingegangen zu werden, da\ndic Sachrüge durchgreift, Das Landgericht hat sich\ninsoweit im wesentlichen mit allgemeinen Wendungen\nbegnügt, die nach Sachlage nicht ausreichen und zudem bedenklich sind. Die Strafkammer meint, der intelligente und berechnende Angeklagte wisse sehr\nwohl, daß bei erneuter Straffälligkeit (ähnlicher\nSchwere) für ihn die Sicherungsverwahrung unvermeidlich sei. Dabei ist nicht berücksichtigt, daß sich\nder Angeklagte trotz der beiden vorausgegangenen erheblichen Zuchthausstrafen von erneuten Straftaten\nnicht hat abhalten lassen, Außerdem ist er, wie S. 12\nUA ausgeführt wird, stark gefühlsbetont, was sich mit\nder Bewertung \"berechnend\" schwerlich verträgt. Das\nLandgericht meint weiter, der Angeklagte werde nach\nVerbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe im\ngereiften Mannesalter stehen. Dabei ist nicht erörtert, daß der Angeklagte bei Begehung der jetzt abgeurteilten Taten schon 36 Jahre alt war. Die Jahre\nder Reife des Mannes liegen aber zwischen dem 25.\nund 30, Lebensjahr (BGH Urt. v. 15. Dezember 1955,\n\n4 StR 432/55, bei Dallinger in MDR 1956, 143; dazu\nDreher, DRiZ 1957, 51 ff, 54).\n\nNicht mit Tatsachen belegt ist die Erwartung des\nTatrichters, daß der Angeklagte nach Strafverbüßung\n\"eine Arbeit und eine Wohnung findet, die er nicht auf\nGrund eines Aufenthaltsverbots aufgeben muß\" (S. 14\nUA). In den früheren Fällen hatten Aufenthaltsverbote den Angeklagten gehindert, seine neue Arbeitsstelle anzutreten (München) oder scine Beschäftigung fortzusetzen (Frankfurt). Es ist nicht dargetan, daß es\nnach Strafverbüßung insoweit anders sein wird.\n\nSchon deshalb muß das Urteil aufgehoben werden,\nsoweit Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden\nist. Die Aufhebung erstreckt sich wegen des Zusammenhangs mit auf die Frage der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht (§§ 38, 248 StGB).\n\nDie Aufhebung erfaßt ferner, wegen des unlösbaren Zusammenhangs, den gesamten Strafausspruch (vgl:\nauch § 301 StPO).\n\nHübner Seibert ‚Fischer\n\nLoesdau Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-06/1-str-8-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-06/1-str-8-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:50.392497+00:00"}}