{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-06_1_StR_252_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-06","aktenzeichen":"1 StR 252/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"De |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n6.8.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Aloysius 5 EB ::: vw-GEB. zchoren arı u 911 in vo zu: Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\n4.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltc EEERED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil. des Schwurgerichts beim Landgericht\nMannheim vom 6. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsnmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Heidelberg zurückveruliesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von zuölf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrcchte für fünf\nJahre aberkannt,. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Sie rügt mit Erfolg,\ndaß das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt\ngeviesen Sei.\n\nFür die am 22. Mai 1967 beginnende zweite Tagung\ndes Schwurgerichts war der Angestellte DB als Hauptgeschvorener ausgelost. Der Zeitplan sah drei Sitzungen\nvor; an dritter Stelle sollte ab 29. Mai 1967 die Strafsache gegen den Angeklagten verhandelt werden. DD\ntrug mit Schreiben vom 22. April 1967 vor, er müsse vom\n22. bis 24. Mai 1967 an einer Aufsichtsratssitzung teilnehmen, und bat um Befreiung \"für diese Tage\". Am\n24. April 1967 verfügte der Vorsitzende die Einberufung\ndes Hilfsgeschworenen SB zur Mitvirkung an der zweiten Schwurgerichtstagung an Stelle des verhinderten\nHauptgeschworenen. S@WB nehm an allen drei Sitzungen\nteil, auch an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten.\n\nDie. Verfügung des Vorsitzenden entsprach nicht dem\nGesetz. BEE; berufliche Tätigkeit vom 22. bis 24. Mai\n1967 stand einer Hitwirkung bei der am 29. Mai beginnenden Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht entgegen; er durfte deshalb nicht von der Teilnahme hieran\nentbunden werden. Die Schwurgerichtstagung ist nicht als\neinheitliches Ganzes anzusehen, soweit die Verhinderung\neincs Hauptgeschworenen und seine Ersetzung in Betracht\nkommt. Diese Frage ist vielmehr für jeden einzelnen zur\n\nVerhandlung anstehenden Fall gesondert zu prüfen; das\nhat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden (IM GVG\n\n8 49 Ur. 4 = NdW 1958, 557 Nr. 22 - nur Leitsatz -;\nRGSt 62, 202, 203; vgl. auch BGHSt 21, 308, 313).\n\nDie hiernach fchlerhafte Befreiung Die: kann\nauch nicht dadurch rückwirkend gerechtfertigt werden,\ndaß er am 14. Mai 1967 einen Unfall erlitt und deshalb -\nmöglicherweise - an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ohnehin nicht hätte teilnehmen können. Ob die\nEntbindung des Hauptgeschworenen und die Heranziehung\ndes Hilfsgeschworenen dem Gesetz entsprach, kann nur\nnach der Sachlage beurtcilt werden, die zur Zeit des\nBefrceiungsgesuches bestand. Es kommt nicht darauf an,\nwie der Vorsitzende hätte entscheiden können, wenn DEP\nvegen des Unfalls um Befreiung gebeten hätte. Nur die\nwirkliche Tatsachengestaltung, nicht cin bypothetischer\nGeschehensablauf darf bei der Prüfung, ob die Verfügung\ndes Vorsitzenden vorschriftsmäßig wear, Berücksichtigung\nfinden. Auch wenn man unterstellt, daß DEE cgen des\nUnfalls einen berechtigten Befreiungsamtrag angebracht\nhätte, so stände damit nicht fest, daß an seine Stelle\nder Hilfsgeschworene SGB getreten wäre, wenn dessen\nEinberufung zunächst auf die Zeit bis zum 24. Mai 7967\nbeschränkt gewesen wäre.\n\nHierbei mag offen bleiben, ob der durch den Unfall\nneu eintretende Verhinderungsfall nicht überhaupt geboten hätte, nicht SW, sondern den nächsten Hilfsgeschworenen heranzuzichen (so RGSt 62, 202, 203; Löwe/\nRosenberg, 21, Aufl., GVG § 49 Anm. 4 a im Anschluß an\nRG BayZ 1952, 123; Müller/Sax, 6. Aufl., GVG § 84 Anm.3 bt):\n\nIK\n\nDie unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts\nzuingt zur Aufhebung des Urteils. Auf die wciteren Beanstandungen der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Sie können in der ncuen Hauptverhandlung\nBerücksichtigung finden (vgl. dazu insbesondere BGHSt 9,\n\n17 ££.).\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLocesdau Pikart\n\nw Eu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-06/1-str-252-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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