{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-06_1_StR_207_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-06","aktenzeichen":"1 StR 207/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR\n\nnnr2A an\n\nDAJe ZW ud /\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n207/68\n\nI\n\n1a\n\n2\n\nRn URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Alfred R aus A.\ny i\n\nden Hilfsarbeiter Leopold Ti: :\nu rs. TW. :croren am 944\n\nin W olen),\n\nbeide zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\nnr\n\ndd\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1968, an der teilzenommen haben:\n\nScenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nOÖberstaatuanvalt\n\nRechtsanwalt\n\nDr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seitert\n\nFischer\n\nLoescaau\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nbeim Bundesgerichtshof un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nEEE, GE ;\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu ?},\n\nJustizangestellte ]\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Tg\nwird das Urteil des Landgerichts Hannheim\nvom 10. November 1967\n\n1) &ahin geändert, daß er und der Angeklagte\nRa in al) II 6 der Urteilsgründe,\n\nPB :uch im Fall II 18 der Urteils-\n\ngründe des Diebstahls im Rückfall in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nschuldig sind; die gesonderte Verurteilung\nwegen \"FTahrens ohne Führerschein” entfällt.\n\n- 5\n\n2) mit den Feststellungen aufgehoben\nhinsichtlich beider Angeklagten in\nden Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe sowic im Ausspruch über dic\nGesamtstrafen. Insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmitteis\ndcs Angeklagten PD ar cine andere\nStrafkamnmer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nPB ni Sic Revision des Angeklagten\n\nRB :;cräen verworfen.\n\nDer Angeklagte Reuter hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklaste Re ist wegen vollendeten und versuchten schveren Diebstahls im Rückfall in insgesamt fünf\nFällen, vegen einfachen Rückfalldicbstuhls in vier Fällen,\nwcgen dreier Verbrechen des Rückfallbetruges, vcgen Gelange\nnenmceuterei und wegen fortgesetzten Fahrens \"ohne Führerschein\" unter YPreisprechung im übrigen zu ciner Gesamtstraf®\nvon vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nEh\n\n- A -\n\nDen Angeklagten PP Hat dic Strafkammer wegen\neines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls\nim Rückfall, wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei\nFällen, wegen Gefangenenmeuterei und wegen fTortgeuetzten\nFahrens \"ohne Führerschein\" unter Freisprechung im übrigen\nund unter Einbezichung einer Gefängnisstrafe wegen Rückfallbetruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus\n\nverurteilt.\n\nBeiden Angeklagten legt das Urteil dabei u.a. einen\ngemeinschaftlich begangenen Einsteigedichstahl zum Nachteil\ndes Gastwirts BED in Unterteuringen (Fall II 4) und den\ngemeinsamen Versuch eines schweren Diebstahls im Anwesen\ndes Landuirts Kg in RB (Yalı 11 5) zur Lust.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Rp reschränkt sich\ndarauf, seine Verurteilung in den letztgenannten Pällen mit\neiner Verfahrensrüge anzugreifen. Der Beschwerdeführer ist\nder Ansicht, daß die Feststellung seiner Täterschaft auf\neiner Verletzung der 88 250, 244 Abs. 2 StPO beruhe. Die\nStrafkammer habe nämlich ihre Überzeugung von der Identität\nder von der Polizci bei den Angeklagten auigefundenen\nTaschenlampe mit der bei dem Gastwirt BP ;estohlenen\nlcdiglich auf Grund einer Verncehmung des Polizeibeamten\ngewonnen, \"#elcher dem Geschädigten dic Lampe ausgehändigt\nhatte, anutatt den Geschädigten selbst als Zeugen zu vernehmen. Dieses Vorbringen vermag den Bestand des Urteil«u\n\nnicht in Frage zu stellen.\n\nVon einem Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) kann keine Rede sein. Wie das Urteil\n- in Übereinstimmung mit der Sitzungsniederuchrift - feststellt, hat der Zeuge SB ausscsagt, daß der Geschädigte\nBB dic Taschenlampe nicht nur an der grünen Farbe des\n\n-5-\n\nAufsteckschuhs und der Verschlußkappe, sondern auf Grund\neines besonderen Merkmals unverwechselbar wiederkannt\nhabe (UA S. 33), und daß dic Lampe aus diesem Grund an\nden Geschädigten ausgehändigt wurde (VA 8. 34). Diesc\nBekundungen des Zeugen enthiclten somit cigence “Yahrnehmungen, die der Tatrichter für den Vorgang des Wiedererkennens unmittelbar - zumindest als Bewceisangeichen -\nverwerten durfte (vgl. BGHSt 17, 382).\n\nIn der Beschränkung auf die Vernehmung des Zeugen\nSCHE :u siesem Funkt liegt entgegen der Auffassung\nder Revision auch keine Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen hat sich aus der Aussage des Zeugen Se\nzugleich ergeben, daß die von der Folizei gefundene Taschenlampe nicht dem Eigentümer des gestohlenen Fahrzeugs gehörte\nWeiterhin ist festgestellt, daß der Versuch der Angeklagten,\ngen Zeugen SP rit der Lampe in Verbindung zu bringen,\ngescheitert ist, und daß sic keine Erklärung dafür zbgegeben haben, wic dic Taschenlampe sonstwie in den entwendeten \\agen gekommen sein soll (UA 89.34). Auch der Akteninhalt bot keine Anhaltspunkte für die nicht nur auf rein\ntheoretische Erwägungen gestützte Annahme einer anderweitigen Herkunft der Lampe und damit für die Gefahr einer\n-— bowußten oder unbewußten — Verwechslung durch den Geschädigten. Hiernach bestand für das Gericht keine Veranlassung, an der Identität der aufgefundenen mit der\ngestohlenen Lampe und somit zugleich an der Täterschaft\nder Angeklagten zu zveileln. Es konnte die Angeklagten\nalso trotz ihreu Leugnens in diesem Punkt bereits auf\nGrund der Aussage des Zeugen SE für überführt erachten:\n\n&\n\n-6 -\n\nAuch durch den vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vorsorglich gestellten Beweisamtrag auf Vernehmungs\ndes Geschädigten Be var dic Strafkamner unter den vor-Liegenden Umständen nicht gedrängt, von Amts wegen zugunsten der Angeklagten weitere Nachforschungen in der\nangegebenen Richtung anzustellen.\n\nVersagt aber dieser Einwand der Revision, dann kann\nsic in den beiden angegriffenen Fällen der Verurteilung\nkeinen Erfolg haben, Denn daß cs sich hierbei um dicselben\nTäter gehandelt haben muß, schließt das Landgericht [ehler-\n[rei aus dem Auffinden des bei Bosch gestohlenen Transistorgeräts am nächsten Tatort (UA 8. 34).\n\nDie Revision des Angeklagten Re nu3 nach alledem\nverworfen werden.\n\n2. Die Revision des Angeklagten FB schließt sich\nin ihrer verfahrensrechtlichen Begründung der von dem Angeklagten RB vorzchrachten, auf die Fälle II 4 und 5 beschränkten Rüge an. Insoweit muß ihr aus den angeführten\nGründen der Erfolg versagt bleiben.\n\nIm übrigen erhebt der Angeklagte Pi sic allgemeine\nSachbeschwerde hinsichtlich seiner gesamten Verurteilung:\nDer hiernach gebotenen sachlich-rechtlichen Nachprüfung\n\nhält das Urteil nicht in allen Punkten stand. ,\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszuschen, daß der Angeklagte in den Fällen II 6 und 18 der\nUrteilsgründe den Gesamtvorsatz zum fortgesetzten Fahren\nohne Fahrerlaubnis bereits bei dem Diebstahl der zum fahren\nbenutzten Kraftfahrzeuge gefaßt hat. In solchen Fällen konmt\n\n- 17 -\n\njedoch nur tateinheitliche Begehung in Betracht (vel.\nEGHSt 18, 866, 69 = HIV 1963, 212). Die Verurteilung wegen\neines selbständigen Vergehens gegen § 24 StVG muß daher\nin Vegfall gebracht und der Schuldspruch in den bezeichneten Fällen durch den Zusatz \"in Nateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis\" ergänzt werden. Da im Fall II 6 auch\nder Angcklagte FW reteilist war, ist diese Änderung\ndes Schuldspruchs gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken,\n\nIn Fall II 5 hat die Strafkamner einen Einsteigedicbstahl (§ 243 Abs. I Nr. 2 - UA S. 31) angenommen, ohne\ndic beuondcren llerkmale eines solchen Verbrechens darzulegen.\nDie Feststellung, daß die Angeklagten unter Verwendung einer\nim Heustadel gefundenen Leiter von dort aus in den Stall\nhinabgestiegen und hiernach durch einen Durchgans in den\nFlur des Wohngebäudes gelangt scien, 1äßt mangels näherer\nBeschreibung deu Tatorts nicht erkennen, ob die Angeklagten,\nvwle das Geuctz es erfordert, von außen durch eine zum ordnungsgemäßen kintritt nicht bestimmte Öffnung eingedrungen\nsind (RGSt 8, 102, 103; BGHSt 10, 132, 133; 19, 360). Dieser\nFchler führt dazu, daß nicht nur in Falle II 5, sondern auch\nin dem mit ihm nach der Beweiswürdigung eng zusammenhängenden,\nan sich rechtlich zutreffend behandelten Fall II 4 der Schuldspruch nit den Feststellungen aufgehoben werden muß. Denn\ndie Voraussetzungen für eirıe Anwendung des § 2453 Abs. 1\nNr. 7 StGB sind dem bisher Testgestellten Sachverhalt ebensnvenig zu entnehmen. Auch dieses Ergebnis wirkt sich gemäß\n§ 357 StPO auf den verurteilten Mitangeklagten Reg aus:\n\nBei beiden Angeklagten ist zugleich der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufzuheben.\n\n-\n\noh\n\nIm vorbezeichneten Umfang der Aufhebung ist die Sache\nhinsichtlich beider Angeklagten zu neuer Verhandlung und\nentscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Pi\nvermag keine Rechtsichler aufzudccken; sie unterliegt der\n\nVerwerfung.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLocsdau Pikart\n\n“ Pe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-06/1-str-207-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-06/1-str-207-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:50.357970+00:00"}}