{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-08-06_1_StR_201_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-08-06","aktenzeichen":"1 StR 201/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nun en mn m m Fin Dtm ante ann an an wen\n\nGy. URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Ludrig REED 2: vo.\ngeboren am EB 1935 in OEEW/ ?falz, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nu;\net\n\nwegen Unzucht mit Kindern usa.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WW :.: EEE\n\nals Verteidiger\n\nJustizangestellte EEEEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstolle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n19. Januar 1968 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem. Umfang wird. die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht. hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nder Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen, davon in einem\nFalle in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern,\nund wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zur Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nmen den ulm di men hf Wide Mamar Mn were ana vn mn ann ann a Fü aba Or mb\n\nDie Revision rügt die Verletzung des § 265 Abs. 1\nStPO. Während die Anklageschrift von drei vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausgehe, sei. der Angcklagte in cincem Falle nur wegen versuchten Verbrechens\nbestraft worden, ohne daß er auf dic Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden sei. Hierzu ist\nfestzustellen:\n\nDie zugelassene Anklage legt dem Angeklagten drei\nStraftaten zur last:\n\n1% ein-Verbrechen der Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht, begangen gegenüber dem Kind Hans-Werner Hgg:\n\n2. dicsclben Verbrechen begangen gegenüber diesem\nKind, teilweise auch gegenüber Gudrun Hg.\n\n3, ein weiteres Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB gegen Gudrun Hgg\n\nnz\n\nIn der Hauptverhandlung hat sich teilweise ein anderer\nSachverhalt ergeben. Das erste - versuchte - Verbrechen beging hiernach der Angeklagte gegenüber dem Kind Gudrun Hg\nebenfalls das letzte am 29. Juli 1967; dazwischen verging er\nsich einmal an Hans-Werner Hg Der dem Angeklagten im Urteil zur Last gelegte Sachverhalt‘ hat sich also gegenüber\nden in der Anklage erhobenen Vorwürfen nicht unwesentlich verändert. Diese Änderung hielt sich aber im Rahmen der nach\n§ 264 StPO zulässigen \"Umgestaltung der Strafklage\". Zur Aburteilung standen drei Sittlichkeitsverbrechen, die der Angeklagte gegenüber den Geschwistern Hans-Werner und Gudrun\nHD >Hezangen haben sollte. Die Taten stellten sich nach\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung zum Teil etwas anders dar,\nals in der Anklage nach dem örgebnis der Ermittlungen angenommen worden war. Es ergaben sich Veränderungen nicht nur\nhinsichtlich des Tatgeschehens selbst, sondern auch hinsichtlich der zeitlichen Einoränung der drei Straftaten und der\nBeteiligung der beiden Kinder an ihnen. Daß es sich dabei\nimmer noch um die ihm in der Anklage zur Last gelegten Taten\nhandelte, ist jedoch auch für den Angeklagten unzweifelhaft\ngewesen, wie seine Einlassung zeigt.\n\nOb es hiernach eines Hinwceises an den Angeklagten auf\ndie Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht bedurft hätte\n(vgl. BGHSt 19, 141), kann dahingestellt bleiben. Denn der\nAngeklagte hat die Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO nicht\naus diesen Grunde, sondern deshalb gerügt, weil er nicht darauf. hingewiesen worden sci, daß er im Falle Nr. II 1 der\nUrtoilsgründe nur wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde verurteilt werden könne.\n\nDieser Verfahrensfehler ist dem Landgericht allerdings\nunterlaufen. Auch bei Verurteilung wegen eines Versuchs\nstatt wegen eines vollendeten Verbrechens ist der Hinweis nach\n\n§ 265 Abs. 1 StPO erforderlich (BGHSt 2, 250). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß der Schuldspruch auf dieser\nUnterlassung beruht. Die Feststellung der zugrunde liegenden Tat beruht auf dem eigenen Geständnis des Angeklagten.\nEr hätte sich zum Schuläspruch wegen versuchter Straftat\nnicht anders verteidigen können als zum vollendeten Verbrechen. Die Revision weist auch nur darauf hin, daß die\nVerteidigung Gelegenheit hätte nehmen können, auf ein geringeres Strafmaß hinzuwirken. Insoweit kann freilich dem\nBeschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, zumal die\nStrafkammer es ohne nähere Angabe von Gründen ausdrücklich\nabgelehnt hat, die Strafe nach den §§ 43, 44 StPO zu mildern (S. 9 UA),obwohl (auf S. 8 UA) der Umstand, daß es\nhier nur zum Versuch kam, zunächst als strafmildernd gewertet wird. Da es hiernach nicht auszuschliessen ist, daß\nder Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht, muß er aufgehoben werden, Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.\n\nDaß die Strafkammer entgegen den Ausführungen des\nSachverständigen den § 51 Abs. 2 StGB anwendete, brauchte\nsie nicht vorher anzukündigen. Der Angeklagte ist zwar auf\nUmstände hinzuweisen, die die Strafbarkeit erhöhen, nicht\nab2r auf solche, die seine Strafbarkeit mindern (§ 265\nAbs. 2 StPO). Die Anordnung einer Sicherungsmaßregel hat\ndie Strafkammer ersichtlich nicht erwogen. Im übrigen ist\nzur Frage .der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein\nSachverständiger gehört, die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nalso in der Hauptverhandlung erörtert worden.\n\nDie Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß\nzwischen den Urteilsfeststellungen und den in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Angaben des Angeklagten oder\nder Zeugen Widersprüche bestünden (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).\n\nDie erhobene Aufklärungsrüge entbehrt daher der tatsächlichen\n\nGrundlage, ganz abgeschen davon, daß die Revision auch\nnicht darauf gestützt werden kann, an einen Zeugen oder\nan einen Angeklagten seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden (BGHSt 4, 125, 126).\n\nune an au sur are mn dere nie men men mn\n\nDie Verurteilung des Angeklagten aus: § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB ist in allen drei Fällen rechtlich bedenkenfrci.\ndie - allerdings knappen - Feststellungen zum Fall II 2\n(Hans-Werner Heintz) tragen auch die Anwendung des § 175 a\nNr. 3 StGB. Sic ergeben, daß der Angeklagte den zunächst\narglosen Jungen verführt hat, mit ihm Unzucht zu treiben,\nindem er ihn veranlaßte, an dem Glied des Angeklagten zu\nonanieren. § 175 a Nr. 53 StGB setzt nicht voraus, daß das\nOpfer in wollüstiger Absicht handelt; cs genügt bei.ihm das\nBewußtsein, daß der Verführer seine geschlechtliche Erregung\noder Befriodigung in der Tat sucht (BGHSt 2, 40; 9, 111).\nDie Überzeugung, daß der neunjährige Hans-Werner Hoge ein\nsolches Bewußtscin hatte, konnte das Tandgericht bei der\noffensichtlichen Geschlechtsbezogenheit der Tat gewinnen,\nohne das Kind selbst dazu zu hören. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist deshalb unbegründet.\n\nNicht bestehen ‚bleiben kann jedoch der Strafausspruch,\nauch soweit er nicht schon auf die Verfahrensrüge aufzuheben\nist. Es 1ä8t sich nicht ausschlioßen, daß der Fehler, der\nzur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II 1 führt, sich\nauch in den übrigen Fällen zu Ungunsten des Angeklagten auf\ndie Strafhöhe ausgewirkt hat, zumal es sich bei jenem Fall\num die zeitlich erste Tat handelt und die Bewertung der\neinzelnen Straftat nicht außer Verhältnis zu den anderen\nsteht. Es kann hiernach dahinstehen, ob die Strafkammer\n\nklar genug zum Ausdruck gebracht hat, daß und aus welchen\nGründen sie in den Fällen II 2 und 3 von der Milderungsmöglichkeit der §§ 44, 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau FPikart\n\nJA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-06/1-str-201-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-06/1-str-201-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:50.335905+00:00"}}