{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-30_1_StR_77_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-30","aktenzeichen":"1 StR 77/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"3\nnn nn nie\n\nStPO §§ 345, 37 Abs. 2\n\nBei mehrfacher Zustellung des Urteils richtet\nsich dic Berechnung der Revisionsbegründungsfrist auch dann nach der zuletzt bewirkten Zustellung, wenn die mehreren Zustellungen nicht\nauf derselben Anordnung beruhen. Das gilt jedoch\nnıcht für eine Zustellung, die erst nach Fristablauf bewirkt wird.\n\nBGI,Beschl.v. 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68 Lü Nürnberg-Fürth","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; j\n\n3\nnn nn nie\n\nStPO §§ 345, 37 Abs. 2\n\nBei mehrfacher Zustellung des Urteils richtet\nsich dic Berechnung der Revisionsbegründungsfrist auch dann nach der zuletzt bewirkten Zustellung, wenn die mehreren Zustellungen nicht\nauf derselben Anordnung beruhen. Das gilt jedoch\nnıcht für eine Zustellung, die erst nach Fristablauf bewirkt wird.\n\nBGI,Beschl.v. 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68 Lü Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_77/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Mehnet DB :.: : u:\n\ngeboren inB 1910 (näheres Datum unbekannt)\n\nin GB, Krcis (Juzosiavien), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1968\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Novenber 1967 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat\n(§ 349 Abs, 2 und 3 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird dic Untersuchungshaft in dieser Sache\nscit acm 14. Novenber 1967, soweit sic drei\nMonate übersteigt, auf dic Strafe angerechnet.\n\nR . oa\nI. Dierkevision ist zulässig.\n\nZwar ist das Urteil dem damaligen Pflichtverteidiger\nges Angeklagten bereits am 1. Dezember 1967 zugestelit\nworden und die von der Wahlverteidigerin eingelegto Revisionsbegründung ist erst am 11. Januar 1968 beim Landgericht eingegangen. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch\nauf Ersuchen des Strafkammervorsitzenden das Urteil auch\nan die Wahlverteidigerin zugestellt. Diesc Zustellung\nwurde am 12. Dezember 1967 bewirkt. Nach dicser letzten\n\nZustellung richtet sich die Berechnung der Monatsfrist\nfür die Revisionsbegründung.\n\nNach § 37 Abs. 2 StPO wird eine Frist nach der\nzuletzt bevirkten Zustellung berechnet, wenn die für\neinen Betciligten bestimmte Zustellung an mehrere\nEmpfangsberechtigte bewirkt wird. Diese Voraussetzung\nliegt hier vor. Zur Zeit der Zustellung an den Pflichtverteidiger war dessen Bestellung noch nicht zurückgenommen. Ihm konnte daher wirksam zugestellt werden\n(§ 145 a Abs. 1 StPO). Ebenso konnte die Zustellung\nauch an die bevollmächtigte Wahlvertcidigerin bewirkt\nwerden. Die Zustellung an diese war zwar nicht mehr veranlaßt, weil das Urteil an den bestellten Verteidiger\nzugestellt worden war. § 37 Abs. 2 StPO trifft aber\ngerade die Fälle, in denen überflüssigertveise an weitere\nEmpfangsberechtigte zugestellt wird.\n\nNun wird allerdings die Meinung vertreten, daß\n8 37 Abs. 2 StPO keine Anvendung findet, wenn nach virksemer Zustellung eine weitere Zustellung angeordnet\nund bewirkt wird (Schwarz/Kleinknecht, StPO, Anm. 2\nzu 8 37; Kohlhaas NJV 1967, 24). Der Senat vermag dieser\nAnsicht nicht zu folgen. Sie findet weder im Gesetz\nselbst noch in den Gescetzesmaterialien zum Strafprozeß-Änderungsgesetz cine Stütze, durch das § 37 Abs. 2 in\ndie Strafprozeßoränung eingefügt worden ist, Die Einfügung beruht auf einem Beschluß des Rechtsausschusses\n\ndes deutschen Bundestags (vgl. Protokoll über die 36. Sit:\n\nSs. 14 ££ und Protokoll über die 38. Sitzung $. 45 - 50).\nIn seinem Bericht heißt es dazu nur, die Bestimmung sei\n\n\"um der Klarheit und Rechtssicherheit im Fristenwosen\nwillen angebracht\", (Deutscher Bundestag IV. Wahlperiode\nzu Drucksache IV/1020, 8. 6). Der Empfangsberechtigte,\nan den zugestellt wird, soll sich hicernach darauf verlassen dürfen, daß die Frist jedenfalls nicht früher\nendigt, als sich aus den Zeitpunkt der Zustellung an\nihn sclbst ergibt. Ob die mehreren Zustellungen auf\neiner einzigen Anordnung oder auf mehreren nacheinander.\ngetroffenen Anordnungen beruhen, kann dabei keine. Rollc\nspielen. Davon weiß der Zustellungsempfänger cbensovenig\nwie regelmäßig von der Qatsache der weiteren Zustellung\nselbst. In jeden Fall wird zunächst die Frist durch die\nerste Zustellung in Lauf gesetzt. Entgegen der sich\nhieraus ergebenden Fristberechnung schreibt die ncue\nGescetzesbestimmung ausdrücklich vor, daß die zuletzt\nbowirkte Zustellung für dic Berechnung maßgebend scin\nsoll, Eine Beschränkung der Anwendung auf den Fall, daß\ndic mehreren Zustellungen auf derselben Anordnung beruhen, 15ßt sich auch aus diesen Überlegungen nicht\nrechtfertigen (cbenso Bay ObLG NJW 1967, 2126).\n\n§ 37 Abg..:2 StPO findet seine Grenze allerdings\ndort, wo dic Begründungsfrist bereits abgelaufen ist.\nkZine danack bewirkte Zustellung vermag die cinmal abgelaufene Frist nicht nehr zu verlängern und zwar auch\ndann nicht, wenn die Zustellung noch vor Ablauf der\nFrist angeordnet war (so der Senat schon in dem nicht\nnäher begründeten Beschluß von 21, März 1967 - 1 StR\n633/66; aA KG JR 1967, 109). Ein Eingriff in die Rechtskraft einer Entscheidung kann nicht im Sinn des Gesetz-\n\ngebers gelegen haben,der ja die Einfügung des § 37\n\nAbs. 2 StPO gerade auch der Rechtssicherheit wegen für\nangebracht gehalten hat.\n\nBci Berücksichtigung dieser Einschränkung ist die\nhier vertretene Auslegung tragbar. Es ist auch nicht zu\nbefürchten, daß sie zum Mißbrauch oder zur Umgehung der\ngesetzlichen Fristen ausgenutzt werde. Ltwaigen Versuchen in dieser Richtung könnten und müßten die mit der\nZustellung befaßten Justizbehörden wirksam entgegentreten,\n\nII. Die hiernach zulässige Revision ist jedoch offensichtlich unbegründet und deshalb durch Beschluß zu verwerfen.\n\nHübner Seibert _ Fischer\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-30/1-str-77-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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