{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-30_1_StR_357_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-30","aktenzeichen":"1 StR 357/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_ 357/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Osker ZB :.: Ve\ngeboren arı > :90%: in Se.\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1968 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO cinstimmig beschlossen:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts Saarbrücken vom 10. April 1968\n\na) im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen eines vollendeten und 6 versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen in den\nFällen II5 - 7 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe aufgchoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des\nRechtsmittels, an cinc andere Strafkammer dos Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird dic Revision verworfen.\n\nIn den Fällen Nr. II 5 - 7 der Urteilsgründe wird\ndie Verurteilung wegen je eines vollendeten Verbrechens\nvon den Feststellungen nicht getragen. Nach dem Urteil\nhat der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung\ndarin gesucht, daß er vor den Kindern onanierte, während\ndiese ihm dabei zusahen. Das Landgericht hat in den\nFällen II 5 - 7 aber nur festgestellt, daß der Angeklagte\n\n-3-\n\njeweils vor den Kindern sein Glied entblößt hat, um - in\nihrer Gegenwart - daran zu reiben. Die Kinder sind, als sie\ndas erkannt hatten, davongelaufen. Daraus ergibt sich, daß\nes dem Angeklagten nicht gelungen ist, die Kinder zum geflissentlichen Zusehen seiner unzüchtigen Handlungen zu bewegen. Es ist daher auch in diesen Fällen nur zum Versuch\neines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gekommen\n(vgl. BGHSt 1, 168, 171).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StGB selbst geändert, da sich der\nAngeklagte auch gegen den Vorwurf versuchter Verbrechen nich\nanders als geschehen hättco verteidigen können. Der Strafaus-\n. spruch in den genannten Fällen und die Gesamtstrafe mußten\naufgehoben werden.\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen\nRechtsfehler ergeben hat.\n\nHübner Seibert Fischer\nLocsdau Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-30/1-str-357-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-30/1-str-357-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:50.211493+00:00"}}