{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-30_1_StR_273_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-30","aktenzeichen":"1 StR 273/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"F nnrA N4 ?\n& uud PERS;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\na\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhmachernmeister Andreas P GE . co:\n\nesten Wohnsitz, geboren am CE 905 :n\nZB Kris :icucnvürgen (jetzt Rumänien),\n\nzur Zeit in Int ersuchung shaft,\n\n5\n\nwegen schweren Diebstahls i.R,\n\nDer 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprüsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sceibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Fikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. EB in acr Verhandlung,\nStaatsanwalt ED vci dcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angcklagten gegen das Ürteil des Lendgerichts Ravensburg von 3. Ok-\n\ntober 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten scincs\nI\nRechtsmitteis zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft scit dem 4. Ok-\n\ntober 1967, sowcit sie drei Monatc übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\ney\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnhceitsverbrecher wegen cines Verbrechens des schweren Diebstahls i.R. unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StüB\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt und scine Sicherunss-\n\nverwahrung angeordnet.\n\nDice Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Gegen den Schuldspruch wegen schweren Rückfalldichstanls (88 243 Abs. 1 Nr. 7, 244 StGB) bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Auch der Beschwerdeführer erhebt\ninsoweit keine besonderen Beanstandungen.\n\n2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a\nStGB hält die Revision deswegen nicht für gegeben, weil\ndas Landgericht die Frage, ob bei dem Angeklagten künftige\nerhebliche Rechtsbrüche zu erwarten scien, nach dem Zeitpunkt der abgeurtcilten Tat und nicht nach dem Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung entschieden habe. Diescs Vorbringen\nfindet in-den Urtceilsgründen keine Stütze.\n\nDer jetzt 62-jährige Angeklagte ist, wie das Urteil\nfeststellt, vielfach vorbestraft und schon im Jahre 1959\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher u.a. wegen Rückfalldicbstahls zu Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Er hat sich scit dieser Verurteilung\nnahezu ununterbrochen bis zum 10. Januar 1967 in Strafhaft\nund in Sicherungsverwahrung befunden. Kurz darauf - am\n\n12. Februar 1967 - hat er sodann die den Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens bildende Tat, wiederum einen\nDicbstahl, begangen. Bei dieser Sachlage bedurfte die\nÜberzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte, dessen\nVorleben einen inneren Hang zur Wiederholung von Rechtsbrüchen deutlich ausweise, nach wie vor als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher anzuschen sci, keiner besonders\ncingehenden Darlegung. Zwar gcht das Urteil - einem Gutachten des lcitenden Arztes des Zentrulkrankenhauses\nHE 3x. auch folgend - von cinem bei dem Angeklagten zu beobachtenden allmiählichen Abbau der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkcit mit fortschreitender Verminderung des Hemmungs- \"und! Stceucerungsvermögens\naus; es stellt dabci aber fest, daß der innere Hang des\nAngeklagten zum deliktischen Verhalten durch diesen\n\nAbbau gefördert worden ist (UA S. 10). Die Berücksichtigung eincs weiteren Fortschreitens dcs Abbaus in der\n\n- übrigens recht kurzen (knapp 2 Monate) - Zeit von der\nUntersuchung : durch den Gutachter bis zur Hauptverhandlung hätte sich also, was die Revision offensichtlich\nverkennt, allenfalls zu Ungunsten des Angeklagten auswirken können, zumal der Sachverständige gerade jede :Besserungsmöglichkeit verneint (UA S. 10 oben). Die Annahme\nverminderter Zurechnungsfähigkeit stand der Anwendung\n\ndes § 20 a StGB, wie die Strafkammer richtig gesehen\n\nhat, nicht entgegen (BGH NJW 1957, 1932).\n\nDaß der Angeklagte erneut als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, kann nach alledem\nrechtlich nicht beanstandet werden. Die Strafzumessung\nbeschwert den Angeklagten nicht. „\n\n3. Auch gegen dic Anordnung der Sicherungsverwahrung\nwendet dic Revision vergeblich die mangelnde Berücksichtigung des fortschreitenden geistigen und körperlichen Abbaus cin. Dice Strafkammer konnte ohne weiteres\ndavon ausgehen, daß die festgestellten Abbauerscheinungen\ndie künftige Geführlichkceit des Angeklagten nicht mindern,\nsondern - vor allem im Hinblick auf dic von ihm in letzter\nZeit bevorzugten Methoden der Verbrechensausführung\n(Neigung zu Einschleichdiebstählen) - cher steigern würden.\nAuch die Anwendung von § 42 c StGB 1äßt daher Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Revision des Angeklagten muß somit verworfen\nwerden.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-30/1-str-273-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-30/1-str-273-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:50.195632+00:00"}}