{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-30_1_StR_260_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-30","aktenzeichen":"1 StR 260/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2851 085 | Fr\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_SER_260/68 URTEIL\n\n30.F,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Öltankschweißer Josef 8 GERD\naus Kl (<-<is A), dort geboren\nen EB 1055,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 30. Juli 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nStaatsanwalt\n\nDr, Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE in der verhanälung,\nGEB v:i acer Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das ÜUrteil des Landgerichts München II vom 11.\nDezember 1967 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Ge-\n\nfängnis verurteilt.\n\nIl. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben,\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist einwandfrei. Im übrigen gilt\nfolgendes:\n\nDer Angeklagte hat nach dem Spiel seinen Mitspieler, den Türken Kg; durch Gewalt und Todesdrohungen genötigt, ihm sein (KW) ganzes Gelä auszuhändigen. Dazu gehörten auch 40,- DM, die der Angeklagte\nbeim letzten Einsatz an den Türken verloren und die\ndieser, der Bankhalter, als seinen Gewinn eingestrichen hatte.\n\nBezüglich dieser 40,- DM (das Urteil spricht mitunter versehentlich von 50,- DM) hatte der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung geltend gemacht, er habe das\nGeld zurückverlangen dürfen, weil Keep falsch gespielt\nhabe. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, daß Konak nicht falsch gespielt und daß der Angeklagte dies\nauch nicht angenommen hatte, Er meint weiter, dieses\nGeld sei, wegen unerlaubten Glückaspiels, sein Eigentum geblieben. Auch dies ist nicht richtig. Das Spiel\n\"Sicbzchn und Vier\" (Vingt et un) war allerdings ein\nunerlaubtes öffentliches Glücksspiel (§§ 284, 284 a\nStGB). Die zwischen den Beteiligten getroffenen Spielabreden waren demnach gemäß § 134 BGB nichtig. Diese\nNichtigkeit 1ä8t jedoch in der Regel das abstrakte\nErfüllungsgeschäft unberührt (vgl. BGHSt 6, 377, 378\nbetr. Dirnenlohn; ebenso BGH Urt. v. 8. Dezember 1967;\nA StR 440/67). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind\nfür den vorliegenden Fall nicht erstchtlich. Die Kritik von Schlosser (JuS 1963, 146, 147) an BGHZ 37,\n\n365 ff betrifft den Sonderfall von Verstößen gegen § 1\nAbs. 1 Nr. 2 der SpielbankVO und nicht die §§ 284 ££f\nStGB (BGHZ 47, 393, 398, 399). Das Verbot der §§ 284,\n284 a StGB will der Spielleidenschaft entgegentreten\n(BGHSt 11, 209, 210), nicht aber verhindern, daß ein\nspieler scin Geld verliert; vgl. auch die Einziehungsvorschrift des § 284 b StGB.\n\nDa der Inhalt der Bank dem Bankhalter Kg .-\nhörte, war dieser Eigentümer auch des Geldes, das der\nAngeklagte an ihn verloren und das Kgeals seinen\nGewinn ceingestrichen hatte. Daß der Angeklagte - übrigens vergeblich — zu verhindern suchte, daß Kg das\nGeld zu sich steckte, änderte daran nichts,\n\nAllerdings war Kg um den Gewinn ungerechtfertigt bereichert (§§ 154, 812 BGB). Der Rückforderung\nstand nun zwar der § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB (auf den\ndas Landgericht S. 20 UA Bezug nimmt) nicht entgegen\n(§ 134 BGB; RGRK, 11. Aufl., Anm, 22 und Palandt, 27.\nAufl., Ann. 5 b, je zu § 762 BGB). Dies betont der\nVerteidiger mit Recht, Die Rückforderung war jedoch,\nwenn man von § 814 BGB (erster Halbsatz) absieht, zumindest nach § 817 Satz 2 BGB 4 ausgeschlossen, der\nfür alle Bereijeherungsfälle gilt (BGHZ 44, 1, 6).\nAllerdings. setzt dies voraus, daß auch der Leistende bewußt dem gesetzlichen Verbot zuwiderhandelt\n(BGH NJW 1968, 1329, 1330 Nr. 8). Aber auch dies\nergibt sich hier aus den Feststellungen (S. 6 UA\n\"das verbotene Glücksspiel\"),\n\nDie Strafkammer hat daher im Ergebnis mit\nRecht angenommen, daß dem Angeklagten auch in Höhe\n\n1) auf den auch BGHSt 17, 330 hinweist; im einzelnen vgl. RGRK, Anm. 16 zu § 817 BGB.\n\nvon 40,- DM kein Anspruch zustand, weder auf die betreffenden Geldscheine (BGHSt 17, 87-90), noch überhaupt. Er hat das nach den Feststellungen auch gewußt und rechtswidrig in der Absicht gehandelt, sich\nzu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB; 5. 20\nUA). Dem Erstreben des Vorteils (§ 253 Abs. 1 BGB)\nsteht nicht entgegen, daß der Überfallene teilweise\nungerechtfertigt bereichert war. Die Rechtsordnung\nbilligt eben in solchen Fällen demjenigen die bessere Position zu, der die Sache in der Hand hat (§ 817\nS. 2 BGB; in pari turpitudine melior est causa possidentis).\n\nDie kevision geht von einem abweichenden Sachverhalt aus, 2.B., daß das Geld des Bankhalters und\ndcs Angeklagten zusammen auf dem Tisch gelegen und\nMiteigentum bestanden habe. Dafür ergibt das Urteil\nnichts.\n\ndes Bankhalters schon in der Bank lagen, und des Betrages von ebenfalls ca. 40,- DM, den der Angeklagte\n\nm ann\n\nhat, ist die Annahme räuberischer Erpressung ganz\nunbedenklich und problemlos.\n\nAuch im übrigen ist das Urteil rechtlich nicht\nangreifbar.\n\nDie Revision ist somit als unbegründet zu verweriens\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLZoesdau Pikart\n\na\n\nrn,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-30/1-str-260-68","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-30/1-str-260-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:50.173371+00:00"}}