{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-30_1_StR_187_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-30","aktenzeichen":"1 StR 187/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"uw)\n\n.)\nEN\n\n>\n\nDe)\nuD\nun\nZn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_187/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Georg TE zu: vw dort\n\ngeboren am EEE 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nx\nDR\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juli 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt (@iW ::i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanvalt iD :.: m\nals Verteidiger,\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeänter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 3. August 1967\nwird verworfen; jedoch ist dem Angeklagten die\nUntersucküingshaft bis zum 3. August 1967 angerechnet.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nIhm wird die weitere Untersuchungshaft seit dem\n\n4. August 1967, soweit sie 3 Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterci an Elkc Bein\nin zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit fortgesctzter gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen\nkupplerischer Zuhälterei an Gertrud ED zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt angeordnet und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Seine\nRevision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sic hat keinen Erfolg.\n\nte arm mm As Arne dem safe mp Iran man nme nme Miu able Ara ame Yen gan anape Mn msn wu SD Minen Au a\n\nDic Revision meint, die im Urteil unter Ziff. IIA1a\nund 2 a festgestellten Fälle der Körperverletzung (UA S. 7,\n8, 10) seien nicht von der Anklage erfaßt und hätten deshalb nicht abgeurteilt werden dürfen. Das trifft jedoch weder für diese Vorkommnisse noch für die anderen Körperverletzungen zu. Die gebotene Prüfung von Amts wegen ergibt\nvielmehr, daß die festgestellten Fälle mit Recht in das Verfahren einbezogen worden sind.\n\nDie Sthatsanwaltschaft hatte insoweit gemäß § 154 a\nStPO von der Verfolgung abgeschen (Aktenvermerk Bl. 65 d.A.):\nDie auf den Vorwurf der Zuhälterei beschränkte Anklage\n(Bl. 66 kis 71 d.A.) legte das Landgericht dem Eröffnungskeschluß ohne Änderung zugrunde (Bl. 77 d.A.). In der Hauptverhandlung beantragte Elke TED ie als Nevenklägerin wegen der ihr zugefügten Beleidigungen, Körperverletzungen und Nötigungen zuzulassen (Bl. 83, 110, 131 d.A.). Die\nStrafkammer entsprach ihrem Antrag; die Begründung des Beschlusses schließt: \"Damit entfällt die Beschränkung nach\n§ 154 a Abs. 1 StPO, soweit es sich um Beleidigungen und\nKörperverletzungen handelt\" (Bl. 84/85 d.A.). Im Laufe der\n\nHauptverhandlung wies das Landgericht den Angeklagten gemäß\n§ 265 StPO darauf hin, daß in Tateinheit mit der zweifachen\nZuhälterei an Elke DB auch fortgesetzte gefährliche\nKörperverletzung angenommen werden könne (Bl. 103, 106 d.A.),\n\nBei dieser Verfahrenslage ist gegen die Einbeziehung\nder Körperverletzungen rechtlich nichts einzuwenden. Der\nAburteilung unterstand nicht nur das als Zuhälterei gewürdigte Geschehen, sondern die gesamte durch die Anklage dem\nGericht zur Entscheidung unterbreitete Tat im verfahrensrechtlichen Sinn, d.h. der ganze, nach der Auffassung des\nLebens eine Einheit bildende geschichtliche Vorgang. Dazu\ngehörten die - nach den Feststellungen (UA S. 7) der Bindung der Dirne an den Angeklagten dienenden - Körperverletzungen, gleichviel, ob sie sachlichrechtlich zur Zuhälterci\nim Verhältnis der Tateinheit (so das Landgericht) oder der\nTatmehrheit standen. Denn sie sind in der Anklageschrift\nausdrücklich erwähnt; in allen Einzelheiten brauchte das\nnicht zu geschehen. Die Anklagebeschränkung gemäß § 154 a\nAbs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft entfiel infolge\nder Zulassung der Nebenklage mit der Wirkung, daß die vor\nder Anklagebeschränkung gegebene Verfahrenslage insoweit\nwiederhergestellt war, als Körperverletzungen und Beleidigungen in Betracht kamen. Dicse wurden, soweit sie zur Tat\nim Sinne des § 264 StPO gehörten, durch die Zulassung der\nNebenklage gemäß § 397 Abs. 2 Satz 2 StPO wieder einbezogen.\nDenn deriiGerichtoböschluß hob die gemäß § 154 a Abs. 1 StPO\nvorgenommene Ausscheidung der Körperverletzungen und Be-\n\nun uns ware mare amp ara nie len bh Am ine aan apnı mm m vum\n\nBei dieser Sachlage brauchte kein erweiterter Anklagesatz verlesen zu werden. Der Zulassungsbeschluß bezeichnete\ndie in Betracht kommenden Körperverletzungen in ausreichendem Maße. In solchen Fällen geschieht dem Schutz des\n\nAngeklagten durch die Beachtung des § 265 Abs. 1 StPO\n\nund dadurch Genüge, daß gemäß § 154 a Abs. 3 Satz 3\n\nStPO auch § 265 Abs. 4 StPO anwendbar ist (vgl. hierzu\ndie Begründung zum Entwurf 1962 des Strafprozeßänderungsgesetzes - BT Drucksache IV/178 S. 36, 37 - und die\nErörterungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der 16. Sitzung vom 28. Februar 1962, S. 20 f£f.).\n\nII. Verfahrensrügen:\n\n1. Als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht im Fall\nIIA ic der Urteilsgründe rügt die Revision, die Strafkammer habe die Eheleutc H@B richt als Zeugen darüber\nvernommen, daß der Angcklagte in jenem Fall volltrunken war.\nDie Rüge greift nicht durch. Daß der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung stand, nimmt auch das Landgericht an. Ob die\nTrunkenheit einen die Verantwortlichkeit ausschließenden\nGrad erreicht hat, ist eine Frage, die das Gericht mit\nHilfe eines Sachverständigen klären muß. Zeugen können\nleute HB zu dicsem Punkt hätten bekunden sollen, führt\ndie Revision aber nicht an.\n\nSie weist in diesem Zusammenhang und im Rahmen der\nSachrüge auf einen angeblichen Widerspruch in den Urteilsgründen hin. Ein solcher liegt nicht vor. In der Beweiswürdigung (UA S. 14) führt die Sträfkammer an, der Angeklagte habe sich \"im Fall II A 1 c\" auf Volltrunkenheit\nberufen; sie hält diese Einlassung für widerlegt. Aus der\nhierfür gegebenen ausführlichen Begründung geht hervor,\ndaß der Tatrichter nicht das im Abschnitt II A 1 c erörterte Geschehnis vom 17. November 1965, sondern die Mißhandlung mit einer brennenden Zigarette meinte, die im Abschnitt II A 1 b dargestellt wird. Jedoch handelt es sich\n\nersichtlich um ein Schreibverschen, bei dem nur die Buchstaben b und c verwechselt worden sind. Den Gründen ist\nzweifelsfrei zu entnehmen, daß sich sowohl die Behauptung\nder Volltrunkenheit als auch die Widerlegung dieser Einlassung auf den \"Zigarettenfall\" bezogen. Aus dem allein\n\"maßgebenden Urteil (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22) ergibt sich\nnicht, daß der Angeklagte sich für das Vorkommnis vom _\n17. November 1965 auf Volltrunkenheit berufen, des Landgericht aber - unter Verwechslung der Fälle - die Tatunmstände bei der Mißhandlung mit der Zigarette zur Widerlegung verwertet hat und damit cine Begründung für die |\nVerneinung der Volltrunkenheit am 17. November 1965 schul-\n\ndig geblieben ist,\n\n2, Die Aufklärungsrüge zum Fall IIA 2 bist unzulässig. Mit der Revision kann nicht gerügt werden, daß der\nTatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). Die Zeugin WW una die\nbeiden Sachverständigen,sind aber in der Hauptverhandlung\nvernommen worden. Dafür, daß die Aufklärungspflicht zur\nBeurteilung dieses Falles die Heranziehung eines weiteren\nSachverständigen geboten hätte, trägt die Revision keine\n\nTatsachen vor.\n\n3. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, daß\ndan Landgericht keine stationäre Untersuchung des Angeklagten durch einen weiteren Sachverständigen wegen etwaiger Nachwirkungen seiner früheren luetischen Erkrankung\nveranlaßt habe. Der Sachverständige Dr. Roth, ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, hatte den Angeklagten früher während seiner Erkrankung untersucht, wie die\nRevision selbst vorträgt; er war deshalb am besten in\nder lage, im Vergleich mit dem damaligen Zustand zu\n\nEu A\n\nbeurtcilen, in welcher gesundheitlichen Verfassung sich\nder Angeklagte zur Tatzceit befand. Im übrigen stimmten\nDr. Roth und der weiterhin als Sachverständiger herangezogene Psychiater und Neurologe Dr. Harms in ihren Gutachton überein.\n\n4. Mit der auf § 244 Abs. 2 StPO gestützten Rüge,\ndie Feststellungen des Urteils zum Falı rm (11 >\nder Urteilsgründe) ständen in Widerspruch zu der protokollierten Aussage der Betroffenen, kann die Revision\nnicht durchdringen. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die\nFeststellungen mit den Angaben der Sitzungsniederschrift\nüber die Zeugenaussagen übercinstimmen (BGH NJW 1966,\n\n63 Nr. 22).\n\nmn pin orten me ifo; Tas mm nme Ai ann ai Me an man\n\nWas die Revision zum Schuldspruch anführt, wendet sich\ngrößtenteils in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen\noder dic Beweiswürdigung des Tatrichters. Seine Annahme,\ndie Körperverletzungen seien jeweils in Fortsetzungszusanmenhang begangen, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nAuch der Strafausspruch und die Anoränung der Sicherungsmaßnahfie weisen keinen Rechtsfehler auf, Die Revision\nwar daher zu verwerfen.\n\nDen versehentlich nicht in den Urteilssatz aufgenommenen Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungs-\n\nhaft (vel. UA S. 22) holt der Senat nach.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLocsdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-30/1-str-187-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-30/1-str-187-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:50.153340+00:00"}}