{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-23_1_StR_250_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-23","aktenzeichen":"1 StR 250/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"MD\naußp)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n131 URTEIL\nGt,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hühlenbauer Anton p CE: Oi\nson er 1054 1 u eostanien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n“\n\"wegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 23. Juli 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt an\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin ED :.: EEE\n\nals Verteidigerin,\nJustizengestellter un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Heilbronn von\n16. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart zurückverwicosen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDem Angeklasten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 17. Februar 1968 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Iordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer\nExplosion und versuchter Erpressung unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zu zehn Jahren Zuchthaus\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstelt angeordnet. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechis. Sie hat nur\nteilveise Erfolg.\n\n>\n\ni. Das -— übrigens von den Beteiligten nicht beanstandete - Abspielen des Tonbandes im Rahmen der Zeugenvernehmung des Kriminalbeanten Tritschler ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Tonband durfte zum\nZweck dos Vorhalts an den Zeugen und zugleich als selbständiges Beweismittel, nämlich als Gegenstand des Augenscheinsbeweises verwendet werden, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BGHSt 14, 339, 341). Der behauptete Verstoß gegen die §§ 254 Abs. 1, 261 StPO liest\ndeshalb nicht vor.\n\n2. Ghne Erfolg rügt die Revision als Verletzung\n\nder Aufklärungspflicht, das Schwurgericht habe es unterlassen, dem Sachverständigen die Abweichungen des in der\nHauptverhendlung abgegebenen von dem vorher schriftlich\nerstatteten Gutachten vorzuhalten. Die Rüge kı.nn nicht\ndarauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein von ihn\nbenutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft hat (BGHSt 4,\n125, 126).\n\nII. Sachrüge;\n\nDer Schuldspruch ist nicht durch Rechtsfehler zu\nUngunsten des Angeklagten beeinflußt. Insbesondere hat\ndas Schwurgericht entgegen der Ansicht der Revision die\nVoraussetzungen des bedingten Vorsatzes nicht verkannt.\n»ic Annahme von Tateinheit beschwert den Angcklagten\nnicht.\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Begründung wendet, auf die sich die Anordnung der Unterhringung\nstützt, braucht hierauf nicht eingegangen zu werden, weil\ndas Urteil in diesen Funkt aus anderen Gründen aufgehoben\n\nNee\n\nwerden muß. =\n\nDie Ausführungen zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nzeichen nicht aus. Dem Urteil zufolge (UA $. 18) machte die\npsychopathische Persinlichkeitsstruktur den Angeklagten zwar\n\"nicht gänzlich unföhig, das Unerlaubte sciner Tat einzusehen und nach dieser Zinsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB),\nverminderte aber insbesondere diese seine Zinsichtsfähiskeit in erheblichen Maße (§ 51 Abs. 2 StGB)\". Daraus is\nnicht ersichtlich, cb die Verminderung der ZinsichtsT&hig-\n\nCE\n\nkeit dazu geführt hat, daß dem Angeklagten die Finsicht\n\nin das Unrecht seiner Tat tatsächlich fehlte. Das ist ansesichts der Feststellungen sogar unwahrscheinlich; insbesondere der Inhalt des Briefes vom 22. Pebrusr 1967 (UA S. 6\nbis 9) spricht dagegen. Sah aber der Angeklagte das Unrecht\nsciner Tat ein, so kann § 51 Abs. 2 StGB nur angewandt verden, wenn sein Steuerungsvermögen erheblich vermindert war\n(BEHSt 21, 27, 29). Eine dehingehende Überzeugung des Schwurgerichts ist weder der angeführten Urteilswendung noch den Darlegungen zur Anwendung des § 42 b StGB mit Sicherheit zu entnehmen.\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind hiernach nicht einwandfrei festgestellt. Durch die Anwendung diescr Vorschrift ist der Angeklagte im Strafausspruch nicht beschvert. Dagegen kann die Inordnung gemäß § 42 b StGB, die\nnur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB getroffen werden darf, nicht bestehen bleiben.\n\nHübner Fischer »Loesdau\n\nFikart Pfeiffer.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-23/1-str-250-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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