{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-23_1_StR_229_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-23","aktenzeichen":"1 StR 229/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"on Va\nZur ZN i u. Rai Far}\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_229/68\n- URTEIL\n£ 7 3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberstudienrat Friedrich S EB =:\nSEE. zeboren zrı Eu 1922 in A. -u:\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\nBZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt: >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt Dr. EEE :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bamberg vom 26. Januar 1968 wird\n\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser\nSache seit dem 27. Januar 1968 auf die\nStrafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nPalal\n\nDer Angeklagte hat seine Ehefrau, die schwere Eheverfehlungen begangen hatte, in einem Zustand wilder\nWut geschlagen und erwürgt. Das Schwurgericht hat ihn\nwegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände\nzu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf das Strafmaß\nbeschränkt; sie hat keinen Erfolg.\n\nDer Tatrichter hat auf die nach § 213 StGB zulässige Höchststrafe erkannt. Das ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden, Das Schwurgericht hat es in zulässiger Weise abgelehnt, den für mildernde Umstände\nvorgeschriebenen Strafrahmen noch zusätzlich nach den\n88 51 Abs. 2, 44 StGB zu ermäßigen, um der Schuld des\nAngeklagten gerecht zu werden (BGHSt 16, 360, 363).\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen nicht dagegen,\ndaß dem Angeklagten die \"Grausamkeit\" der Tat als strafschärfend angcelastet wird, obwohl ihm die Qual seines\nOpfers nicht bewußt geworden sein mag (UA S. 38). Das\nSchwurgeright hat ausdrücklich mit dieser Begründung\ndas Mordmerkmal der Grausamkeit verneint. Es hat demnach diesen Begriff nicht verkannt. Mit jener Urteilswendung hat es nur die allgemeinen und für jedermann\nersichtlichen qualvollen Folgen brutalen Zuschlagens\nund Würgens im Rahmen der Strafzumessung mit in die\nWaagschale geworfen. Diese aus einem solchen gefährlichen Tatverhalten zu befürchtenden und tatsächlich\nervachsenen Folgen durfte das Gericht berücksichtigen,\nauch wenn diese in ihrer besonderen Gestaltung vom\n\nAngeklagten infolge seiner hochgradigen Erregung nicht\nerkannt wurden (BGHSt 10, 259, 263 £.).\n\nDie Revision macht ferner geltend, das Schwurgericht habe in unzulässiger Weise die in der Persönlichkeit des Angeklagten verankerte Passivität strafschärfend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Der Tatrichter hat es vielmehr lediglich abgelehnt, dem Angeklagten - einem intelligenten und erfolgreichen Pädagogen -,\nder sich sehenden Auges in die Katastrophe habe treiben\nlassen und als Ehemann und Vater versagt habe (UA S. 39);\ndieses passive Verhalten zugute zu halten und damit\n\nnn\n\nbeanstanden.\n\nEntgegen der Revision ist es unbedenklich, daß der\nTatrichter eine weitere Strafminderung mit der Begründung abgelehnt hat, nicht durch die Strafe, sondern durch\ndie Tat sei das Geschick der Kinder des Angeklagten belastet. Denn mit diesem Hinweis hat er nur zum Ausdruck\ngebracht, daß die Strafe ohne Rücksicht auf die nachteiligen Wirkungen der Freiheitsentziehung auf die Familienmitglieder festzusetzen ist. Auch die Berücksichtigung der allgemeinen Abschreckung ist rechtlich nicht\nzu beanstanden; denn das Urteil ergibt eindeutig, daß\ndas Schwurgericht fünf Jahre Gefängnis als eine Strafe\nerachtet, die noch dem Schuldgehalt der Tat entspricht\n(BGHSt 7, 28, 32).\n\nZu Unrecht geht die Revision davon aus, der Tatrichter habe maßgebende Umstände = insbesondere das &gesamte Verhalten des Opfers, die vorbildliche Versorgung\nder Familie durch den Angeklagten sowie den bedingten\n\n- 5.\n\nVorsatz — bei der Bestimmung der Strafe überseben. Die\nSachverhaltsschilderung ergibt vielmehr, daß das Schwurgericht gerade diese Gesichtspunkte eingehend dargelegt\nund daher auch bei der Strafzumessung nicht aus dem Auge\nverloren hat. Eine Wiederholung im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ist nicht unbedingt geboten; denn\neine erschöpfende Angabe aller Gründe ist weder erforderlich noch möglich.\n\nAuch im übrigen ergeben die Ausführungen zur Strafzumessung keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Nach\nalledem ist die Revision zu verwerfen,\n\nHübner | Fischer Loesdau\nFikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-23/1-str-229-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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