{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-23_1_StR_210_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-23","aktenzeichen":"1 StR 210/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"> Fa\nernr rn\nFARBEN Wi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nmn un zum zum ame un zur pur urn (ap gun ame\n\n233. URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt H GEB zu: ro:\nschoren arı NEED 1936 in EEE. Krs.\nOD / 55, zur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nu\nL.\nrt\n\n'e\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 23. Juli 1968,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EREIED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ben PRITAeE we\n9\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember\n1967 wird verworfen.\n\nDer- Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wirä die Unterbringungshaft in dieser Sache seit dem 22. Dezember 1967 auf die Strafe\nangerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDe rn\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen\nfortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen sowie wegen eines an einem weiteren Kinde begangenen Unzuchtsversuchs zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren\nvier Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet,\n\nDice Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI.\n\nm re en m ah m en ann tete\n\nder Beschwerdeführer zunächst, daß seinem angeblich vor\nacm Termin gestellten Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. Lange nicht stattgegeben worden sei. Dieses Vorbringen ist durch den Akteninhalt nicht erwiesen. Es scheitert im übrigen jedenfalls daran, daß ein\nAblehnungsamtrag nicht in der Hauptverhandlung gestellt\nworden ist, obwohl dazu - gemäß § 83 Abs. 2 StPO - sogar noch nach Erstattung des Gutachtens Gelegenheit bestand (R6St'58, 301).\n\n2. Ferner rügt die Revision die Ablehnung von Beweisamträgen. Sie teilt aber nicht mit, um was für Anträge cs sich gehandelt haben soll und wie sie beschieden worden sind. Damit ist den Anforderungen an die\nRechtfertigung einer auf § 244 Abs. 3 StPO gestützten\nRüge nicht genügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Abgesehen davon ergibt die Sitzungsniederschrift, daß Beweisamträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurden.\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargelegt,\n\n6\n\nII.\n\nSen Our Sen arud aan mar Dura Tun rar denn Guns men Dan Am Am Ann mn nme Pu.\n\nebenfalls stanä.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen wendet, stellen seine Ausführungen nichts andercos dar als den unzulässigen Versuch, dic vorgenommene Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, durch cine eigene Wertung zu\nersetzen. Vor allen war dic Jugendschutzkammer durch die\nim Urteil hervorgehobenen Bedenken gegen die allgemeine\nGlaubwürdigkeit der betröffenen Kinder nicht gehindert,\nsich - in Übereinstimmung mit den hierzu eingeholten\nSachverständigengutachten - von der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen in den vorliegenden Fällen zu überzeugen.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier\nfortgesetzter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar befreit die\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung den Tatrichter\ngrundsätzlich nicht von der Pflicht, zum Zwecke der\nBegrenzung des Schuldumfangs wenigstens die Mindestzahl der cinzelnen Teilakte festzustellen. Eine derartige Feststellung ist hier nicht ausdrücklich getroffen worden. Es ist aber anerkannten Rechts, daß auf\ndie Angabe der Mindestzahl verzichtet werden darf,\nwenn der Zeitraum, innerhalb dessen die fortgesetzte\nHandlung begangen wurde, festgelegt ist und deshalb\nZweifel übor die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht\nmöglich sind und wenn ferner ausgeschlossen werden\nkann, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten de$ Angeklagten beeinflussen könnte (BGH GA 1965, 182). So liegen die Dinge\nbei den dem Angeklagten zur Iast gelegten fortgeset2-\n\nten Unzuchtshandlungen: Sie erstreckten sich nach den\nFeststellungen nur über cinen Zeitraum von zwei Monaten (\"Anfang März bis April 1967\" - UA S, 5), und auch\ninnerhalb dieser Dauer nimmt das Urteil nach Zeit, Ort\nund Gelegenheit (vgl. UA S. 6/7 - regelmäßige Wochenenäbesuche zum Zweck des Fernsehens) weitere Einschränkungen vor, welche die Zahl der als festgestellt angeschenen Einzcelakte bei den beiden betroffenen Kindern\nnotwendigerweise auf cin begrenztes Maß zurückführen\nund danach auch jeden Gedanken an cine Überbewertung\ndcr Schuld des Angeklagten ausschalten.\n\n3. Soweit der Angeklagte - im Falle Barbara Oi\na - vcsen eines versuchten Verbrechens nach 8 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, hat die Strafkammer scine Kenntnis vom schutzwürdigen Alter des - damals erst etwa 10-jährigen - Mädchens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der Angabe, er habe das\n\"ungefähre\" Alter gekannt, ausreichend festgestellt:\nDie Revision wirft weiter die Frage auf, ob das land-\n‚gericht zutreffend von cincr Anwendung des § 46 Nr. 1\nStGB abgeschen habe. Es ist jedoch nicht richtig, wenn\nsie dabei ausführt, das Urteil beschränke sich auf die\nBegründung, der Angeklagte habe Furcht vor Entdeckung\ngehabt. In’Wirklichkeit hat die Jugendschutzkamner\nhierzu eingehendere Ausführungen gemacht und festgestellt, daß der Angeklagte von der Tatausführung Abstand nahm, weil er mit weiterem Widerstand sowie mit\nHilferufen des sich sträubenden Mädchens rechnete und\nweil er deshalb die Entdeckung fürchtete (UA 8, 7):\nEs handelte sich also nicht nur um die Angst vor der\nMöglichkeit späterer Bestrafung, die, wenn sie ausschließlich vorläge, dic Annahme eines freiwilligen\nRücktritts noch rechtfertigen könnte (BGHSt 7, 296,\n299; BGH MDR 1951, 369), sondern um die nach den\n\nfestgestellten Tatumständen ganz naheliegende Vorstcleinem solchen Fall ist für die Annahme cincs freiwilligen Rücktritts, wic das Landgericht richtig gesehen\nhat, kein Raum (BGHSt 9, 48, 50; BGH MDR 1951, 369).\nDabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich nicht\nüberhaupt um cinen bercits fchlgeschlagenen Versuch\nhandclte.\n\n4. Die Begründung des Strafausspruchs und der Anordnung über die Unterbringung des Angeklagten in ciner Heil- oder Pflogeanstalt begegnet gleichfalls kcinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere entsprechen die\nAusführungen dcs Urteils den Anforderungen, die bei Anwendung des § 42 b StGB im Hinblick auf die Prüfung der\nTat und der Gesamtpersönlichkeit des Täters zu stollen\nsind (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1951 - 1 StR 161/51).\nDaß eine Behandlung mit Medikamenten zur Herabsetzung\nsexueller Tricbhaftigkceit thoorctisch auch außerhalb\neiner Anstalt möglich ist, brauchte das Landgericht\nnicht daren zu hindern, sich von der Unungänglichkeit\nder Untorbringung zu überzeugen, zumal für den Angeklagten, dem die Einweisung in eine Heil- oder Pflegcanstalt schon bci seiner letzten einschlägigen Verurteilung in Aussicht gestellt worden war, ersicht-\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen,\n\nHübner Fischer\nFikart\n\nIoesdau\n\nBundesrichter\n\nDr. Pfeiffer ist\ninfolge Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-23/1-str-210-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-23/1-str-210-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.955417+00:00"}}