{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-16_1_StR_25_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-16","aktenzeichen":"1 StR 25/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerci stehen in der\n\nRegel auch dann im Verhältnis der Tatnchrheit, wenn\nsich die Anstiftung auf die später gcehehlte Bceutc bezog.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nStGB §§ 74, 48, 242, 259\n\nAnstiftung zum Diebstahl und Hehlerci stehen in der\n\nRegel auch dann im Verhältnis der Tatnchrheit, wenn\nsich die Anstiftung auf die später gcehehlte Bceutc bezog.\n\nBGH, Urt. vom 16. Juli 1968 - 1 StR 25/68 LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_SR_25/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngcgen\n\nden Kraftfahrer Anton 2 EB ;. ohne Lesten\n\nWohnsitz, geboren orı ED 3:35 ir Tu:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezcichnung: RB ı: :- -\n\nwegen Anstiftung zum Diebstahl u.3.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräüsident Dr, Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nRBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Scibert\nLocsdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\n\nStaatsanwalt\n\nin der Verhandlung,\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n17. August 1967 wird verworfen.\n\nER trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft scit dem\n\n18. November 1967 auf die Strafe ange-\n\nrechnet.\n\nVon Rochts wegen\n\nnn\n\nDas Landgericht hat den Angscklagten wegen Anstiftbung\nzum Diebstahl (begangen unter den Voraussotzungen des\nRückfalls) in Tatmchrheit mit Sachhehlerei, sowie wegen\nBetruges zu einer Gesamtgefängnisstrafce verurteilt. Seine Revision ist beschränkt auf dic Verurteilung wegen Anotiftung zum Diebstahl und Hcehlerci. Sic erhebt mur die\nallgemeine Sachrügc. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nMach den Feststellungen (UA 8. 8 bis 10) bestimmte\nder Angeklagte den als Elcktriker in der bayerischen\nStaatsgemäldesammlung beschäftigten früheren Mitangeklagton RB; dort Bilder zu stehlen; er sagte ihm hierbei zu, daß er für den Verkauf sorgen und den Erlös mit\nihm teilen werde. Etwa zwei Wochen später gelang es Rem\nBB: zvrci Bilder zu entwenden. Der Angeklagte übernahn\nden Verkauf, konnte aber trotz sciner Bemühungen die Bilder nicht veräußern.\n\nIn der Tätigkeit des Angeklagten nach dem Diebstanl\nsieht die Strafkammer ohne Rechtsfcehler cin vollendetes\nMitwirken zum Absatz i. S. des § 259 StGB. Dem steht\nnicht entgegen, daß dem Angeklagten der Absatz nicht gelungen {st (BGH NIW 1955, 351 Nr. 15; vgl. auch BGHSt 2,\n135, 137). Dice Anwendung des § 259 StGB ist auch nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte schon bei der\nAnstiftung seine Mitwirkung bei der Verwertung der Bowie\nzugesagt hat. Das Lendgericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofo scit der Entscheidung\ndes Großen Scnats für Strafsachen BGHSt 7, 134 f. Der\nBrörterung bedarf nur dic Frage, ob die Strafkammer\nrechtsfehlerfrci Tatmchrheit zwischen Anstiftung zum\nDiebstahl und Hehlerei angenommen hat. Der Generalbundesanwalt hült unter Hinveis auf die Rechtsprechung des\n\nReichsgerichts Tatceinheit für gegeben. Der Scnat vermag\nsich dieser Auffassung jedoch nicht anzuschlicßen,\n\nDer Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entschei -\ndung des Großen Senats (S. 142 aa0) dic Frageoffen gelassen;\nauch in einem späteren Urteil (BGHSt 13, 403, 406) brauchte\ner sie nicht zu entscheiden; er ließ in eincm Fall der Beihilfe ausdrücklich dahingestellt, ob auch bei engem zcitlichen Zusammenhang der Vollendung des Dicbstahls und des\nAnsichbringens durch den Hchler Tatcinhceit oder Tatmehrheit\ngegeben sci. Jcdoch hat der erkennende Scnat bereits im Urteil vom 6. November 1953 (1 StR 269/53) für einen solchen\nFall Tatmchrheit angenommen, Hier ist folgendes ausgeführt;\n\"Da dio Hchlerci cine abgeschlossene Vortat voraussetzt,\nkönnen dic Angeklagten mit der Ausführung der Hcehlerci erst\nbegonnen haben, nachdem dic Dicbstähle, zu denen sie Beihilfe gelcistet haben sollen, abgeschlossen waren. Das\nschlicßt cin Zusammenfallen auch nur cincs Teils der Beihilfchandlung mit cinem Teil der Hcehlercihandlung aus, so\ndaß keinesfalls Tateinheit angenommen werden kann.\"\n\nDen Ausgangspunkt dicescor Rechtsauffassung hält der\nSenat auch jetzt noch für zutreffend, Wic die angeführte\nEntscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung\ndcs Bundesgerichtshofs hervorhobt, ist Tateinheit nur dann\ngegeben, wenn cin und dicesclbe Handlung mchrcere Strafgesctze in der Weise verletzt, daß sich die Ausführungshandlungen nchrerer Straftaten mindestens teilweise decken.\nDaß schon die Teilnahnce an der Vortat von demselhen Beweggrund getragen ist wic dic Hehlerci (nämlich von der Absicht, sich den Wert der Beute zu verschaffen), genügt\nnicht zur Anwendung dcs § 73 StGB.-Denn \"bloße Beweggründe\nsind oo. kKcinc Ausführungshandlungen, die cine Tateinheit\nbegründen können! (BGHSt 7, 149, 151). Die vor dem Beginn\n\nder Vortat abgeschlossenen Ausführungshandlungen der\nAnstiftung und dic der Hehlerci werden sich aber in der\nRegel nicht decken. Auch der Grundsatz der Akzessorictät\nändert hieran nichts, weil die Anstiftung spätestens mit\nBeendigung der Haupttat beendet ist; erst von diesem Zeitpunkt ab können aber die Hehlereihandlungen cinsctzen.\nSoweit die - übrigens nicht einheitliche - Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts dieser Auffassung entgegensteht, kann\n\nihr nicht gefolgt werden.\n\nDas Reichsgericht hatte auf den Einzelfall abgestellt (JW 1936, 2229 Nr. 21) und dementsprechend ic nach,\nden Feststellungen des Tatrichters teils Tatmehrheit, teils\nTatceinhceit zwischen Teilnahme an der Vortäat und Hchlerei\nengenommen (vgl. cinerscits Rspr. 6, 219, 222, RGSt 5, 282\nund RGSt 51, 97, 101; andererseits Ropr. 9, 193, GA Bd,\n54, 483, RGSt 32, 394, BayZ 1918, 256). Es neigte allordings dazu, in der Regel dann Tateinhceit für gegeben zu\nhalten, wenn sich die Anstiftung auf die später gehehlten\nBeutestücke bezog. Der zeitlichen Trennung zwischen der\nTeilnahme an der Vortat und der Hchlercihandlung maß es\nkeinc ausschlaggebende Bedeutung bci (Rspr. 9, 193,\n\nRGSt 32, 394). Nach seiner Meinung entsprach es der natürlichen. Auffassung, \"dic Aufforderung des Hehlers als\nBestandttil dcr Tätigkeit anzuschen, durch deren Fortgang das hehlcerische Vorhaben .... verwirklicht\" wird\n(BayZ 1918, 256).\n\nOb das Reichsgericht hierbei der Tatsache, daß ein\ngeschichtlicher Vorgang, d.h. dieselbe Tat i. 8. des\n§ 264 StPO vorlag, auch sachlich-rechtliche Bedeutung\nbeimaß (vgl. Respr. 9, 1953), kann dahinstcehen. Nach\nheutiger Rechtsaufflassung könnten dic in jenen kEIntscheidungen angeführten Tatumstünde allenfalls die Annahme\n\nrechtfertigen, dic Anstiftungs- und dic Hehlercihandlungen bildeten cinc natürliche Handlungscinheit,. Unter\ndieser Voraussetzung wärc allerdings dic Anwendung des\n§ 73 StGB rechtlich möglich. Indessen wird - entgegen\nder mehrfach geäußerten Ansicht des Reichsgerichts -\neine natürliche Handlungsceinheit dic Ausnahme bilden.\nDenn dicsc ist nur dann anzunchnen, wenn die cinzelnen\nBetätigungsaktce räumlich und zeitlich in so engem Zusammenhang stehen, daß sic nach der Auffassung des Lebens schon äußerlich eine Einheit bilden (BGHSt 4, 219;\n10, 1295; 10, 230, 231).\n\nNach der hier vertretenen Auffassung rechtfertigen\ndie Feststellungen des Landgerichts (UA S. 8, 9) die Anwendung des § 74 StGB. Hicrnach lag zwischen der Becnäigung dcs Diebstahls und dem Beginn der Hchlercitätigkeit\ncinc geraumo Zcit. Beide Handlungen spielten sich an verschiedenen Orten ab. Wievicle und welche Bilder Rısuuillı\nentwenden sollte, wer bci der Anstiftung noch offen; Art\nund Umfang der zu hehlenden Beutc stand also in diesem\nZeitpunkt noch nicht fcst. Zur Annahme einer ausnahnsweis:\ngcgcbenen natürlichen Handlungscinhcit bestand deshalb\nfür die Strafkamner keine Möglichkcit.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfchler aufweist, war die Revision zu verucrfen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-16/1-str-25-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-16/1-str-25-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.842989+00:00"}}