{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-16_1_StR_168_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-16","aktenzeichen":"1 StR 168/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Sri\n\n©)\nBRRN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 168/68\n16]?.\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Waltraud I EEEEEEEEEEEEEEEEEEETD\ngeh. MED zu: TB dort geboren am\n\nEEE 343, zur Zeit in äieser Sache in Untersuchungshaft,\n\na wegen Totschlags.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 16. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Fikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin\n\nder Verhandlung,\nStaatsanwalt GE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Regensburg vom 7. Dezember\n1967 wit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht bei\ndem Landgericht München I zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -—\n\nGründe\n\n1. Die Angeklagte hat des nachts auf ihren im Bett\nliegenden Ehemann aus einer Pistole drei gezielte Schüsse\nabgegeben. Einer der Schüsse traf und wirkte tödlich\n(Ersticken und Verbluten).\n\nDas Schwurgericht hat wegen des damaligen Zustandes\nder Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) das Vorliegen von\nMordmerkmalen in subjektiver Hinsicht nicht nachzuweisen\nvermocht., Es hat die Angeklagte wegen Totschlags zu sieben\nJahren Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten\nmit der Sachrüge. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.\n\nIl. a - Schulädspruch -\n\nAuf die - an sich unbegründeten - Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zum Tathergang braucht nicht\neingegangen zu werden. Das Rechtsmittel greift nämlich\nbezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch:\n\nDer beamtete Sachverständige, Bez0MedR Dr. Gillich\nvom Nervenkrankenhaus Regensburg war der Auffassung, die\nTat sei in einem Affekt ohne Krankheitswert begangen.\nDie Angeklagte sei voll verantwortlich (S. 37 UA). Der:\nUniversibätsgutachter Prof, Dr. Dittrich (München) ver-\n\ntrat ebenfalls die Ansicht, daß Zurechnungsunfähigkeit\n\nnicht in Betracht komme (S. 37 - 40 UA). Dr. Dittrich\nwar jedoch der Auffassung, daß bei der Angeklagten eine\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit vorgelegen habe,\n\n- 4A -\n\nund zwar affektiv, katathym im Sinne des Depressiven,\nVerzweifelten und Ängstlichen. Dieser krankhafte Zustand\nhabe eine erhebliche Verminderung der Kinsichts- und\nSteuerungsfähigkeit (§ 51 Abs, 2 StGB) bedingt. Dem\n\ntrat das Schwurgericht an sich bei (8. 38 UA).\n\nDer Tatrichter hat sich jedoch anschließend, veranlaßt durch die Rechtsprechung des 2. Strafsenats\n(BEHSt 21, 27 = NIW 1966, 1275 Nr. 14)\"), mit dem\nVorhandensein der Einsicht befaßt (S. 40 UA). Er hat\nnicht ausschließen können, daß der Angeklagteninfolge\nerheblich verminderter Zurechnungsfänigkeit die Einsicht\nin das Unrecht ihrer Tat gefchlt habe (S. 40 unten; vel.\nauch S. 28 unten, 35 oben, II. Absatz, der Urteilsabschrift). Das Schwurgericht hält jedoch die Unkenntnis\nder Rechtswidrigkeit ihres Tuns für unentschuldbar. \"War\ndoch die Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen, nicht\nausgeschlossen, und deshalb ist es vorwerfbar, wenn das\nUnrechtsbewußtsein möglicherweise gefehlt hat\" (d.h. die\nErkenntnis, ihr Vorhaben sei \"himmelschreiendes Unrecht\").\nDiese Rechtsansicht ist fehlerhaft. Verminderte Zurechnungsfähigkeit kann für sich allein niemals ein Beweisgrund dafür sein, daß der Täter das Unrecht seines Handelns habe erkennen können. Noch vermag sie schlechthin\ndie Vorwerfbarkeit seines (Verbots-) Irrtums zu begründen.\nDenn sogar bei einem voll Zurechnungsfähigen kann der\nVerbotsirrtum. entschuldbar sein (BGHSt 2, 195, 208 ff).\n\nrien Aterären\n\nAmen\n\nip) Der 2. Strafsenat hat in dem nicht veröffentlichten\nUrteil vom 7. Februar 1968, 2 StR 1/68, seine Ansicht\nnäher erläutert; vgl. auch das in NJW 1966, 1847 mitgeteilte Material.\n\n-5-\n\nVielmehr ist die Frage der Entschulädbarkeit des Irrtums\nüber die Rechtswidrigkeit einer Tat nur nach den besonderen Einzelumständen des Falls zu beurteilen. An einer\n\ndiesbezüglichen Darlegung fehlt es hier. Freilich wird\nS. 41 UA hervorgehoben, daß die Angeklagte \"ausgerechnet\nden Menschen getötet hat, der sich so um sie angenommen\nhat ... Sie hat die Eltern des einzigen Sohnes ... und\nihr eigenes Kind des Vaters beraubt.\" Indes hat der Tatrichter diese Gesichtspunkte nur für die Strafzumessung\nund dort straferschwerend verwertet. Das Schwurgericht\nhat also nicht erkannt, daß diese Umstände schon für die\nSchuldfrage, dagegen für die Strafzumessung gerade nicht\n\nbedeutsam waren. Denn Umstände, die erst die Schuld der\nAngeklagten hätten begründen können, durften nicht bei\nder Strafbemessung, erst recht nicht straferschwerend\nverwertet werden.\n\nDas Schwurgericht hat also die Frage der Schuld von\neinem unrichtigen Rechtsstandpunkt aus gewürdigt. Da aber\ndie Schulä allein vom Tatrichter beurteilt werden kann,\nbleibt nichts übrig, als das Urteil in vollem Umfang auf-\n\nzuheben.\n\nb) Der Stzafausspruch hätte übrigens - von dem bereits\nangeführten‘Fehler abgesehen - auch deshalb keinen Bestand\nhaben können, weil der Angeklagten dort ihre \"außerordentlich große Schuld\" strafschärfend angelastet worden ist\n(S. 43; vgl. auch $. 42 UA). Dies verträgt sich nicht mit\nfehlender Unrechtseinsicht.\n\nP\n\n-6 -\n\nEs erschien angemessen, die Sache gemäß § 354\nAbs. 2 StPO an das Schwurgericht bei dem Landgericht\n\nMünchen I zurückzuverweisen.\n\nDer neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, das\nRevisionsvorbringen mit zu würdigen, auch zu prüfen, ob\nes sich hier vielleicht nicht um die Frage der Unrechtseinsicht, sondern vielmehr um das Problem der Steuerungs-\n\nfähigkeit handelt.\nDer Bundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu\nverwerfen. Er hatte unter anderem gemeint, die konkreten\n\nUmstände der Vorwerfbarkeit seien den Darlegungen 8. 41 UA\nzu entnehmen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-16/1-str-168-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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