{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-16_1_StR_166_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-16","aktenzeichen":"1 StR 166/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2060 001\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nng Serben\n\n464 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Axel VO u: Po\ngoboren am MED 19:0 ir UM van,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in’der\n\nSitzung vom 16. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Coburg vom 24, Oktober 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\n\n‚Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwußgericht beim Landgericht Hof zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen;\ner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nER re te\n\nGründe:\n\n© me mmm men nun bb Mina Der Dan mente fen rn\n\nDie zugelassene Anklage hat dem Angeklagten Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverlcetzung im Amt zur Last gelegt, weil er während einer\nStreife anlässlich einer Meinungsverschiedenheit einem\nKameraden vom Bundesgrenzschutz mit scinem Hirschfänger\neine tödliche Stichverletzung beigebracht habe. Das\nSchwurgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu zwei\nJahren Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die\nStaatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge; sie wird von der\nBundesanwaltschaft nicht vertreten.\n\n‚Gnernmer ur wm mn we vun mer man bmer wum wri hmdk Mann meh Mar Marne dee mm, Mare Yo mmn alle ann re\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch, Nach\nden Feststellungen stieß der Angeklagte im Verlauf einer\nAuseinanderset&ung seinem Kameraden BED sen Hirschfänger in die Brust. Das Messer drang von oben schräg\nnach unten zwischen der 3. und 4. Rippe in die Brusthöhle und ins Herz des Verletzten. Dieser Stich rief\nvor allem schwere innere Blutungen hervor, die den Tod\nherbeiführten. Daß der Arzt in der kleinen Privatklinik\nim nehen N nicht erreichbar war, sodaß der Weitertransport BWBs nach ClBerforderiich war, bescitigte\n\nerraten une ver ee n\n\nnicht diese vom Angeklagten gesetzte Bedingung für den\nTod des Verletzten und eröffnete auch nicht cine neuc\nUrsachenreihe (BGHSt 1, 332, 333; 4, 360, 362). Dem\nSchwurgericht brauchte sich daher entgegen der Meinung\nder Revision die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung über die Ursächlichkeit der Stichverletzung für\näen Tod des Opfers durch Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht aufzudrängen. Das gleiche\ngilt auch für die Frage, ob der Angeklagte aufgrund\nseiner körperlich-seclischen Verfassung in der Lage war,\nden Erfolg sciner Tat vorauszuschen.\n\n§ 261 StPO ist nicht verletzt; denn der Tatrichter\nhat sich, wie das Urteil erkennen 1äßt, mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Burger auseinandergesetzt. Zutreffend ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß ihm der Sachverständige für die Entscheidung\nder Frage, ob die Folgen für den Angeklagten voraussehbar waren, nur die Grundlagen zu vermitteln hat und die\nEntscheidung selbst aber allein Aufgabe des Gerichts\nist (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118).\n\n2. Im übrigen setzt die Revision an Stelle der\nrechtlich nicht angreifbaren Strafzumessungsgründe des\nTatrichters eigene Erwägungen.\n\nII. Zur _ Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nwere mon mn mu ddr mu dem adms meet Minh Aber wit. weh Auen MEER Auer Wien Aue De MED Mn Int gie gppr wre Ware garen mund An Fahr AR Rip Di A\n\nDie Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nDas Schwurgericht wendet § 226 StGB, der stets den\nTatbestand der fahrlässigen Tötung einschließt (BGHSt 14,\n110, 113), nicht an, weil es cinen unbedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten nicht für nachweisbar\nhält. Es stellt aber fcst, daß der Angeklagte das Messer\n\"absichtlich in Richtung gegen BW führte\" und \"daß\ndie Stoßbewegung des rechten Armes zielgerichtet war\"\n\n(VA S. 13). An anderer Stelle des Urteils ist dargelegt:\n\",.. nachdem er das Messer gezogen hatte, machte er mit\ndem linken Fuß einen Schritt nach vorn, in Richtung gegen\nBED. icer in ganz geringer Entfernung, ihm zugewandt,\netwa 25. bis 30 cm tiefer stand. Zugleich bewegte er,\n\nden Arm ausstreckend, die rechte Hand mit dem Nesser\nstoßartig gegen BE: Brust\" (UA S. 4). Im Zusammenhang mit den Strafzumessungserwägungen führt der Tatrichter ferner aus, daß der Angeklagte noch uneingeschränkt in der Lage war, \"das Hantieren mit dem Messer,\nals pflichtwidfig und für BB Ichbensgefährlich zu\nerkennen\". Er \"hat dies auch nach der Überzeugung des\nSchwurgerichts erkannt\" (UA S. 16). Bei diesen festgestellten Tatsachen mußte sich das Schwurgericht mit der\nFrage auseinandersetzen, ob der Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hat. War das der Fall, dann kommt\n\n§ 226 StGB \"Zür Anwendung, wenn der Angeklagte die Folge\nder Tat wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (BGHSt 14,\n110, 1135 BGH 1 StR 616/66 vom 26. Februar 1967 bei\n\nDallinger MDR 1968, 550). Diese unvollständige Würdigung\nstellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils\ndar, der zur Aufhebung führt.\n\nHübner Seibert Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-16/1-str-166-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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