{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-16_1_StR_133_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-16","aktenzeichen":"1 StR 133/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"un un tn er a en mr pr me a sr mn rn Hr are mem\n\neva 88 45, 775 StGB § 250 Abs. 1 Nr. 3\n\na) Für cine ordentliche große Strafkammer, die erst\nim Laufe des Geschäftsjahrs nach Auflösung einer\nHilfsstrafkemmer gebildet wird, sind nach 88 45,\n77 @VG neue Schöffen auszulosen.,\n\nb) Parkwege können auch dann öffentlich im Sinne des\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein, wenn für das Betreten der Parkanlage cinc Gebühr verlanet wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zZ 0 6 0 0 0 2\nBGHSt: ja\n\nun un tn er a en mr pr me a sr mn rn Hr are mem\n\neva 88 45, 775 StGB § 250 Abs. 1 Nr. 3\n\na) Für cine ordentliche große Strafkammer, die erst\nim Laufe des Geschäftsjahrs nach Auflösung einer\nHilfsstrafkemmer gebildet wird, sind nach 88 45,\n77 @VG neue Schöffen auszulosen.,\n\nb) Parkwege können auch dann öffentlich im Sinne des\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein, wenn für das Betreten der Parkanlage cinc Gebühr verlanet wird.\n\nBGH, Urt. v. 16. Juli 1968 - 1 StR 133/68 - IG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nvun pur en mer an mer mn nr nl an\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Wirtschafterin Bärbcl CB , :<:.\nDD, zu: SCHE, ort zctoren am 943;\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung uU.us\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 16. Juli 1968, an der teilgenommen halben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Scibert\nBunäcsrichter Locsdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nals Verteidiger\n\nJustizengestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n31. Oktober 1967 wird verworfen.\n\nDic BeschWerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen vollendeter\nund versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe\n\nvon cinem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt vergeblich Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die\n\nBeschwerdeführcrin in erster Linie Verstöße gegen § 338\nNr. * StPO und Art. 101 GG geltend.\n\na) Sie meint zunächst, die erkennende 5. große\nStrafkanner sci schon deswegen nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Vorsitzende Landgerichtsdirektor\nTB entsczen § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht vom sog.\nDirektorium, sondern vom Präsidium des Landgerichts bestimmt worden sei. Diesc Rüge ist unbegründet,\n\nRichtig ist, daß die Ernennung des Landgerichtsdirektors TR zun Vorsitzenden dem Lanägerichtspräsidenten und den Dircktoren oblag. Denn § 62 Abs. 2 Satz 2\nGVG gilt auch für den - hier gegebenen - Fall der nachträglichen Besetzung einer erst während des Geschäfts-Jahres gebildeten ordentlichen Strafkammer. Entgegen dem\nVortrag der Revision ist aber nach der dienstlichen\nErklärung des Landserichtspräsidenten in Saarbrücken\nvom 16. Februar 1968 und den dieser beigefügten Anlagen\ndavon auszugehen, daß am 17. Oktober 1967 - 14 Tage vor\nder Hauptverhandlung - nicht das Präsidium, sondern das\nDirektorium über dic Bestellung des Landgerichtsdirektors\nTEE entschieden hat. Daß die Niederschrift über diesen\nVorgang zur Zeit nicht auffindbar ist, schadet cbenso\nwenig wic der Umstand, daß allcin das den Akten beigefügte Protokoll des an demselben Tage ergangenen Präsi-\n\ndialbeschlusses die Benennung des Landgerichtsdirektors\nTED 215 Vorsitzenden der neuen ordentlichen Strafkanmer auswceist. Denn dem FTehlen oder Vorhandenscin solcher\nNiederschriften kommt dic Beweiskraft des § 274 StPO\nnicht zu; es gelten vielmehr dic Grundsätze des Freibeweises (BGH Urteil vom 22. Scptember 1955 - 3 StR 274/55,\nUrteil vom 1. Dezenber 1955 - 3 StR 301/55, Urteil vom\n25. Februar 1958 - 1 StR 17/58). Bei freier Würdigung\ndes Gesamtinhalts der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten unterlicgt die Annahme eines Beschlusses des Dircktoriuns keinem Zweifel. Die Bestellung des\nLandgerichtsdircktors Tholl zum Vorsitzenden entsprach\nsomit dem Gesetz.\n\nb) Einen Besetzungsfehler sicht die Revision weiter\nin der Mitwirkung der Schöffen We und re. Sie\nist der Ansicht, die am 19. Oktober 1967 erfolgte Auslosung dieser Schöffen für die Sitzung der 5. großen\nStrafkammer em 31. Oktober 1967 sei ungerechtfertigt\ngewesen. § 48 GVG erlaube cine Auslosung innerhalb des\nGeschäftsjahres nur für außcrordentliche Sitzungen. Diese\nVoraussetzung fehle hier, da es sich um cine ordentliche\nSitzung der als der früheren Hilfsstrafkommer hervorgegengenen 5, großen Strafkammer gehandelt habe. Für diese\nhätten die für die Hilfsstrafkammer ausgelosten Schöffen\nZimmer und Kessler zur Verfügung gestanden. Diese Ausführungen gehen ebenfalls fchl.\n\nMit der Auflösung der Hilfsstrafkammer endete die\nMitgliedschaft aller ihr angehörenden Richter, also auch\ndas Amt der für sic bestellten Schöffen, Für die neugsbildete ordentliche Strafkammer mußte daher eine Neuaus-\n\nlosung erfolgen. Die nach Maßgabe des § 77 GVG auch für\ndie Besetzung der Strafkammern geltende Vorschrift des\n\n8 45 GVG sicht allerdings ausdrücklich nur vor, daß die\nSchöffen zu den ordentlichen Sitzungen, an denen sie\nteilzunchmen haben, für das ganze Jehr im voraus durch\nAuslosung bestimnt werden. Damit trifft das Gesctz jedoch nur Vorsorge für den Regelfall. Ergibt sich erst\n\nim Laufe dcs Geschäftsjahres die Notwendigkeit, cine\nordentliche Strafkammer zu bilden, so steht nichts im\nVege, dic Bestimmung der für diese benötigten Schöffen\nin der durch die §§ 77, 45 GVG bezeichneten Weise nachträglich vorzunchmen. Insoweit stellt auch § 48 GVG, wo-Schöffen vor dem Sitzungstag nach § 45 GVG auszulosen\nsind, kein Hindernis dar. Diese Vorschrift cnthält keine\nerschöpfende, jede andere Möglichkcit der nachträgliche\nAuslosung ausschlicßende Sonderregelung. Folgte man der\nscgchtelligon Auffassung der. Beschwerdeführerin,- :\n\nso würden der NWeubiläung ciner ordentlichen großen Strafkammer im Laufe des Geschäftsjahres unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Daß cinc solche Lösung dem WVil-Ien des Gesetzgebers nicht entspräche, liegt auf der\nHand. Auch der Umstand, daß die 5. große Strafkemmer\nSitzungstage der aufgelösten Hilfsstrafkammer übernommen\nhat, vermag cine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen; denn für dic Frage der Besetzung einer im Laufe des\nGeschäftsjahres gebildeten ordentlichen Strafkammer kann\nes darauf, ob ihr zufällig cinc Hilfsstrafkammer vorausging und ob deshalb für bestimmte Sitzungstage dieser\nKammer Schöffen \"zur Verfügung gestanden” haben, nicht\nankommen (vgl. OLG Hamm NJW 1956, 1937; BayObL&@ NdW 1961,\n568).\n\nDas erkennende Gericht war daher auch mit den\nbeiden mitwirkenden Schöffen richtig besetzt,\n\n2. Ferner wendet sich die Revision gegen die Kichtbeeidigung des EIhemanns der Angeklagten. Auf die Vernchmung des Ehemanns als Zeuge sci zwar verzichtet worden, das Gericht habe ihn aber vorher informatorisch\ngehört. Bei dieser Anhörung habe cs sich in Wirklichkeit\num cine Zceugenvernehmung gehandelt, bei der die Vorschrif%\ndes § 59 StPO unbcachtet geblieben sei. Auch dieses Vorbringen ist: unbegründct.\n\nEntgegen der Bchauptung der Revision ist der Ehemann\nder Angeklagten in der Hauptverhandlung, wie sich aus dem\nSitzungsprotokoll in Verbindung mit der dienstlichen\nÄußerung des Strafkammervorsitzenden ergibt, nicht als\nZeuge zur Sache vernommen, sondern lediglich als Einzichungsbetciligter zur Frage einer formlosen Einziehung\nder Tatwaffe gehört worden. Dafür war nach § 59 StPO\ncine Vereidigung nicht zulässig (vgl. RGSt 66, 113).\n\n3. Sowcit dic Beschwerdeführerin schließlich noch\neinen Vorfahrensfehler darin findct, daß der Sachverständige bei*Erstattung scines Gutachtens nicht nur\nBefundtatsachen, sondern infolge Befragung der Mutter\näcr Angeklagten und des behandelnden Arztes auch Zusatztatsachen crörtert habe, die nur im Wege des Acugenbeweises in dic Hauptverhandlung hätten eingeführt werden\ndürfen, 1äßt ihr Vortrag nähere Darlcegungen darüber vernissen, inwieweit es sich bei den durch Befragung erlangten Erkenntnissen um nur dem Zeugenbewceis zugängliche\nTatsachen gehandelt habe. Solche Ausführungen wären aber\n\nnach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich gewesen;\n\ndie bloßc Vermutung, daß der Sachverständige sich nicht\nauf Befundtatsachen beschränkt haben könnte, reicht\nnicht aus, um die Verwertbarkeit scines Gutachtens in\nFrage zu stellen.\n\nAuch dic Bedenken, welche dic Revision gegen die\nStellungnahme des Sachverständigen zur Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und 2 StGB erhebt, greifen nicht\ndurch. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2\nStGB bei der Angeklagten \"vom Standpunkt des Gutachters\"\nnicht als gegeben angeschen hat. Einc derartige Stellungnahme überschreitet nicht den Rahmen der einem medizinischen Sachverständigen gesetzten Grenzen. Im übrigen\n1äßt das Urteil klar erkennen, daß das Gericht sich zur\nPrage der Zurcchnungsföhigkeit der Angeklagten eine\neigene Überzeugung gebildet hat (UA S. 7 - 9); besonders\ndeutlich kommt das darin zum Ausdruck, daß die Strafkammer im Falle der vollendeten räuberischen Erpressung\nzugunsten der Angeklagten von dem Sachverständigengutachten abgewichen ist und hier die Voraussetzungen des\n8 51 Abs. 2 StGB bejaht hat.\n\nII. Die Sachrüsc nötigt allein zu ciner Erörterung\nder Pragce, ob dic Strafkemner den Überfall auf die\nzcuzin IB in Deutsch-Französischen Garten am Stadtrand\nvon Si» zutreffend auch als schwere räuberische\nErpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet hat.\n\nNach den Feststellungen dos Urteils ist der Deutsch-Frenzösische Garten dem gemeinen Gebrauch gewidmet und\n\nfreigegeben; jeder der will, kann ihn betreten, wenn er\n- gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes (\"Gebühr für die\nBenutzung\") - eine Eintrittskarte löst (UA S. 5, 7)»\nHieraus lcitet dic Strafkammer die Auffassung ab, daß\nes sich bci dem Tatort um cinen \"öffentlichen Weg\" gchandelt habe. Der Umstand, daß der Garten \"nur gegen\nZahlung eincs Eintrittsgeldes zugänglich\" sci, ändere\nnichts an seiner Widmung für den Allgemeingebrauch und\nan der Öffentlichkeit scincer Wege. Diese Rechtsansicht\nhält der Nachprüfung stand.\n\nDer Rechtsbegriff des öffentlichen Weges wird in\nzahlreichen Strafvorschriften (z.B. 88 116 Abs. 1, 243\nAbs. 1 Nr. 4, 250 Nr. 3, 304 Abs. 1 StGB) einheitlich\nverwendet, Hierbei ist cs in der Rechtsprechung von\njeher anerkannt, daß es für das Merkmal der Öffentlichkeit weder auf die Eigentumsverhältnisse am Weg (RGSt 23,\n370; 33, 371; BGH Urteil vom 28. April 1953 - 1 StR 101/53)\nnoch auf seine Eignung für bostinmte Verkchrsarten (BGA\nUrteil vom 11. Novenber 1952 - 1 StR 462/52) oder auf\neine verhältnismäßig hohe Zahl von Besuchern (BGH NJV\n1967, 1238) ankommt. Als entscheidend wird vielmehr angesehen, ob der Weg dem allgemeinen Verkehr freigegeben\nund somit jöffermann allgemein zugänglich ist, mag er\ndort etwas zu suchen haben oder nicht, oder ob seine\nBenutzung nur bestimmten Kreisen von Personen offensteht (RGSt 33, 371, 374; BGH NJW 1967, 1238). Ist dieser Gesichtspunkt aber maßgebend, dann kann es für den\nerhöhten Strafschutz gegenüber Taten, die an für die\nAllgemeinheit bestimmten Orten begangen werden, nicht\ndarauf ankommen, ob der grundsätzlich jedermann offenstehende Zutritt von der Zahlung einer Gebühr abhängig\n\ngemacht wird. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß\ndie Notwendigkeit der Erfüllung bestimmter - formeller -\nZulassungsbodingungen das Merkmal der allgemeinen Zugänglichkeit und damit der Öffentlichkeit einer Sammlung\nim Sinne des § 304 StGB nicht bescitigt (BGHSt 10, 285,\n286). Nichts anderes kann für die Beurteilung des öffentlichen Charakters einer Parkanlage gelten, bei der die\nBenutzungsordnung die Zahlung von Gebühren vorsieht.\nDenn eine solche Anlage ist auf Grund ihrer Widmung\n\nfür Erholungszweckce ebenso dazu bestimmt, den Verkehr\neiner uneingeschrünkten Vielzahl von Personen anzuziehen\nund aufzunehmen, wie das bei gebührenfrei betretbaren\nöffentlichen Gärten der Fall ist. Die Erhebung einer\nBenutzungsgebühr dient hier also offensichtlich nur der\nErhaltung und Verschönerung des Gartengeländes und der\nhindurchführenden Wege im Interesse der Benutzer, nicht\naber der Begrenzung des Besucherkreises. Ob etwas anders\ngälte, wenn die Gebühr so hoch wärc, daß sie eine Sperrwirkung für nicht begütcrtce Bevölkerungsschichten zur\nFolge hätte, braucht nicht entschicden zu werden; denn\nso liegen die Dinge hier nicht. Allcdem kann auch nicht\nmit dem Einwand begegnet werden, daß dic Rechtsprechung\nder Zivil- und Verwaltungsgerichte bei Behandlung der\nFrage, inwieweit für dic private Nutzung öffentlicher\nWege Entgelte verlengt werden können, von dem Grundsatz\nder Unentgeltlichkcit des Gemceingebrauchs ausgeht\n\n(BGHZ 19, 85, 90; BVerwGE 4, 342, 345). Hierbei handelt\nes sich um cine für die zivilrechtliche Abgrenzung von\nGemeingebrauch und Sondernutzung entwickelte Rechtsansicht, die jedenfalls für das Strafrecht keine allgemeine\nGeltung beanspruchen kann (vgl. auch Forsthoff, Lehrbuch\ndes Verwaltungsrechts, 9. Aufl. 1966, 1. Bd., Allgcmeiner\n\n- 10 -\n\nTeil S. 360, 361 mit weiteren Angaben). Daß Unentgeltlichkeit nicht schlechthin zum Wesen jeden Gemeingebrauchs an öffentlichen Sachen gehört, folgt insbesondere\naus § 7 Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes\n(BFStrG) vom 6. August 1953 (BGBL I 903), wonach die\nErhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch an Fernstraßen lediglich von einer gesetzlichen llegelung abhängig gemacht wird (v&l. auch Art. 14 Abs. 4 des Bay,\nStraßen- und Wegegesctzes vom 11. Juli 1958 (GVBl 147).\n\nDa Parkwege somit auch dann öffentlich im strafrechtlichen Sinne sein können, wenn für das Betreten\ndes Parkgeländes sinc Gebühr verlangt wird, hat die Strafkammer die Vorsch®ift des § 250 Abs. 1 Nr. 3 SteB (i.V.m.\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 unä § 255 StGB) richtig angewendet.\n\nIm übrigen ist dic Sachbeschwerde offensichtlich\nunbegründet. Die Revision der Angeklagten muß daher verworfen werden,\n\nHübner Scibert Loesdau\nPikart Bundesrichter\nDr. Pfeiffer ist\ninfolge Urlaubs\nverhindert zu unter-Be schreiben.\n. Hübner\n\nrm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-16/1-str-133-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-16/1-str-133-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.771964+00:00"}}