{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-09_1_StR_204_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-09","aktenzeichen":"1 StR 204/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2060 005\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nan URTEIL\n+\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Alfred 5 gun\naus IW@scneinde Sp), dort geboren an D-BED 9:7;\n\nwegen Unterbringung.\n\nÄ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 9. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter . Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u :\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwältschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 11, Januar 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn mn nn nn m pn mehren\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag\nder Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten\n\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt. Hiergegen\nrichtet sich die, vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensund Sachrüge.\n\nEs kann dahin stehen, ob die Verfahrensrüge begründet wäre. Die Revision muß jedenfalls aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg haben.\n\nEinmal hat das Landgericht bei den Vorkommnissen\nNr. 1, 2 (zweiter Tatbestand, S. 5 oben UA) und Nr. 5\n(S. 6 UA) nicht erörtert, ob und inwieweit der äußere\nTatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (mindestens in\nder Form des Versuchs) erfüllt gewesen sein könnte.\n\nWeiter ist zu sagen: Es ist zwar zu verstehen, daß\nder Tatrichter an die Voraussetzungen des § 42 b 5StGB,\nwegen seiner tiefgreifenden Wirkungen, strenge Anforderungen gestellt hat (vgl. R6St 73, 303 ff.). Auch\nist es an sich eine im wesentlichen tatsächliche und\ndamit der Revisionsnachprüfung entzogene Feststellung,\nwenn das Landgericht sagt, die von dem Beschuldigten\nbegangenen - mit Strafe bedrohten - Handlungen hätten\nden Rechtsfrieden nicht erheblich gestört, und cs seien\nvon ihm in Zukunft Taten von wesentlicher Bedeutung\nnicht zu erwarten (S. 8, 9 UA). Wenn aber, wie festgestellt, der Beschuldigte sich verschiedentlich in\nGegenwart von Kindern mit entblößtem Geschlechtsteil\ngezeigt hat, so ist das ein Tun, das den Rechtsfrieden\nerheblich beeinträchtigen könnte und dem die bagatellisierende Kennzeichnung als harploser \"Spinner\" nicht\nRechnung trägt. Auch dies ist ein sachlich-rechtlicher\nFehler.\n\nDeshalb muß das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen werden. Der Tatrichter mag noch einen Psychiater zuziehen (zumal auch\nwegen der Frage der Wiederholungsgefahr) und berücksichtigen, wie sich der Beschuldigte in der Zeit nach dem\nersten Urteil verhalten hat, Für die Entscheidung mag\nnicht ohne Bedeutung sein, daß der vorläufige Vormund,\nder Hausarzt (Bl. 10 d.A.) und sogar der Verteidiger\ndes Beschuldigten eine Unterbringung beantragt hatten,\nmit der übrigens dieser selbst einverstanden war (8.7 UA).\n\nDer Tatrichter hat ferner Gelegenheit, zu prüfen,\nob in den Fällen Nr. 2 (erster Sachverhalt, S. 4 unten)\nund Nr. 4 (S. 5 UA) der objektive Tatbestand des § 1§ 3 StGB gegeben war, mögen auch die bisherigen Feststellungen im Fall Laufenböck (Nr. 2) nicht dafür sprechen.\n\nHübner Seibert Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/1-str-204-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/1-str-204-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.561393+00:00"}}