{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-09_1_StR_176_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-09","aktenzeichen":"1 StR 176/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2060 006\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTran tn fü fm nn nn an rn an A mer\n\n9.3 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Duson BED zu: SEE. zeboren am ED 955 in zB (Susosiauien),\n\nx\nEr\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter 'Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Ürteil des Schwurgerichts beim Landgericht Ulm\nvom 20. Dezember 1967 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nEr rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\n\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDT a Te re rn\n\nDas Schwurgericht hat den Zeugen Helmut Hggpnach\n§ 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, \"da er der Begünstigung verdächtig erscheint\".\n\nDie Revision beanstandet diese Begründung, weil der\nTatrichter nicht aufgeführt hat, wann die Begünstigung\nbegangen wurde und warum der Zeuge der Begünstigung verdächtig ist. Sie ist der Ansicht, das Schwurgericht habe\nzwar im Urteil versucht, diese fehlende Begründung mit\ndem (in Kiammer gesetzten) Hinveis \"durch die Aussage\nvor dem Untersuchungsrichter\" nachzuholen. Es hätte jedoch ausführen müssen, welche Aussage der Zeuge vor dem\nUntersuchungsrichter gemacht habe. Diese Rüge greift\nnicht durch,\n\nDer Beschluß, mit dem das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen absieht, muß zwar nach § 64 StPO den\nGrund für das Unterlassen der Vereidigung angeben (BGHSt\n17, 186, 187). Zweck dieser Vorschrift ist es, die Beteiligten über den Rechtsgrund zu unterrichten, aus dem\nder Zeuge unvereidigt bleiben soll, um ihnen Gelegenheit zu geben, durch ihre Ausführungen oder den Antritt\nvon Beweisen den vermeintlichen Eideshinderungsgrund\nauszuräumen (RGSt 24, 130, 132; BGH 3 StR 34/50 vom\n16. Januar 1951; 4 StR 404/57 vom 8. Mai 1958; 5 StR\n232/61 vom 18. Juli 1961). Ferner ist dadurch gewährleistet, daß im Revisionsrechtszug nachprüfbar ist, ob\ndie Entscheidung des Tatrichters von einem Rechtsfehler\n\nbeeinflußt worden ist (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72). Dieser Zweck bestimmt auch den Umfang der Begründung.\nLiegt aber der Grund der Nichtvereidigung für alle\nBeteiligten klar zutage, so kann sogar eine formell\nnicht ausreichende Beschluß-Begründung die Revision\nnicht rechtfertigen (BGH.4 StR 247/55 vom 29. Septenmber 1955).\n\nDas Schwurgericht hat hier als Grund für das Unterlassen der Vereidigung den Verdacht der Begünstigung\nangegeben. Das genügt. Welcher Art die Begünstigung vermutlich war und auf welchen Tatsachen der Verdacht beruht, braucht das Gericht, entgegen der Annahme der Revision, grundsätzlich nicht anzugeben (RGSt 28, 113;\n\n44, 380, 384; vgl. auch BGH NJW 1952, 273 Nr. 19). Denn\nallein der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen auf Grund der Hauptverhandlung zu entscheiden.\nDem Revisionsgericht steht nur eine Nachprüfung der\nFrage zu, ob die Entscheidung des Tatrichters von einem\nRechtsirrtum beeinflußt worden ist (BGHSt 9, 71, 72):\nDas wäre der Fall, wenn die Peststellungen zum Sachverhalt sowie zum Prozeßverhalten des Zeugen jeden Verdacht\ndenBegünstigung rechtlich ausschlössen. Hiervon kann\naber im vorliegenden Fall keine Rede sein.\n\nrn m nn an tm m um\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Insbesondere\nscheiden nach den Feststellungen Notwehr, Putativnotwehr und Nothilfe aus. Die Anwendung der §§ 226, 56 StGB\n1äßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nerkennen. Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus,\n\ndaß es für die zur Fahrlässigkeit erforderliche Voraussehbarkeit der Todesfolge genügt, wenn der Täter bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt sich den Tod als mögliche Folge der Körperverletzung vorstellen kann (BGH\n\n5 StR 513/60 vom 28. Februar 1961). Ferner läßt sich\nseine Annahme rechtlich nicht beanstanden, es gehöre\n\nzum Erfahrungsgut jedes Erwachsenen, daß ein wuchtiger\nFaustschlag in das Gesicht eines angetrunkenen Menschen\ndessen Sturz mit tödlichen Schädelverletzungen zur Folge\nhaben kann. Im übrigen erschöpft sich die Revision in\nunzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung\n\n(§ 337 StPO).\n\nHübner Seibert i Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/1-str-176-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-09/1-str-176-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.545237+00:00"}}