{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-07-05_1_StR_192_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-07-05","aktenzeichen":"1 StR 192/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Lothor IDG: ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren anı ED 935 in Dip: zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nvegen gemeinschaftlichen schweren Dicbstahls\nim Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag dcs Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndcs Beschwerdeführers in der Sitzung vom 5. Juli\n1968 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf dic Revision des Angcklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n13. September 1967\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung des Angeklagten wegen eines\ngemeinschaftlichen Verbrechens des einfachen Diebstahls im Rückfall (nachfolgendcr EKW-Diebstahl im Fall II 1) entfällt,\n\nb) im Strafausspruch zu Fall II 1 und im Ausspruch über dic Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und dic Sache\nin diescm Umfang zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndcs Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitorgehende Revision wird verworfen.\n\nu 3\n\nee\n\n1. Dem Angeklagten ist im Falle II 1 der Urteilsgründe außer cinem gemeinschaftlich begangenen Einbruchsdicbstahl zum Nachteil der Firma Dun, Ye (\\cznahme eines Panzerschranks) auch die gemeinsame Entwendung cinces in der Nähe abgestellten PKW, der zum Abtransport der Beute benutzt wurde, als sclbständige Tat zur\n\nLast gelegt worden. Wie der Senat jedoch bereits in\nseinem Beschluß vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 587/67 -\nbezüglich des Mittäters Rosenbusch ausgesprochen hat,\nbilden der Diebstahl des Panzerschrankcs und die Wegnahme des PKW cine Nandlungscinheit (vgl. BGHSt 19,\n323). Hieraus folgt, daß der Kraftfahrzeugdiebstahl\n\nin dem Einbruchsdicbstahl, dessen Ausführung er ermöglichen sollte und ermöglicht hat, aufgeht. Das nötigt\nzur Änderung des Schuldspruchs im Fall II 1 sowie zur\nAufhebung des Strafausspruchs insoweit (vgl. RGSt 62,\n61) und der Entscheidung über dic Gesamtstrafe cinschließlich der dazu getroffenen Feststellungen.\n\n2, Im übrigen ist die Revision zu verwerfen, weil\nie weitere Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).\n\nHübner Seibert loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-05/1-str-192-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-05/1-str-192-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.514469+00:00"}}