{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-06-27_1_StR_181_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-06-24","aktenzeichen":"1 StR 181/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kb. 35\n\nAbgO § 392; VO EWG Nr. 803/68 vom 27. Juni 1968\nüber den Zollwert der Waren (ZWVO) Art. 1\n\nZur Berechnung des Zollwerts von geschmuggeltem Rauschgift.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: _ nein\nKb. 35\n\nAbgO § 392; VO EWG Nr. 803/68 vom 27. Juni 1968\nüber den Zollwert der Waren (ZWVO) Art. 1\n\nZur Berechnung des Zollwerts von geschmuggeltem Rauschgift.\n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75 - LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 181/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kfz-Händler Herbert c aus VOgEEERED\ngeboren am EB 1941 in\" ‚ zur Zeit in GEBE\n\n2. den Hochbauingenieur Hans L HB zus Ha.\ndort geboren am ED 1944, zur Zeit in Haft,\n\n3. die Verkäuferin Gisela L ‚geb. Sum,\naus HB, dort geboren am 1946,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwaltB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nN —\nals Verteidiger des Angeklagten Sch,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 28. November 1974\nin den Aussprüchen über die Freiheits- und die\nGeldstrafen gegen alle drei Angeklagten mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\n1. den Angeklagten Herbert Sch® wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 22.000,- DM,\nersatzweise 220 Tagen Freiheitsstrafe;\n\n2. den Angeklagten Hans LER wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, im anderen Fall\nin Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, zur\nGesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten sowie\nzur Gesamtgeldstrafe von 17.000,- DM, ersatzweise 170 Tagen\nFreiheitsstrafe;\n\n3. die Angeklagte Gisela LE wegen Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von\n15 Monaten und zur Geldstrafe von 1.500,- DM, ersatzweise\n50 Tagen Freiheitsstrafe.\n\nDie Revisionen der drei Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten Hans Li\nund Gisela Li beanstanden auch das Verfahren. |\n\n-L-\n\nI. Die Revision des Angeklagten Hans Li\n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\na) Die Revision beanstandet, daß das richterliche\nProtokoll über die Vernehmung des Angeklagten vom 8. Mai\n1974 unter Verstoß gegen § 254 Abs. 2 StPO verlesen worden\nsei; denn der vernehmende Richter hätte als Zeuge vernommen werden können, ohne daß deshalb die Hauptverhandlung hätte unterbrochen werden müssen.\n\nDie Revision übersieht dabei, daß der Gerichtsbeschluß\nüber die Verlesung der ein Geständnis enthaltenden Vernehmungsniederschrift in erster Linie auf § 254 Abs. 1 StPO\ngestützt ist; nach dieser Vorschrift aber war die Verlesung jedenfalls zulässig, sie wird von der Revision\nunter diesem Gesichtspunkt auch nicht beanstandet.\n\nDie Aufklärungsrüge, der damals vernehmende Richter\nhätte als Zeuge vernommen werden müssen, ist mangels einer\nbestimmten Beweisbehauptung und der Angabe des erwarteten\nBeweisergebnisses unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;\nBGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72).\n\nb) Die Revision meint weiter, das Landgericht habe\nzu Unrecht die gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesene Niederschrift über das Geständnis der Mitangeklagten Gisela\nLER auch insoweit gegen den Angeklagten verwertet,\nals es sich um den ersten Tatkomplex bezüglich der 100 g\nHeroin gehandelt habe, an dem Gisela LM nicht beteiligt gewesen sei.\n\nDie zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis\nverlesenen früheren Erklärungen eines Angeklagten dürfen\nauch gegen einen Mitangeklagten verwertet werden (BGHSt 22,\n372); ob das nur für Erklärungen zu der Tat gilt, die den\nGegenstand der gegen den geständigen Angeklagten gerichteten Untersuchung bildet (vgl. RGSt 54, 126, 127), kann hier\ndahingestellt bleiben. Denn die Strafkammer hat das Geständnis der Frau LM nicht gegen ihren Ehemann, den\nAngeklagten Hans LEER, verwertet; das ergibt sich einerseits aus der Wendung des Urteils, die Strafkamner habe\nsich aus dem Geständnis von Gisela LEE die Überzeugung\nvom Tatbeitrag dieser Angeklagten verschafft (UA S. 16),\nandererseits aus der Würdigung der Umstände, auf Grund\nderen der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten als\nwiderlegt ansieht (UA s. 15/16).\n\n©) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die\n§§ 261, 264 StPO (Verwertung von Kenntnissen aus nicht\nbeigezogenen Akten) ist nicht nachgewiesen; die in diesem\nZusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, da\nkein weiteres Beweismittel angegeben ist (BGHSt 2, 168).\n\nd) Die Revision sieht die Aufklärungspflicht (8 244\nAbs, 2 StPO) weiter dadurch als verletzt an, daß das Landgericht den an dem Tatgeschehen beteiligten „Achnmed\", einen Vertrauensmann der Polizei, nicht vernommen hat. Auch\ndiese Rüge Gringt im Ergebnis nicht durch.\n\nZwar hatte der Verteidiger im Vorverfahren zweimal\ndie Ladung dieses Zeugen beantragt (Bl. 297 ff, 312 ff d.A.);\nin der Hauptverhandlung ist ein entsprechender Beweisamtrag\n\naber nicht mehr gestellt worden. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte in der Ladungsverfügung die Staatsanwaltschaft\num Ermittlung und Ladung des „Achmed\" ersucht (Bl. 304 R\nd.A.); die Staatsanwaltschaft hatte darauf verfügt: „Die\nAnschrift des Arabers 'Achmed' ist derzeit nicht bekannt.\nSie wird aber von der LPD Unterfranken ermittelt\" (Bl. 306\nR d.A.). Über das Ergebnis ist den Akten nichts zu entnehmen.\n\nDemnach gingen in der Hauptverhandlung alle Beteiligten offenbar davon aus, daß „Achmed\" nicht zu ermitteln sei.\nDas ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als mit\nWahrscheinlichkeit damit gerechnet werden konnte, daß die\nBeamten, die „Achmed\" zum Einsatz brachten, keine Aussagegenehmigung erhalten oder erteilt hätten. Der Tatrichter\nhat aus der Nichterreichbarkeit des Zeugen den den beiden\nAngeklagten Sch und Hans LEE günstigen Schluß gezogen, daß „möglicherweise das Drängen des Achmed die beiden Angeklagten in ihren Tatentschlüssen erheblich keinflußt\nhat\" (UA S. 19); die Einlassung des Angeklagten LER, ihn\nsei es nie um den Absatz von Heroin gegangen, er habe nur\nüber Achmed in das Waffengeschäft einsteigen wollen, hat\ndas Landgericht mit den eigenen Angaben des Angeklagten\n- der zum äußeren Tatgeschehen voll geständig war - vor\ndem Ermittlungsrichter widerlegt (UA S. 15/16).\n\ne) Die vom Gericht zurückgewiesene wiederholte Frage\nan den Zeugen FB, ob er bezüglich Waffen- und Rauschgifthandel jemals mit der Polizei zusammengearbeitet habe,\nhatte nicht der Verteidiger des Angeklagten LE zestellt. Die Entscheidung des Tatrichters, daß diesem\n\nZeugen insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55\nStPO zugestanden habe, läßt im übrigen keinen Rechtsfehler\nersehen (vgl. BGHSt 10, 104, 105).\n\n2. Die Sachrüge führt zu einen Teilerfolg des Rechtsmittels.\n\na) Unbegründet sind die Angriffe der Revision dagegen,\ndaß die Strafkammer zwei in Tatmehrheit stehende Vergehen\ngegen das Betäubungsmittelgesetz und nicht eine fortgesetzte\nHandlung angenommen hat. Der allgemeine Entschluß, eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus, um\nden für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zu begründen (BGH MDR 1972, 252; BGH GA 1960, 375).\nZwar ist es für die Annahme eines fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht erforderlich, daß die Personen der Abnehmer von vornherein feststehen, sondern es\ngenügt, daß ein eingespieltes Einfuhr- und Verkaufssystem\nvorhanden ist, das nicht für jeden Einzelverkauf zu neuen\nTatentschlüssen nötigt (BGH, Urteil vom 12. November 1974\n- 1 StR 538/74). So lag es hier aber gerade nicht; die\nUrteilsfeststellungen ergeben vielmehr eindeutig, daß für\nden zweiten Fall (Einfuhr von 500 & Heroin) ein neuer Tatentschluß gefaßt wurde, nachdem die Sicherheitsbedenken\ndes Mitangeklagten Sch zerstreut worden waren (UA S. ;\n\nb) Die Revision greift den Strafausspruch vor allem\nmit der Erwägung an, der Tatrichter habe verkannt, daß\nder Angeklagte Li in die Lieferung der 500 g Heroin\nmehr durch Zufall hineingeraten sei und keinesfalls besonders tatkräftig an den vorangegangenen Verhandlungen\n\nmitgewirkt habe. Diese Darlegungen gehen an der Feststellung\ndes angefochtenen Urteils vorbei, daß sich | nach dem\nAnruf Achmeds bei Schi eingeschaltet und Schü gedrängt\nhat, für Achmed Rauschgift zu besorgen, daß er ferner die\nSicherheitsbedenken Sch zerstreut hat und daß sich endlich Achmed und Sch unter Vermittlung von LEE und in\ndessen Beisein zum ersten Mal getroffen haben (UA S. 10).\n\nc) Die übrigen Erwägungen zur Bemessung der Freiheitsstrafe halten an sich ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Insbesondere sind die Darlegungen des Urteils über\nden Wert des Heroins nicht zu beanstanden. Der Tatrichter\nstellt dazu fest, daß Heroin bei Konsumenten portionsweise\ngehandelt wird, daß aus 1 g Heroin 30 Portionen hergestellt\nwerden und daß für die Portion etwa 20,- DM bezahlt werden.\nZwar handelte es sich bei der zuerst gehandelten Menge von\n91 g Heroin um einen Stoff mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 99,4 % (UA S. 7), während die danach gehandelten 500 g nur eine Konzentration von ca. 81 % aufwiesen\n(UA S. 11); dieser Unterschied kann jedoch außer Betracht\nbleiben, da das Landgericht ohnehin nur von einem Konsumentenpreis von 600,- DM pro Gramm ausgeht. In einem Fall, in dem\nder Senat die Wertberechnung beanstandet hat, war das Landgericht von einem „gerichtsbekannten\" Schwarzmarktendverbraucherpreis von 1.000,- DM je Gramm Heroin ausgegangen\nund hatte diesen Preis auch für einen Stoff mit einer Konzentration von 18 bis 20 % angewendet (BGH, Urteil vom\n13. Februar 1975 - 1 StR 678/74). Zudem ist der Tatrichter\nim vorliegenden Fall bezüglich der Gefährlichkeit der Tat\nnur davon ausgegangen, daß nach der Vorstellung der Angeklagten „das gefährliche Rauschgift Heroin in großen Mengen\nim Werte von ca. 350.000,- DM mit seinen verhängnisvollen\nFolgen umgesetzt werden sollte\" (UA S. 19).\n\nd) Rechtlich unzureichend begründet ist allerdings\ndie Berechnung der hinterzogenen Abgaben (vgl. dazu die\nDarlegungen zur Revision des Angeklagten Sch unter\nII 3). Dieser Rechtsfehler hat sich zwar nach dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht auf die Höhe der Freiheitsstrafe ausgewirkt; das angefochtene Urteil legt hierzu\ndar, daß für die Freiheitsstrafen vor allem die große\nMenge und die besondere Gefährlichkeit des gehandelten\nRauschgifts Heroin maßgebend war, während für die Bemessung der Geldstrafen u.a. die Höhe der Abgabenschuld\nbestimmend herangezogen wurde (UA S. 23 ff). Eine solche\nTrennung läßt sich Jedoch nicht vornehmen; die Straftaten\ngegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen die Abgabenordnung sind in Tateinheit begangen; der Angeklagte ist\nalso nicht wegen des Rauschgiftsdelikts allein mit Freiheitsstrafe, wegen des Abgabendelikts allein mit Geldstrafe bestraft worden. Die Strafe ist vielmehr einheitlich dem Gesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe\nandroht (§ 52 Abs. 2 StGB nF). Dazu kommt, daß nach neuem\nRecht für die Abgabenhinterziehung nicht mehr zwingend\ndie Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben ist (§ 392 AbgO nF), so daß auch aus diesem\nGrunde die Berücksichtigung der Abgabenhöhe nicht ausschließlich in die Bemessung der Geldstrafe verlagert\nwerden kann.\n\nDer Senat kann daher nicht völlig ausschließen,\ndaß auch die Höhe der Freiheitsstrafe von der Berechnung\nder Abgabenschuld beeinflußt ist; das zwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Freiheits- und die Geldstrafen. Die Einziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis werden davon nicht berührt.\n\n- 10 -\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sch\n\n1. Der Angeklagte erhebt mit seinem in der Revisionsverhandlung auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel die Sachbeschwerde. Die Rüge führt zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Freiheits- und die Geldstrafe.\n\n2. Zur Berechnung des Wertes des gehandelten Heroins\nauf der Stufe des Absatzes an die Konsumenten kann auf die\nDarlegungen unter I 2 c verwiesen werden; für die Frage\nder Gefährlichkeit des Rauschgifts im Rahmen der Strafzumessung kommt es zudem nicht auf den im Einzelabsatz\nzu erzielenden Preis, sondern auf die Wirkung des Giftes\nund die Zahl der möglichen Opfer an.\n\n3. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß\ndas Landgericht der Berechnung der hinterzogenen Abgaben\n\nden Kleinverkaufspreis des geschmuggelten Heroins zugrunde\ngelegt hat.\n\na) Die Höhe der geschuldeten Eingangsabgaben bemißt\nsich nach dem Zollwert der Ware in Verbindung mit dem\nZolltarif,.\n\nDie Frage, wie der Zollwert von Waren zu bemessen ist,\ndie erstmals der zollamtlichen Überwachung vorenthalten\noder entzogen worden sind (§ 57 Abs. 1 ZollG), ist im\nLaufe der Zeit unterschiedlich beantwortet worden. Nach\n§ 7 Abs. 4 Satz 2 der Wertzollordnung (WertZ0) 1957 sollte\nfür derartige Waren die letzte Handelsstufe maßgebend sein.\n\n- 11 -\n\nDiese Strafsanktion ist durch § 4 Abs. 6 WertZO 1961\nentfallen; für die Bewertung wurde hiernach auch für\n\nWaren, die unter Nichtbeachtung der Zollvorschriften eingeführt worden sind, auf den Wettbewerbspreis für die Handelsstufe eines Käufers abgestellt, an den die Ware branchenüblich unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs verkauft\nwird (Hinst/Schürmann, Der Wertzoll 2. Aufl. Wertzo § 4\n\nRdn. 79, 80; Zepf, Wertverzollung 2. Aufl. WertZo § 4\n\nAnm. 11; Finanzgericht München, Urteil vom 27. Mai 1963\n\n- EFG 1963 Nr. 720).\n\nDie an die Stelle von § 29 ZollG und der WertZO 1961\ngetretene Verordnung der EWG Nr. 803/68 vom 27. Juni 1968\n(ABLEG Nr, L 148/6) über den Zollwert der Waren (ZWVO)\nenthält keine ausdrückliche Vorschrift mehr über die\nBerechnung des Zollwerts von Waren, die unter Umgehung\nder Zollvorschriften eingeführt werden. Da eine Strafsanktion in der Art der WertZO 1957 fehlt und da § 4\nAbs. 6 WertZO 1961 zur Auslegung der Zollwertverordnung\nder EWG herangezogen werden kann (vgl. Zepf, aaO 3. Aufl.\nBd. I Teil I B 2), ist weiterhin davon auszugehen, daß\nals Zollwert einer Ware deren Normalpreis anzusehen ist,\nd.h. der Preis, der für diese Waren bei einem Kaufgeschäft\nunter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig\nsind, erzielt werden kann (Art. 1 Abs. 1 ZWVO). Dabei ist\ndie Handelsstufe zu berücksichtigen, auf der die betreffenden Waren im maßgebenden Zeitpunkt branchenüblich verkauft werden (Zepf, aaO 3. Aufl. Art. 1 ZWVO Anm. 5.5;\nBail/Schädel/Hutter, ZollG, Art. 1 ZWVO Anm. 6).\n\n- 12 -\n\nb) Da das Landgericht ohne weitere Begründung den\nZollwert nach dem Kleinverkaufspreis von Heroin berechnet\nhat (UA S. 17), obwohl der Angeklagte - ebenso wie der\nMitangeklagte Hans LM - auf der Stufe des Importeurs\nals Wiederverkäufer die Ware über die Grenze verbracht\nhat, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter\nvon einem überhöhten Zollwert ausgegangen ist und daher\neine zu hohe Abgabenschuld errechnet hat. Die Höhe der\nAbgabenschuld wird daher - gegebenenfalls unter Zuziehung\neines Sachverständigen - neu zu berechnen sein.\n\nDer Senat kann ebensowenig wie beim Angeklagten\nHans Letsch ausschließen, daß sich die irrige Berechnung\nder Abgabenschuld nicht nur auf die Höhe der Geldstrafe,\nsondern auch auf die Höhe der Freiheitsstrafe ausgewirkt\nhat. Diese Strafaussprüche sind daher aufzuheben. Die\nEinziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis bleiben\nauch hinsichtlich dieses Angeklagten unberührt, so daß\nseine Revision insoweit zu verwerfen ist.\n\nIII. Die Revision der Angeklagten Gisela LER\n\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Schuldspruchs 1äßt keinen Rechtsfehler ersehen. Die Feststellungen\ntragen die Annahme, daß die Angeklagte Beihilfe geleistet\nhat, auch bezüglich der Abgabenhinterziehung; ihr war klar,\ndaß das bei der Fahrt von SM nach WB nitgeführte Rauschgift unter Verletzung der Zollgestellungspflicht\n\n- 13 -\n\nohne Entrichtung von Zoll über die Grenze gebracht wurde\n(UA S. 13), und sie billigte die Vorstellung der beiden\nMitangeklagten, daß ihre Gegenwart beim Grenzübertritt\nden Eindruck erwecken sollte, die drei Reisenden seien\n„harmlose heimkehrende Touristen\" (UA S. 12). Damit ist\nauch der innere Tatbestand hinreichend dargetan.\n\n3. Dagegen kann der Strafausspruch auch gegen diese |\nAngeklagte keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat die Strafe gegen die Angeklagte\ndem Strafrahmen des § 392 AbgO entnommen und hat bei der\nBemessung der Strafe auch die Höhe der Abgabenschuld\nherangezogen (UA S. 26). Dabei ist - unabhängig von der\nauch zu Lasten der anderen beiden Angeklagten vorgenommenen irrigen Berechnung - nicht berücksichtigt, daß diese\nAngeklagte bei der Einfuhr der ersten 91 g Heroin nicht\nbeteiligt war, daß sie aber vor allem über Art, Wert und\nMenge des mitgeführten Rauschgifts keine Vorstellung hatte\n(UA S. 25), so daß auch die richtig berechnete Abgabenschuld\nnicht ohne weiteres von ihrem Vorsatz umfaßt war.\n\nÜberdies hat der Tatrichter selbst dargelegt, daß er,\nwenn § 392 AbgO nF bereits in Kraft gewesen wäre, keine\nGeldstrafe neben der Freiheitsstrafe verhängt hätte; im\nübrigen ist nach § 49 Abs. 1 StGB nF bei der nach § 27\nAbs. 2 StGB nF zwingend gebotenen Strafmilderung für\nBeihilfe der Strafrahmen in der Obergrenze ermäßigt\nworden.\n\n- 1, -\n\nAlle diese Umstände nötigen das Revisionsgericht zur\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs gegen die Angeklagte\nGisela IM, so daß auf die Angriffe der Revision gegen\n\ndie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr\neinzugehen ist.\n\nDer Ausspruch über die Einziehung bleibt auch von dieser Aufhebung unberührt.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-24/1-str-181-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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