{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-28_1_StR_5_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-05-28","aktenzeichen":"1 StR 5/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_5tR_5/68 URTEIL\n\nArc\n\nin der ütrafsäche\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Theodor S GE\n\nfesten Wohnsitz, geboren am ED >55 in\n\nVE: zu: Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Gefangenenmeuterci U.8.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 28. Mai 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ee\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellterg>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 10. August 1967\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird dic Untersuchungshaft in dieser\nSache seit dem 11. August 1967, soweit sie\ndrci Honate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls im Rückfall, ferner\nwegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls\nim Rückfall zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier\nMonaten Zuchthaus verurtcilt.\n\nMit seiner auf den Fall der Gefangencnmceuterei\nbeschränkten Revision rügt der Angeklagtc dic Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nUmstände, die den Tatrichter dazu gedrängt haben\nkönnten, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit einen\nweiteren medizinischen Sachverständigen zu hören,\nsind nicht ersichtlich; eine Verletzung der Auiklärungspflicht liegt daher nicht vor.\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß zwischen Gefangenenmeuterei gemäß § 122 Abs. 3 StGB und der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB Gesetzescinheit bestehe, Gewalttätigkeit im Sinne des\n§ 122 Abs. 3 StGB erfordert nicht, daß der Aufsichtsbeamte die Anwendung unmittelbar gegen seine Person\ngserichteter Gewalt empfindet und daß der Körper verletzt wird (BGH NJW 1953, 350 Nr. 14). Erst recht\nbraucht die Gewalttätigkeit nicht die Tathestandsmerkmale des § 223 a StGB zu enthalten, die sämtlich\nhier vorliegen. Daher durfte der Tatrichter Tateinheit\n\nzwischen diesem Vergehen und der gefährlichen Körperverletzung annehmen. Auch im übrigen enthält das Urteil\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nlIoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-28/1-str-5-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-28/1-str-5-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.572339+00:00"}}