{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-28_1_StR_562_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-05-28","aktenzeichen":"1 StR 562/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 035\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nen Zn nn\n\nLES URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Rauhelfer Walter TB ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngovoren am EEE 1925 in TEE, Krois SEEMEEEEEEE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen NHordes.\n\ntu\n\nDer 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 28. Mai 1968, an der teilgenonmmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hühner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Wr. Pfeiifer\n\nals beisitzende Richter,\nOrerstaatsanwalt reim Bundesgerichtshof m\n\nin der Verhandlung,\nStaatsanvalt >:i üer Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED :u: ED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteile,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts neim Landgericht\nMünchen I vom 6. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwmurgericht reim Landgericht München II zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu \n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten zweier\nMorde schuldig gesprochen. Es hat deshalb zweimal\neinc lebenslange Zuchthausstrufe verhängt und den\nAngeklagten die rürgerlichen Ehrenrechte auf Lerenszeit aherkannt. Seinc Revision, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt,\nist hegründet.\n\nAuf die Beanstandungen des Verfahrens braucht\nnicht eingegangen zu werden, weil die Sachheschwerde durchgreift.\n\n1. Der Tatrichter stellt fest, der Angeklagte\nhate - wie es § 211 Ans. 2 StER voraussetzt - die\nArg- und Wehrlosigkeit seiner peiden Opfer hewußt\nausgenutzt; das sci zumindest kurz vor Ahgahe der\nSchüsse der Fall gewesen (UA S. 14, 21). Das Schwurgericht gründet seine Überzeugung insoweit nur auf\ndie Einiassung des Angeklagten im Vorverfahren. Es\nführt hierzu seinc cigenen Worte in der Vernehmung\nvon 16. Fehruar an: \"Beide sind nicht mehr dazu gekommen, aufzuspringen, offensichtlich waren sie so\nüberrascht\"(UA 8. 21). Auf dicse Aussage läßt sich\nindessen die Feststellung nicht einwandfrei stützon.\nEs hleint nämlich offen, oh der Angeklagte mit rei-\n\nDe zZ\n\nun tn ar ale mr ie ante,\n\nlen zur Tatzcit kommt es aber an, wenn die Ausnutzung\nder Arg- und Wehrlosigkeit festgestellt werden soll.\nGerade hei einer Affckttat wie der vorliegenden hedarf dieser Funkt cingehender Prüfung.\n\n2. Das Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Ührigens sind auch die Darlegungen\nzur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht unnhedenklich. Nach dem Urteil nahm der\nDiplom-Psychologe Mansfeid \"eine hirnorganische Störung auf Grund der Testhefunde nicht positiv\" an;\nnach seiner Auffassung schied eine solche Störung\n\"aber auch nicht wit Sicherheit aus\" (UA S. 32).\n\nDer Psychiater Dr. Bischof führte unter Verwertung\ndes von Mansfeld gefundenen testpsychologischen Ergebnisses aus, \"cine hirnorganische Störung ließe\nsich nicht mit Sicherheit nachweisen, der Angeklagte\nsei eine arnormc Persönlichkeit mit leicht schizoiden Wesenszügen\" (UA S. 33). Nach seiner Auffassung\nwar einc Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit zu\nverneinen; cine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens sei nur wegen des Alkoholgenusses anzunehmen (UA 3. 34, 35).\n\nDas Schwurgericht schloß sich diesen Ausführun-_\ngen in vollem Umfang an und führte anschließend aus,\nnach dem persönlichen Eindruck des Angeklagten in\nder Hauptverhandlung seien keine Anhaltspunkte für\ndas Vorliegen psychischer Anomalien von Krankheitswert oder von Schwachsinn vorhanden; hierauf stützt\ndas Schwurgericht seine Überzeugung, daß eine Aufhe-\n\nrung oder erhehliche Veruinderung der Zurechnungsfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausscheide (UA S. 35).\n\nHiernach rleirt undeutlich, or der Tatrichter\nauf rechtlich cinwandfreic Weise zu seiner Üherzeugung gelangt ist. Möglicherweise gingen dio Sachverständigen mangelr sicherer Nachweisharkeit einer\nhirnorganischen Störung davon aus, daß ein solcher\nSchaden nicht vorlicge. In diesem Fall hättc der\nRichter mangeis Ausschließharkeit eine Hirnschädigung annchmen müssen. Der persönliche Eindruck des\nAngeklagten in der Hanptverhandlung konnte für das\nNichtvorhandensein hirnorganischer Störungen nichts\nhesagen. Das Urteil teilt ührigens nicht mit, ob\naußer durch die testpsychologischen Versuche lansfelds in anderer Weise (etwa durch ein Hirnstronmrild) die hirnorganischen Verhältnisse untersucht\nworden sind und welches Ergehnis diese Untersuchungen hatten:\n\nStörungen dieser Art konnten - aähgesehen von\nder Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit - die innere Tatseite beeinflussen; sie konnten hewirken,\ndaß der Angeklagte die Tatsachen, die die Arg- und\nWehrlosigkcit seiner Opfer ausmachten - nicht erkannte und sie nicht hewußt ausnutzte (BGHSt 6, 120; 11,\n139, 144).\n\nSollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, daß zwar die Anwendharkeit des § 51 Ans. 1\nStGR ausgeschlossen ist, daß aber nchen der Alkoholbeeinflussung auch hirnorganische Störungen die\nAnnahme erhetlich verminderter Zurechnungsfähigkeit\nrechtfertigen, so könnte auch die Frage, oh die\nStrafe nach § 44 Ans. 2 StGB zu mildern ist, anders\nals bisher (UA S. 40, 41) zu beantworten sein.\n\nHühner Seihert Fischer\n\nLoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-28/1-str-562-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-28/1-str-562-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.588746+00:00"}}