{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-28_1_StR_22_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-05-28","aktenzeichen":"1 StR 22/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 034\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1StR_22/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einschaler Günter KEEP aus SW Kreis\nHB. zevoren an EEE 1540 in u zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.2A.\n\n/\n\na ”\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 28. Mai 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEW vei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwäaltschäft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 13. Oktober 1967\ndahin geändert, daß die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und die Gesamtstrafe entfallen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr um 1/5 ermäßigt.\n\nDem Angcklagten wird die Unisrsuchungshaft auf\ndie Strafe angercchnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nTe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Entführung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zur Gesamtstrafce\nvon drei Jahren Zuchthaus verurteilt, cinen Kraftwagen\ndes Angeklagten eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Mit seiner\nRevision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und\ncrhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil\nErfolg.\n\n1. Grundlage für die revisions-richterliche Prüfung\nist allein das schriftliche Urteil. Bei Abweichungen\nzwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen\nUrteilsgründen sind nur die schriftlichen Gründe maßgebend (BGHSt 7, 363, 371). Der Schluß, daß gewisse Unstände, die in den schriftlichen Urteilsgründen angeführt\nsind, nicht Gegenstand der Beratung gewesen seien, weil\nsie in der mündlichen Urteilsbegründung nicht mitgeteilt\nwurden, geht schon dcshalb fehl.\n\n2. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen\ndes Landgerichts darüber, wann der Angeklagte den Entschluß\ngefaßt hat, Hedwig TlBzun Geschlechtsverkehr zu zwingen,\nnicht eindeutig siud. Allerdings ist der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch zwischen der Feststellung\nauf S. 4 UA (\"auf der Rückfahrt nach N :- ..\") und\nden Ausführungen auf S. 9 UA (\"der Angeklagte spiegelte\nder Zeugin MED vor, sie nach Hause zu fahren ....\")\nweder für den Schuldspruch noch für die Strafhöhe von\n\nL\na )\n\nwesentlicher Bedeutung. Denn die Strafkammer sicht den\nBeginn der Entführung erst darin, daß der Angeklagte nicht\nin NBerhielt, sondern weiterfuhr in der Absicht,\ndas Mädchen geschlechtlich zu mißbrauchen (S. 10 UA).\n\n3. Den Urteilsgründen läßt sich jedoch nicht die\nvolle Überzeugung der Strafkammer entnehmen, daß der Angeklagte erst zu diesem Zeitpunkt mit der Entführung begann und nicht schon, als er in PB :ic Heawie\nIE in seinen Wagen einsteigen ließ. Denn das Landgericht führt auf Seite 9 UA aus, es sci nicht nachweisbar\ngewesen, daß der Angeklagte bereits in PB sen =ntschluß gefaßt habe, mit Heäwig TED gewaltsam geschlechtlich zu verkehren. Demnach ist diese Möglichkeit offen\ngeblieben. Dann durfte aber das Landgericht den Angeklagten\nnicht auch eines Vergehens der Freiheitsberaubung schuldig\nsprechen. Hätte nänlich der Angeklagte schon in PB-GEB 3en Notzuchtsvorsatz gehabt und Hedwig DB pereits\ndort darüber getäuscht, so hätte die Entführung schon nit\nder Abfahrt von TED vesonnen. Die in dem späteren\nVerhalten des Angeklagten liegende Freiheitsberaubung\n(§ 239 StGB) stand dann zu der Entführung nach § 236 StcB\nin Gesetzeseinheit. Das Landgericht sieht die Freiheitsberaubung darin, daß der Angeklagte das Mädchen nicht aus\ndem Kraftwagen aussteigen ließ, sondern weiterfuhr, als es\nauszusteigen verlangte. Die hier vorliegende Freiheitsberaubung mittels Gewalt geht in der Entführung auf, wenn\ndie Gewaltanwendung das liittel der Entführung ist (vgl.\nBGHSt 1, 199, 202). War also der Angeklagte bei jener fewaltanwendung schon entschlossen, das Mädchen \"zur Unzucht\nzu bringen\", so kann er nicht gesondert wegen Freiheits-\n\nberaubung verurteilt werden. Zwar ist nicht bewiesen,\ndaß er damals schon diese Absicht hatte. Der Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" gebietet es jedoch,\ndiese Möglichkeit für den Schuldspruch zugrundezulegen,\nda dies zu seinen Gunsten ausschlägt. Daher muß die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung aufgehoben werden,\nwonit auch die Gesamtstrafe entfällt.\n\nEine teilweise Freisprechung des Angeklagten kommt\nnicht in Betracht, da es sich nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt um cine einheitliche Tat handelt\nund der Angeklagte wegen einer und derselben Tat nicht\nteilweise verurteilt und teilweise freigesprochen\nwerden kann. Der Angeklagte ist ja auch der Freiheitsberaubung schuldig, nur steht diese in Gesetzeseinheit mit der Entführung, und damit auch mit der Notzucht und der gefährlichen Körperverletzung, wegen\nwelcher Straltaten er verurteilt bleibt.\n\nIn diesem Umfang läßt der Schuldspruch keinen\nRechtsirrtum ersehen. Auch der Strafausspruch ist\nrechts{ehlerfrei. Er kann daher ebenso bestehen bleiben,\nwie die Einziehung des Kraftwagens und die Entziehung\nder Fahrerlaubnis, die dem Gesetz entsprechen.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-28/1-str-22-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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