{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-28_1_StR_146_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-05-28","aktenzeichen":"1 StR 146/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _146/68\n= URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Lorenz L ED :.: : GEB\n(Kre. TO , zevoren an EB 1951 :.:\n\nHE Sa., zur Zeit einstweilen untergetracht\n\nim Nervenkrankenhaus I:\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.ä.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftustelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg vom\n12. Dezember 1967 zur Unterbringungsanoränung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Bayreuth\n\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründäe\n\nI. Der leicht schwachsinnige Angeklagte ist Gewohnheitstrinker, der es nicht versteht, mit seinen Affekten\nfertig zu werden, namentlich dann, wenn er gereizt wird.\nAn sich ist er nicht gewalttätig, sondern eher zutmütis\n(Ss. 5 VA).\n\nAm 24. Mai 1967 hatte er (nach erheblichem Alkoholgenuß) mit dem 16-jährigen Sohn Yolfgang DW scincr\nHauswirtin eine Ausceinandersetzung, nachdem er erfahren\nhatte, daß dieser seit längerer Zeit mit seiner (des\nAngeklagten) Ehefrau ein ehebrecherisches Verhältnis\nunterhielt. Er stieß dem jungen Mann ein Klappmesser\nmit Wucht in den Oberarm (die Folgen der Verletzung\nwaren allerdings nicht allzu schlimm, S. 7 UA). Nach\ndiesem Vorfall fuhr er mit seinem KNotorroller fort und\nstellte sich am nächsten Morgen der Fulizei.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte\nwegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Führens\neines nicht versicherten Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlautnis\n(§ 24 Abs. 2 Nr. 2 StVG, § 6 Abs. 1 P£f1VG) zur Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gelängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt wurde. Ferner wurde der Angeklagte in eine Heiloder Pflegeanstalt eingewiesen und ausgesprochen, daß\nihm für die Dauer von fünf Jahren keine neue Fahrerlautnis\nerteilt werden dürfe (die frühere war am 5. Juni 1967\nentzogen worden, S. 3 Nr. 2 VA).\n\n- 4 -\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel auf die Anordnung der Unterbringung und die Dauer der Sperrfrist beschränkt.\n\nII. Die Revision ist bezüglich der Unterbringungsanordnung (§ 42 b StGB) begründet, im übrigen kann sie\n\nkeinen Erfolg haben.\n\nIII. a) Unterbringung\n\nDie Darlegung S. 6 oben UA (\"befand sich zur Tatzeit\n(Messerstich) in einem Zustand ...\") könnte darauf hindeuten, daß das vorübergehende Vorhandensein eines Affekts\nden Angeklagten in einen Zustand erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 42 b Abs. 1 und 2\nStGB) versetzte (vgl. dazu BGH IM § 42 b StGB Nr. 4).\nDiese Wendung der Urteilsgründe (anders S. '9 UA Mitte)\nist jedoch dahin zu verstehen, daß der Affekt des Angeklagten auf seiner - im Schwachsinn (= Geistesschwüche) -\nbegründeten Unbeherrschbarkeit beruht und der Angeklagte\ndaher dauernd, jedenfalls nicht nur vorübergehend, vermindert zurechnungsfähig ist. Die üöntscheidung BGHSt 10,\n57 behandelt den hier nicht gegebenen Sonderfall des\npathologischen Rauschs (vgl. auch die Bemerkungen von\nFränkel zu dieser Entscheidung, bei IM § 42 b StGB lir. 13).\n\nWas die Gemeingefüährlichkeit des Angeklagten betrifft,\nso hat der Tatrichter bei seinen Ausführungen zu § 42 b\nStGB (S. 8 - 11 VA) folgendes nicht genügend gewürdigt:\nWje schon erwähnt, hatte der Angeklagte erfahren, daß\nseine Ehefrau seit längerer Zeit ein ehebrecherisches\n\nbd\n\n-5-\n\nVerhältnis mit dem 16-jährigen Sohn der Vermieterin\nunterhielt und möglicherweise von dem jungen Mann ge-Schwängert worden war. Der Angeklagte war anschließend\nvon wirtshausgästen als betrogener Ehemann verspottet\nworden. Dann traf er auf den Liebhaber seiner Frau,\n\nmit dem er eine Auseinandersetzung hatte. Daß er dabei\nmit dem Messer zustieß, ist eine Reaktion, die auch\n\nbei einem normalen Menschen nicht unbegreiflich ist\n(auch die Strafkammer bezeichnet die Tat teilweise\n\nals \"einfühlbar\", S. 7 UA). Jedenfalls war es nach\n\nden bisherigen Feststellungen eine einmalige Ausnahmesituation. Sie läßt nicht ohne weiteres den Schluß auf\nGemeingefährlichkeit zu. Die früheren Vorkommnisse, so\nwie das Landgericht sie schildert, geben in dieser linsicht nichts her. Das Vorkommnis mit dem Vater ist\nzeitlich nicht festgelegt. Es kann Jahre zurückliegen.\nDie Bedrohung der Hauswirtin (vor etwa 2 1/2 Jahren)\nkann von dieser nicht sehr ernst genonmen worden sein.\nDenn der Angeklagte blieb noch lange Zeit unbeanstandet\nim Haus wohnen. Wegen des Vorfalls in To ist ücr\nAngeklagte zwar s.Zt. bestraft worden (S. 3 Nr. 1 UA).\nDieses Geschehnis liegt aber über 4 Jahre zurück. Es\nist vom damals erkennenden Richter offenbar nicht als\nschwerwiegend angesehen worden, da nur eine Gelästrafe\nvon 70,-- DM verhängt wurde. Den Anlaß, der 3. 3 UA\nvermißt wird. (\"ohne erkennbaren Grund\"), schildert\n\ndas Urteil auf S. 10 UA selbst. Weiter erscheint es\nbedenklich, das aufgeregte Verhalten des Angeklagten\nbeim Schlußgehör und seine Einlassung in der Hauptverhandlung als Anzeichen für Gemeingefährlichkeit zu werten.\nEs wird nichts dahin mitgeteilt, daß der inzeklnzste den\n\nStaatsan:alt oder das Gericht vedroht habe:\n\n-6 -\n\nSchließlich ist auch nicht ausreichenä erörtert\nworden, ob der schwere Eingriff der Unterbringung nicht\naurch andere Maßnahmen oder Regelungen vermieden werden\nkann, z.B. dadurch, daß der Angeklagte an einem anderen\nOrt Arbeit sucht und findet, wo er Anfechtungen - wie\nhier - nicht ausgesetzt ist (vgl. auch BGH Urt. vom\n6. Dezember 1960, 1 StR 524/60 bei Schwarz/Dreher,\n\n29. Aufl. Anm. 2 zu § 42 b StGB angeführt).\n\nNach alledem ist die Unterbringungsanoränung aufzuheben und die Sache insoweit ‚an ein anderes Landgericht\nzurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Es dürfte sich\nempfehlen, einen Gutachter des Nervenkrankenhauses Bayreu\nzu hören, in dem sich der Angeklagte jetzt schon seit\nmehreren Monaten befindet.\n\nb) Sperrfrist (§ 42 b Abs. 1 StGB)\n\nDiese erscheint zwar reichlich bemessen. Rechtlich\nist dies jcdoch nicht angreifbar. Der Angeklagte trinkt\n\nGA\n\n- 7 -\n\nund hat sich mehrfach verkehrswidrig verhalten oder\nüber verkehrsrechtliche Anordnungen hinweggesetzt\n(vgl. S. 3 UA). Insoweit ist die Revision als unbe-\n\ngründet zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-28/1-str-146-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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