{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-21_1_StR_354_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-05-21","aktenzeichen":"1 StR 354/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGHSE: _ja\n\nmia pn Deu ben Ip me dor Anm in a Fe nina ie\n\nGG Art. A Abs. 3; WBTG 8 20\n\n[7\n\nDie nachträgliche Anerkennung eines\nSoldaten als Kriegsdienstverweigerer\nhindert nicht seine Bestrafung wegen\neiner Gehorsamsverweigerung, die er\nnach Antragstellung begangen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSE: _ja\n\nmia pn Deu ben Ip me dor Anm in a Fe nina ie\n\nGG Art. A Abs. 3; WBTG 8 20\n\n[7\n\nDie nachträgliche Anerkennung eines\nSoldaten als Kriegsdienstverweigerer\nhindert nicht seine Bestrafung wegen\neiner Gehorsamsverweigerung, die er\nnach Antragstellung begangen hat.\n\nBGH,Beschl.v. 21. Mai 1968 - 1 StR 354/67 I.\n\nIl.\nill.\n\nSchöffG,\nTreysa\nTG, Marburg\nOLG. Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 354/67 BESCHLUSS\n\n_\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Gerfried KB :u:s\n\nSCHIED. zcvoren ar U 193 in Tu\nGEB Ssuäctenlandg,\n\nwegen Gehorsamsverweigerung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 21. Mai 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nbeschlossen:\n\nDie nachträgliche Anerkennung eines Soldaten\nals Kriegsdienstverweigerer hindert nicht\nseine Bestrafung wegen einer Gehorsamsverweigerung, die er nach Antragstellung begangen hat.\n\nnn nn mn mn\n\nDer Angeklagte trat am 4. Juli 1966 scinen \\Vehrdienst an. Am nächsten Tag kam er nach dem Empfang von\nKleidung und Waffen zu der Überzeugung, daß er nicht\n\ninstande sein würde, auf Menschen zu schießen, weil er\n\nim Jahre 1962 als Fahrer eines Personenkraftwagens seinen\nnitfahrenden Freund fahrlässig getötet hatte, Er erklärte\näcshalb scinen Kompanicchef, daß er den Wehrdienst aus\nGewissensgründen verweigere, Dieser belehrte den Angeklagten\ndarüber, daß er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer steilen müsse und bis zur Entscheidung\nüber diesen Antrag (in dem in § 26 Wehrpfl1G vorgeschenen\nVerfahren) der Dienstvflicht unterstehe; er befrcite ihn\njedoch gleichzeitig vom reinen YWaffendienst. Gleichwohl\nerschien der Angeklagte, der am 7. Juli 1966 den schriitlichen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer\ngestellt hatte, am Morgen des 12. Juli 1966 in Zivilkleidung\nund erklärte seinem Kompaniechef unter Hinweis auf seine\nablehnende Einstellung gegenüber dem Wehrdienst, er werde\nvon nun an keinen Dienst mehr tun. Dem inm daraufhin von\n\nacm Kompaniechef erteilten und am Nachmittag desselben\n\nTages wiederholten Befehl, dic Uniform anzuzichen und\n\nDienst zu tun, kam der Angcklagte nicht nach. Als ihm der\nKompaniechef am nächsten Tag befahl, seinen Arbeitsanzug\nanzuzichen und ein ihn zugewiesences Einzelzimmer zu reinigen,\nerklärte der Angeklagte, er werde auch dicsen Befehl nicht\nbefolgen. Kurzc Zeit später nahm er jedoch auf Grund der\nVorstellungen sciner Verlobten den Dienst bei der Truppe\nwieder auf. Am 4. August 1966 entschied der Prüfungsausschuß, daß der Angeklagte zur Verweigerung des Kricogsdienstes mit der Waffe berechtigt sci. Dicuer Bescheid ist\nrechtskräftig.\n\nDas Schöffengericht verhängte mit Urteil von\n20. September 1966 gegen den Angeklagten wegen Gehorsansverweigerung eine Gefängnisstrafe von einem Monat.\nuf seine Berufung verurteilte ihn das Landgericht\nwegen fortgesctzter Gehorsamsverweigerung zur Strafe\nvon einem Monat Finschließung.\n\nDas Oberiandesgericht in Frankfurt a.M., das über\ndie Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil\nzu entscheiden hat, vertritt die Auffassung, der Art. 4\nAbs. 3 GG gebiete es, den Wehrpflichtigen, der erst nach\ndem Antritt seines \\lehrdienstes den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellt, bis zur\nEntscheidung über seinen Antrag in dem in § 26 \\Vehrpfi6:\nvorgesehenen Verfahren vom Wehrdienst einstweilen freizustellen, wenn sein Weigerungsrecht begründet erscheine;\nführe der Wehrpflichtige nach Stellung seines Antrags\nBefehle seiner militärischen Vorgesctzten nicht aus,\ndenn könnc er nicht wegen Gehorsamsverweigerung bestraft werden, wenn sein Recht zur Kriegsdienstverweigerung in dem Verfahren nach § 26 WehrpflG anerkannt\nwerde. Diese Entscheidung habe nur feststellende Bedeutung und wirke auf den Zeitpunkt der Antragstellung\nzurück. Das Oberlandesgericht möchte deshalb den Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freisprechen, Damit würde es sich in Widerspruch zu dem nicht\nveröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom\n3. März 1961 - 2 Ss 465/60 - setzen, das in einem gleichgelagerten Fall die Strafbarkeit der Gehorsamsverweigerung\nbejaht hat. Das Oberlandesgericht in Frankfurt a.M. hat\ndeshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen für diese Vorlegung sind ge-\n\ngeben.\n\nIl.\n\n1. Art. 4 Abs. 3 GG gewährt ein Grundrecht; cs handelt sich nicht bloß um cinen Grundsatz, der erst der\nAktualisierung durch den Gesetzgeber bedürftc. Dem Staatsbürger ist unmittelbar in der Verfassung das Recht gewährleistet, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit\nder Waffe und nach Zinführung der allgemeinen Wehrpflicht,\nden Dienst mit der Waffe schon im Fricden zu verweigern\n(BVerfGE 12, 45, 53, 56). Der Bundesgesetzgeber ist zwar\ndurch Art, 4 Abs. 3 Satz 2 GG ermächtigt, \"das Nähere\"\nzu regeln; er kann dieses Grundrecht aber nicht in seinen\nsachlichen Gehalt einschränken (BVerfGE aaO).\n\nDie Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung sind bei\nverfassungskonformer Auslegung in § 25 WehrpflG in zulässiger Weise näher umschrieben (BVerfGE aa0). Der Bundesgesetzgeber hat ferner in Ausführung des Art. 4 Abs. 3\nSatz 2 GG das Verfahren der Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer in § 26 Wehrvpf1G\ngoregelt. Danach wird über das Recht zur Kriegsdienstverwcigerung nur auf Antrag in einem Verwaltungsverfahreon\nentschieden (§ 26 Abs. 1, 3 \\WehrpflG). Der Antrag ist\nbeim Kreiswehrersatzemt zu stellen; die Entscheidung\nwird durch besondere Ausschüsse (Prüfungsausschüsse für\nKriegsdienstverweigerer) getroffen (§ 26 Abs. 2 und 3\nWehrpflG), gegen die der Verwaltungsrechtsweg offensteht,\nDie militärischen Dienststellen sind mit diesen Verfahren\n\nnicht befaßt. Der Wehrpflichtigce muß, wie sich aus Art. 4\nAbs. 3 SG in Verbindung mit Ärt. 12 Abs. 2 Satz 2 GG ergibt, sein Recht auf Kriegsdienstverweigerung ausdrücklich in Anspruch nehncn. Seinc Behauptung einer Gewiosensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wird\n\nvom Grundgesetz nicht ohnc weiteres respektiert. Vielmehr muß dic Rechtmäßigkeit seiner Weigerung in cinem\nbesonderen Verfahren festgestellt werden. Diesc Regelung\ndes § 26 WehrpflG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 12, 311, 318; BVerfG Beschluß vom\n\n5. April 1962 - 1 BvR 187/61 - ohne Gründe; BDUE 6, 143 ff;\nHamel, Glaubens- und Gewissensfreiheit in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Grundrechte Bd. IV/1 S. 37, 104;\nErdsiek WNJW 1962, 1808; Leder, Kriegsdienstverweigerung\naus Gewissensgründen, 3. 32 ff; Klinkhardt, DÖV 1965, 109;\nScherer-Flor-Krekeler, WehrvpflG 2, Aufl. 8 26 Anm. IT).\n\n2. Nach den Wehrgesctzen darf ein Dienstpflichtiger,\nder scine Anerkennung als Ericgsdienstverweigerer rechtzeitig beantragt hat, vor der Entscheiäung über den Antrag nicht zum militärischen Waffendicnst herangezogen\nwerden. Erst wenn der zurückweisende Bescheid des (erstentscheidenden) Prüfungsausschusses unanfochtbar geworden\noder von der Prüfungskammer bestätigt ist, kann die Einberufung erfolgen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 1\nWehrpf1lG; § 20 Abs. 6 Satz 1 und § 21 Abs, 2 MusterungsVO).\n\nNach § 26 Abs. 2 Satz 3 WehrpflG \"soll\" der Antrag\nauf Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung vierzchn\nTage vor der Musterung gestellt werden. Damit ist keine\nAusschlußfrist festgelegt; spätere Anträge sind cbenfalis\n\nzulässig und setzen das Prüfungsverfahren in Gang (vgl.\n\n§ 35 Abs. 2 Satz 2 WehrpfiG; Begr. z. Entwurf des Wehrpf16,\nBundestag 2. Wahlperiode Drucksache 2302 Anl. 15. 33;\nErlaß des Bundesministers der Verteidigung betr, Verfäanren\nbei Soldaten, die sich als Kriegsdienutverweigerer melden\nvom 3. Dezember 1958, VMBl S. 741; Buchholz BVerwG 448,0\n\n§ 26 WehrpflG Nr. 1). Der Angeklagte konnte demnach hier\nauch nach Antritt scines Wehräicnstes einen wirksamen\nAntrag stellen.\n\n3. Die Wehrgesetze schen eine einstweilige Entlassung,\nBeurlaubung oder Freistellung vom Dienst für cinen Wehrpflichtigen, der seinen Anerkennungsamtrag erst nach seiner\nEinberufung in dic Bundeswehr gestellt hat, nicht vor.\n\nIn §§ 33 Abs. 2 Satz 2, 35 Abs. Satz 1 WehrvflG wird\nsogar im Gegenteil ausdrücklich bestimmt, daß dem Anerkennungsverfahren hinsichtlich des Wehrdienstverhältnisses\nkeine aufschicbende Wirkung zukommt. Aus § 11 Abs. 1 5oldG;\n§ 22 Abs. 1 WStG und § 109 b Abs. 5 StGB ist ebenfalls\n\nzu entnchnen, daß ein solches Begehren die einmal entstandence Geharsamspflicht nicht berührt. Der Soldat ist\nIcdiglich unverzüglich vor den zuständigen Prüfungsausschuß zu laden (§ 21 Abs. 4 Satz 1 MusterungsVO; vgl.\n\nauch Erlaß des Bundesministers der Verteidigung von\n\n3. Dezember 1958 - VMBl S. 741 -, wonach der nächste\nDisziplinarvorgesctzete den Antrag unmittelbar an das\nKreiswchrersatzamt zu übersenden hat). Er ist gemäß § 29\nAbs. 1 Nr. 6 WehrpflG erst zu entlassen, wenn er als\nKriegsdienstverweigerer anerkannt ist. Jedoch kann der\n\nals Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat nach dem\nErlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 31. Dezenber 1959 (VHBl 1960 S. 48) auf seinen Antrag hin schon\n\n%\n\nf .\nvor Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 SoldUriYvo\nbeurlaubt werden (vgl. auch VMBl 1964 S. 101),\n\nAuch die herrschende Meinung * geht davon aus, daß\nder Wehrpflichtige nach Dienstantritt trotz des inzwischen\ngestellten Anerkennungsamtrages zur Dienstleistung und zum\nGehorsam verpflichtet iut und sich bei Nichibefolgung eines\nBefehls strafbar machen kann. Diese Auffassung wird durch die\nEntstehungsgeschichte des Wehrpflichtgesetzes gestützt,\nIn der Begründung der Eundesregierung zu § 26 des Entwurfs eines \\Wcehrpflichtgesetzes wird ausgeführt: \"Spätere\nAnträge sind nicht unzulässig. Nach der #Binberufung beseitigen sie die Dienstpflicht allerdings erst, wenn über\nsie positiv entschieden ist\" (Deutscher Bundestag, 2. Yahlveriode Bd, Al Drucksache 2303 S. 33). Bei den parlamentarischen Beratungen zum \\lchrpflichtgesetz bestand im Bundesvag Einigkeit darüber, daß der ungeprüfte Antrag eines\nWehrpflichtigen keinen Entlassungsgrund bildet. Denentsprechend brachte die Bundestagsfraktion der SPD, die\nnachdrücklich für eine extensive Auslegung des Art. 4\nAbs. 3 GG eintrat, einen dem späteren § 29 Abs. IL Nr. 6\nWehrpflG etwa entsprechenden Änderungsvorschlag ein, wonach\nSoldaten erst nach der Mitteilung des Anerkennungsbescheides\n* BDHE 6, 143; Zwingenberger, RiA 1965, 30, 32; Klinkhardt,\nDÖV 1965, 109; Schmidt-Bleibtreu-Klein, Kommentar zum Grundgesetz Art. 4 Anm. 16; Namelbeck, WehrpflG § 26 Ann. 4;\nHahnenfeld, ‘ehrpflG § 26 Anm. il; Scherer-Nlor-Xrekeler,\nWehrpf1lG § 26 Ann. V; Arndt, Grundriss des \\ehrstrafrechts\n2% Aufl. 5% 89; Geissler, Das Recht der Kriegsdienstverweigerung-S. 161 ff; a.A. LG Hagen NJW 1964, 2365 Nr, 19;\nMoller KJW 1966, 905 ff.\n\nw)\nen\n\naus dem Wehrdienstverhältnis ausscheiden sollten (£ten.Ber.\n1956, 159. Sitzung 5. 8882; 5. vor allem die Ausführungen\ndes Abg. Erler: \" .„.. Nachdem ung versichert worden 1Sst,\n\ndaß auch gemäß der Fassung der Ausschußvorlagce ein Soldat\n\nan\n\nvihrend des Wchräicnstes sich zum Kriegsdienstverweigere\nerklären kann, muß man ja wohl irgendvo feststellen, wann\ner dann aus der Bundeswehr ausscheldet. Hier ist vorgesehen: mit dem Tage, an dem ihm dic bejshende Entscheidung\nmitgeteilt worden ist\", 5. 8862 aa0).\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat diese Ansicht dadurch bestätigt, daß es mit Beschluß von 5. April 1962\n- 1 BvR 187/61 - gemäß § 91 a Abs. 2 BVerfGG i.d,F. vom\n12. Juli 1956 die Verfassungsbeschwerde gegen das den\nAnlaß der Vorlage bildende Urteil des Überlandesgerichts\nCelle vom 3. März 1961 - 2 3s 465/60 - und dic zugrundeliegenden tatrichterlichen Entscheidungen nach sachlicher\nPrüfung,wie die Hinweise des Belehrungsschreibens ergeben,\nverworfen hat. Es hat also entschieden, daß die %5 26,\n29 (ir. 6) \\Ichrpf1l1G sowie die Verurteilung cines \\Wchrpflichtigen wegen Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) nach\nStellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverwcigerer nit dem Grundgesetz vereinbar sind.\n\n4. Der Scnat ist ebenfalls der Meinung, daß der Soldat\nmit dem Eintritt in das \\ichrdienstverhältnis an die sich\ndaraus ergebende Gcehorsanspflicht gebunden ist, bis er\nauf Grund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer\naus diesem Gewaltverhültnis entlassen wird. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (BVerfiG§ 4, 7, 15 f),\nist das Menschenbild des Grundgesetzes nicht das eines\nisolierten souveränen Individuuns; das Grundgesetz hat\n\nvielmehr die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne\nder Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit entschieden. Das muß insbesondere auch dort gelten,\nwo es zu Spannungen kommt zwischen der Freiheitsphäre\n\ndes einzelnen und einem der üffentlich-rechtlichen Gevaltverhältnisse, die für das soziale Zusammenleben uner-1: ßlich sind. Der Eintritt in das Wehrdienstverhältnis\nstellt den Soldaten in ein besonderes Gewaltverhältnis\n(BGH NW 1968, 511 Ur. 16) und damit zum Staat in ein\nöffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (88 1\nAns. 2, 7 SoldG; vgl. auch Art. 33 Abs. 4 GG; BVerfGE %,\n155, 162). Die Gemeinschaft und der einzelne müssen sich\nim Interesse eines geordneten menschlichen Zusammenichens\ndarauf verlassen können, daß der Gewalitunterworfene sich\nnicht ohne weiteres seiner Pflichten entledigt, ohne daß\n\ner von diesen rechtmäßig entbunden und für die Weiterführung seiner Aufgabe Vorsorge getroffen ist. Das muß\n\nauch für den Soldaten gelten, der für dic freiheitliche\ndemokratische Grundordnung einzutreten und diese zu verteidigen hat (§§ 7, 8 SoläG). Es ist für den Wehrpflichtigen\nauch nicht unzumutbar, wenn er in dicsem Fall im Intercsse\nder Gemeinschaft an seiner Gehorsamspflicht bis zur Anerkennung seines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung festgehalten wird. Denn das beruht auf seinen widerspruchsvollen Verhalten, £r hat nicht von der Höglichkeit Gepdrauch gemacht, sich mit einen rechtzeitig gestellten\n\nAntrag vor der Musterung vom militärischen Waffendienst\nfreistellen zu lassen. Die Grundrechte sind Abwehrrcechte\n\ndes Bürgers gegen den Staat. Sie sind in erster Linie bestimmt, die Freihceitsphäre des einzelnen vor bingriffen\n\nder öffentlichen Gewalt zu sichern (BVerfGE 7, 198, 204).\nDer \\Wehrpflichtige hat der Einberufung Folge geleistet,\nsein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG (vgl. auch Art. 12\nAbs. 2 Satz 2 GG)nichtin Anspruch genommen und dadurch\naen Eindruck erweckt, scin Gewissen verbicte ihm Nicht,\nKriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Er ist damit - im\nGegensatz zu demjenigen, der seinen Änerkennungsamtrag\nrechtzeitig gestellt hat - in das Wehrdienstverhältnis\nals ein besondercs Gewaltverhältnis gegenüber dem Staat\neingetreten, das erst ordnungsgemäß in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu lösen ist,\n\nDer Senat hat nicht darüber zu befinden, ob es gerechter wäre, auch den Wehrpflichtigen, der erst nach\nkintritt in das Wchrpflichtverhältnis den Antrag auf Anerkennung als Kricegsdienstverweigerer stellt, vom Dienst\neinstweilen freizustellen,. Der Gesetzgeber hat sich in\ndieser Trage für den Grundsatz der lechtssicherheit und\nRechtsklarheit entschicden und beläßt den cinmal in das\nWehrpflichtverhältnis cingetretenen Soldaten bis zu sciner\nAnerkennung als Kricgsdienstverweigerer in dem besonderen\nGehorsensverhältnis. Ta cs Aufgabe dcs Gesetzgebers ist,\nsich bci einem Widerutreit des Prinzios der Rechtssicherheit mit der Forderung nach materialer. Gerechtigkcit Tür\neine Seite zu entscheiden (BVerfGE 3, 225, 237; 7, 194,\n196; 15, 313, 319), ist es verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, wenn er hier der Rechtssicherheit den Vorzug\ngegeben hat.\n\nDie eindeutige Bestimmung, daß der Soldat zwar auch\nwährend des Wchrdienstes als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden kann, er aber bis zu äicser Entscheidung\n\nnicht von seinen Pflichten entbunden ist (5% 29 Abs. 1\n\nUr. 6, 33 Abs. 2 Satz 2, 35 Abs, 1 Satz 1 Wehrpfi6G),\n\n1&ßt entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandes-\n\ngerichts keinen Faum für eine anderweitige Auslegung.\n\nDenn der Gesetzesinterpretation des Richters, der dem\n\nGesetz unterworfen ist (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG);\n\nsind da Schranken gesetzt, wo der Boden der mit dem Grundetz im Einklang stehenden Vorschrift verlassen wird\n\nver. BVerfGE 13, 318, 328; 19, 38, 49). Selbst die vor-\n\nfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenze, wo\n\n— 02\n\nsie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des\nGesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 18, 97,\n111). Nach der grundgesetzlichen Regelung (Art. 20\n\nAbs. 2 GG) komnt eine Änderung dieser wehrrechtlichen\nBestimmungen allein dem Gesctzgeber zu (BVerfGE 2, 380,\n406; 8, 28, 34).\n\nNach allem hat der Wehrpflichtige, der einen Antrag\nauf Ancorkennung als Kriegsdienstverweigerer erst nach\nEintritt in das VWenrdienstverhältnis stellt, bis zur positiven Entscheidung alle soldatischen Pflichten zu erfüllen. Einc Befehlsvervweigerung kann nach den gesctzlichen Vorschriften geahndet werden.\n\nDie nachträgliche Anerkennung eines Soldaten als\nKriegsdienstverweigerer hindert also nicht scine Bestrafung\nwegen einer Gchorsamsverweigerung, die er nach der Antragstellung begangen hat. Infoigc des Spannungsverhältnisses\nzwischen materialer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit\nkönnen bei dieser Rechtslage im Einzelfall allerdings\n\nı\njest\nus\n!\n\nUntilligkeiten auftreten. So kann es mißlich sein, die\nStrafverfolgung gegen den anerkannten und bereits aus dem\nWehrdienst entlassenen Kriegsdienstverweigerer einzuleiten\noder fortzusetzen, wenn es zich - wie hier - um bloße Beüchlsverweigerung ohne Folgen handelt. Es wird dann Sache\nder Gnadeninstanz sein, Härten zu mildern, sofern nicht.\neine Einstellung des Verfahrens (§ 153 StPO) in Betracht\nkommt, was freilich im vorliegenden Fall nahc liegt.\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvalts.\nHübner Scibert Fischer\nLoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-21/1-str-354-67","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-21/1-str-354-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.269115+00:00"}}