{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-14_1_StR_600_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-05-14","aktenzeichen":"1 StR 600/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"<054 038\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_600/67 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autolackierer Güntier r EEE zu: van\nED: zevoren arı GE 1944 in EB; Kos. Da\nI\n\n- Sachbezeichnung: Ci u.a. -\n\nwegen schveren Dicbstabhls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nSitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt >\n\nder\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nRechtsanvalt ED:.: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n\n11. August 1967 wird verworfen; jedoch\nist er im Fall III 1 b der Urteilsgründe\nvegen Diebstahls oder Hehlerei, im Fall\nIII 10 a der Urteilsgründe wegen schweren\nDiebstahls oder Hehlerei verurteilt.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen\neines gemeinschaftlichen einflachen Diebstahls und wegen\nSachhehlerci in zuwci Fällen zu ciner Gesamtstrafe von\neinem Jahr und zwci Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat\nferner dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen und den\nEinzug seines Führerscheins angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nI. 1. Einen Verfahrensmangel sieht der Beschwerdeführer zunächst darin, daß der Verurteilung wegen Sachhehlerei\nim Fall des Kopfstützendiebstahls (Urt. III 10 a= Fall X\nder Anklage) kein Hinweis des Gerichts gemäß § 265 StPO\nvorausgegangen sci. Es ist richtig, daß der Angeklagte\nausweislich der insoweit allein maßgebenden Sitzungsniederschrift lediglich in einem anderen Zusammenhang (Urt.\nIII 1b= Fall I 2 der Anklage) auf die mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden\n\nist (Prot, S. 48). Ein Hinweis im Falle III 10 a war auch.\nnicht deshalb entbehrlich, weil der Vertreter der Staatsanwaltschaft hierzu beanträgt hatte, den Angeklagten nicht\nwegen Diebstahls, sondern wegen der im Eröffnungsbeschluß\nnicht genannten Strafvorschrift des § 259 StGB zu verurteilen (vgl. dienstliche Äußerung der Landgerichtsräte\n\nLutz und Eberhardinger vom 14.12.1967 und 22.1.1968). Auf\ndem Fehlen des Hinweises konnte das Urteil aber nicht beruben, weil der Angeklagte geständig war, die Kopfstützen\nJedenfalls in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft an sich.\n\ngebracht zu haben (vel. UA 21, 33, 38; Prot. S. 25) und\nweil er selbst seine Verteidigung auch in diesem Fall auf\neine mögliche Verurteilung wegen Sachhehlerei eingerichtet hatte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,\nwas der Angeklagte auf einen gerichtlichen Hinweis zu seiner Verteidigung noch hätte vorbringen können.\n\n2. Weiterhin rügt die Revision eine Verletzung der\nVorschriften über dic Urteilsberatung (§ 260 StFoO; §§ 192 -\n197 GVG; DRiG § 43). Sie beanstandet, daß das Urteil nach\nWiedereintritt in die Bewcisaufnahme und nach Hinweis des\nYorsitzenden gemäß § 265 StPO im Falle III 1b (I 2 der\nAnklage) verkündet worden sei, ohne daß das Gericht sich\nvorher noch einmal zur Beratung zurückgezogen habe. Auch\ndamit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.\nWenn die Bevcisaufnahmce nochmals eröffnet wird, um auf\neinc etwaige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nhinzuweisen, so stellt es, zumal wenn hiernach lediglich\ndie früheren Anträge wiederholt werden, keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das bereits beratene Urteil daraufhin\nnach. vorangegangener gehcimer Unfrage - die erkennbar nur\ndas Ziel verfolgt, darüber zu beschließen, ob es bei dem\nErgebnis der bisherigen Beratung bleiben soll - verkündet\nwird (vgl. RGSt 46, 373, 374/375; BGH NOW 1951, 206 Nr.\n32; BGHSt 19, 156, 157). In einer solchen abgekürzten\nForm hatte sich jedoch die Beratung und Abstimmung nach\nübereinstimmender dienstlicher Erklärung der beteiligten\nRichter vollzogen. Einc Aufnahme dieses Vorgangs in die\nSitzungsniederschrift wäre zweckmäßig gewesen, war aber\nnicht erforderlich (BGHSt 5, 294; BGH Urteil vom 2, August\n1960 - 1 StR 249/60; vgl. auch Anm. Fränkel zu BGH IM\nStpo § 274 - Nr. 5).\n\n ---— —-— . 0. 1 [ee |. | en nn.\n\nUrteil - von einer Änderung des Schuldspruchs abgesehen -\nebenfalls stand.\n\nDem festgestellten Sachverhalt bat die Jugendkammer\nsouohl dic äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des\ngemeinschaftlichen - einfachen und schueren — Diebstahls\nin den dem Angeklagten insoweit zur last gelegten Fällen\n(III 2, 8, 9, 10 b - c, 17) als auch die Voraussetzungen\nder Verurteilung wegen Sachhehlerci im übrigen (III 1 b,\n10 a) mit Recht entnommen. Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken gegen die\nFeststellung dcs Hehlereivorsatzes im Falle 1 b (UA S. 16,\n34) und der Mittätcereigenschaft des Angeklagten bei seiner Beteiligung an den ausgeführten Diebstählen (UA S.\n36, 37, 38, 40, 41). Was der Beschwerdeführer hierzu im\neinzelnen vorträgt, deckt keinc Rechtsfehler auf; solche\nsind auch sonst nicht ersichtlich. Eine Unstimmigkeit\nliegt nur darin, daß dic Jugendkammer in den beiden Hehlereifällen (III 1 b, 10 a) von der Nichtervcisbarkeit\nder Diebstahlsbeteiligung ausgegangen ist, ohne die hiernach gebotenc Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und\nHehlerci vorzunchmen (BGHSt 15, 63). Das ist durch entsprechende Änderung des Schuldspruchs nachzuholen. Der\nStrafausspruch bleibt hiervon unberührt.\n\nMit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten\nnach alledem zu veruerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-14/1-str-600-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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