{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-14_1_StR_552_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-05-14","aktenzeichen":"1 StR 552/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 039\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_Stk_552/67 URTEIL\n\nrn en a m\n\nAu] 5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Artisten Rudolf-Heinz BEE av: \"m,\ngeboren am EEE 1940 in wg (Österreich),\n\n- Sachbezeichnung: SB u... -\n\nwegen schweren Diebstahls.\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE i. der\nVerhandlung,\nStaatsanwalt REED: :: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (9 :.: ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angcklagten Bee gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 1. Au-\n\ngust 1967 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten scines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\nu Br,\nPB\n\nDT\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bgge,esen\neines in Nittäterschaft begangenen schweren Diebstahls\nzu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nbleibt erfolglos.\n\nnn nen\n\n1. In den Urteilsgründen ist, ebenso vie im Sitzungsprotokoll, vermerkt, daß Tatortsskizze und Bildtafeln\n(Lichtbilder) \"zum Gegenstand der Verhandlung\" gemacht\nworden seien. Das Urteil führt aus, daß der Sachverhalt\nauch auf Grund der Skizze und der Bilder festgestellt\nworden sei. Die Revision rügt, damit sei gegen § 249\nStPO verstoßen worden. Das trifft nicht zu.\n\nLichtbilder und Tatortsskizzen sind keine Urkunden,\ndie verlesen werden könnten. Sie können allenfalls\nGegenstand eines Augenscheins sein. Insbesondere Lichtbilder sind, wenn sie von einem Polizeibeamten gefertigt\nwurden, nicht als polizeiliche Augenscheinsprotokolle\nanzuschen. Ob für Tatortsskizzen etwas anderes zu gelten\nhätte (so insbesondere Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 189 f.; Koffka in der Ann. zu\nBayObLG JR 1966, 389), kann dahingestellt bleiben, denn\nauf jeden Fall durften Lichtbilder und Tatortsskizze\nals Hilfsmittel bei der Vernehmung der Angeklagten und\nZeugen verwertet werden, inden sie \"zum Gegenstand der\nVerhandlung\" gemacht, also besichtigt und mit den\n\nBeteiligten erörtert wurden (vgl. BGHSt 18, 51, 53;\n\nBGH VRS 27, 119, 120; 27, 192; BayObLG aa0). Der Verfertiger der Skizze, Polizcimeister AB , urde in\nder Hauptverhandlung vernommen. Daß der Skizze und den\nLichtbildern ein ihnen nicht zukommender Beweiswert\nbeigemessen worden sei, ist nicht ersichtlich.\n\nSoweit beanstandet wird, das Gericht habe wegen\nUnterlassung eines gerichtlichen Augenscheins seine\nAufklärungspflicht verletzt, ist nicht dargelegt, aus\nwelchem Grunde der Tatrichter zu einer Augenscheinsein-\n\nnahme gedrängt gewesen sein solltc.\n\n2. Der Feststellung im Urteil, daß einem Angeklagten ein Vorhalt gemacht worden sei und daß er sich\ndarauf in bestimmter Wcise geäußert habe, kann nicht\nmit dem Hinwcis entgegengetreten werden, daß im Sitzungsprotokoll hierüber nichts stehe. Denn ein Vorhalt braucht\nin das Sitzungsprotokoll nicht aufgenommen zu werden.\n\n3. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung die\nStrafsache gegen den Angeklagten Begpvon dem Verfahren\ngegen die früheren Mitangeklagten Erwin und Friedrich\nSCHE absctrennt, um diese in dem Verfahren gegen\nBB 215 Zeugen zu vernehmen. Nach der Vernehmung des\nFriedrich SED 215 Zeugen wurden die Strafsachen\nwieder verbunden.\n\nDie beiden Revisionsbegründungen leiten aus diesem\nVerfahren verschiedene, zum Teil gegensätzliche Rügen\nab.\n\na) Die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Zip\nhält die Vernehmung des Zeugen Friedrich SB iiber -\nhaupt für unzulässig und sieht sie als Verstoß gegen\nden Grundsatz an, daß niemand in einem Strafverfahren\ngleichzeitig Beschuldigter und Zeuge sein kann (BGHSt 10,\n8). Diose Beanstandung trifft an sich nicht zu. Denn als\nFriedrich su als Zeuge vernommen wurde, war das\nVerfahren gegen ihn abgetrennt. Er war also zu diesem\nZeitpunkt nicht Mitangeklagter in der Strafsache gegen\nden Beschwerdeführer. Der Revision ist allerdings zuzugcben, daß das Verfahren der Strafkammer nicht unbedenklich ist. Nach deutschem Verfahrensrecht darf ein Beschuläigter in eigener Sache nicht als Zeuge gehört\nwerden. Die Verfahrensordnung gestattet ihm zu schweigen.\nSagt er aus, so ist es ihm überlassen, wie er seine Verteidigung einrichten will (§§ 136, 243 Abs. 4 StPO). Das\nwürde sich mit der gleichzeitigen Stellung als Zeuge\nnicht vertragen; denn als Zeugen trifft ihu die Aussageund Wahrheitspflicht (§§ 57, 70 StPO), wenn er auch die\nAntwort auf bestimmte Fragen verweigern darf (§ 55 StPO).\nEs ließe sich daher sehr wohl die Meinung vertreten,\ndaß die vorübergehende Abtrennung der Strafsache gegen\neinen Angeklagten nur um ihu im Verfahren gegen einen\nMitangeklagten zu demselben Tatgeschehen, das_auch ihm\nals Mittäter zur _ Last liegt, als Zeugen zu vernehmen,\n\nwre m An nn rn a er re een m we rn ne\n\nmit dem Gesetz nicht in Einklang stehe.\n\nZwar sollte Friedrich EB oni nur über die\nBeteiligung des Beschwerdeführers an der Tat, die allen\narei Angeklagten als Mittätern zur Last gelegt war, als\nZeuge vernommen werden. Diese Beteiligung ließ sich aber\nvon dem gesamten Tatgeschehen nicht abtrennen, so daß\n\nFriedrich SED rot enäig auch über seine eigene\n\nBeteiligung mit aussagen mußte und auch ausgesagt hat.\nEs besteht bei solchem Verfahren zumindest die Gefahr,\ndaß dic so zustande gekommene Zeugenaussage eines Mitangeklagten schließlich auch gegen ihn verwertct wird.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, daß es auf den Antrag\ndes jetzigen Beschverdeführers zur vorübergehenden\nTrennung der Strafsachen verpflichtot gevesen sei, ist\nJedenfalls unzutreffend. Verbindung und Trennung zusammenhängender Strafsachen stehen im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Zur vorübergehenden Trennung verbundener Strafsachen zum Zwecke der Zeugenvernehmung\neines Mitangeklogten wird in einem Fall wie im vorliegenden regelmäßig auch keine Veranlassung bestchen. Der\nTatrichter kann die Erklärung eines Mitangeklagten ebenfalls als Beweismittel würdigen :§ 26? StPO} und der\nBewciswert einer Aussage hängt nicht maßgeblich davon\nab, ob sich die Auskunftsperson als Zeuge oder als\nMitangeklagter äußert (BGHSt 18, 238). Der in IM StPO\n§ 4 Nr. 6 = NdtT 1964, 1034 behandelte Fall war anders\ngelagert; dort war der Mitangeklagte, der nach Abtrennung scines Vorfahrens uls Zeuge vernommen wurde,\nan der Tat, zu dor er aussagte, nicht beteiligt.\n\nSicht man das Verfahren des Landgerichts sohin\nals Tehlerhaft an, so kann doch der Beschwerdeführer\nmit seiner Rüge nicht durchdringen, scibst wenn man\ndavon ausgeht, daß der Fehler nicht nur von früheren\nHitangeklagten Friedrich SED gcorügt werden kann,\ndessen Rechtskreis in erster Linie durch ihn betroffen\nwurde, sondern auch vom Beschwerdeführer 7 Denn aus\n\nden Urteilsgründen geht hervor, daß die Zeugenaussage\ndes Friedrich SB: sovcit sie den Beschwerädeführer betraf, mit seiner Einiassung als Angellagter\nübercinstimnte. Das Landgericht, das schon die Einlassung als glaubwürdig ansah iS. 9 UA}, wäre also\nauch ohne dic Zeugenaussage zu demsolben Ergebnis geiangt. Da sich sohin der Verfahrensfehler nicht auf\ndas Urteii ausgewirkt hat, kann er die Aufhebung der\nEntscheidung nicht rechtfertigen; übrigens hat ihn der\nBeschwerdeführer durch seinen Antrag selbst herbeigeführt\n\nb) Friedrich SED hatte bei sciner Zeugenvernehmung auf die Frage nach der Tatbeteiligung des vierten Teiinchmers am Diebstahl die Antwort verweigert.\n\nIn der von Rechtsanwalt Dr. ZB einsereichten\nRevision wird gerügt, daß dic Strafkamner den Zeugen\nüber seine Zeugnispflicht nicht richtig belchrt und\nihn nicht zur Aussage gemäß § 70 StPO gezwungen habe.\nDice Rüge müßte auch dann erfolglos bleiben, wenn man\ndio Zeugenvernehnung für zulässig erachtet. Denn auf\ndie Nichtverhängung von EIirzwingungshaft nach § 70\n\nAbs. 2 StPO kann dic Revision nicht gestützt werden.\nDer Richter handolt hierbei im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens; der Angeklagte hat kcinen Anspruch\ndarauf, daß der Tatrichter von den Maßnahmen des 8 70\nAbs. 2 StPO Gebrauch macht {RGSt 57, 29; BGH Urt. v-5. Juni 1956 - 5 StR 116/56). Von einer Verictzung der\nAufklärungspfiicht durch die Unterlasaung kann hier\nkeine Rede sein.\n\nLem\n\nc} Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. A]\nbeanstandet weiter, daß Fruin SB nicht ais\nZeuge vernommen worden sei, obwohl auch das Verfahren\ngegen ihn zum Zwecke seiner Vernchmung abgetrennt\nvurde. Wie sich jedoch aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, ist seine Vernehmung deshalb unterblicben, weit\nauf sie \"allscits\" verzichtet wurde. Offenbar haben\nweder der Angeklagte Bggproch sein damaliger Verteidiger sich von der Vernehmung Erwin SB: =:\nZeugen noch etwas versprochen. Ein Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht durch die Unterlössung der Zeugenvernehmung ist daher nicht ersichtlich, selbst wenn man\ndie Vernehmung für rechtlich zulässig hält:\n\nII. Die_Sachrüre\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung auch\ndes Angeklagten Berg als Mittäter. Soweit die Revision\ndagegen Einwendungen erhebt, geht sie von einem anderen\nSachverhalt aus und greift unzulässigerweise die Feststellungen des Landgerichts an.\n\nDie Strafzunmessung ist zwar knapp aber ausreichend\nund ohne ersichtlichen Rechtsfehler begründet. Die\nStrafkammer hat das cingeschränkte Geständnis des Angeklagten Blade als strafmildernden Umstand gelten\nlassen, nicht aber das teilweise Leugnen als straferschverend erachtet.\n\nDie Revision ist hiernach als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-14/1-str-552-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-14/1-str-552-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.078594+00:00"}}