{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-14_1_StR_238_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-05-14","aktenzeichen":"1 StR 238/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 054 o49\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n‘4 StR 238/67\nAyfsn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stadtbaumeister Konrad K el\naus re ‚ geboren am\n\nPu\n\nin 8\n\n2. den Kaufmann Ingo Ka\naus 5 geboren am 1930\nin 6 Krs. üringen),\n3. den Prokuristen Erich 4%\naus 5 eboren am 1920\nCE ,\n\nin G& ‚\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit u.a. bzw.\n\naktiver Bestechung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nStaatsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EM ir der Verhandlung,\n\nGEB ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.Dr. (ED (GE\nals Verteidiger des Angeklagten Me.\nJustizangestellterg\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ke>\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 1966 aufgehoben\n\na) in den Fällen Wilhelm Koi. na Tan\n\ninsoweit wird das Verfahren eingestellt,\n\ndb) im Fall der Untreue; insoweit wird der\nAngeklagte freigesprochen,\n\n- 3 -\n\nce) im gesamten übrigen Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu; insoweit wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten Ingo\n\nKun: WEB vira das Urteil, soweit\n\nes sie betrifft, aufgehoben; das Verfahren\nwird auch insoweit eingestellt.\n\nIII. Die Kosten des Verfahrens, soweit es eingestellt und soweit der Angeklagte Kofi\nreigesprochen ist, trägt die Staatskasse.\nÜber die übrigen Kosten des Rechtsmittels\nhat das Landgericht zu entscheiden.\n\nVon Rechta wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat u.a. verurteilt: den Angeklagten Keim. unter Freisprechung im übrigen, wegen\nschwerer Bestechlichkeit in sechs Fällen, fünf davon\n(Wilhelm Kin Ingo Kom, La, EeiiD, 7 AED)\nfortgesetzt. und wegen fortgesetzter Untreue zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus\nund zur Geldstrafe von 1 000,-- IM (mit Ersatzstrafe).\n\n“eiter wurden eine Reihe von Wertgegenständen und ein\nGeläbetrag von 7 350,42 DM für verfallen erklärt. Verner\nwurden die Angeklagten Ingo Ko und Erich ge een\nje eines gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens der\naktiven Bestechung zur Gefängnisstrafe von je drei Monaten\n(unter Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt. Bei ihnen\nwurde gesamtschuldnerisch ein Betrag von 4 000, -- IH für\n\nverfallen erklärt:\n\nDer Angeklagte Ke hatte als Leiter des Stadibauamts in I (TB) uf die Aufforderung von Baufirmen zur Abgabe von Angeboten und auf die Vergabe der\nArbeiten maßgebenden Einfluß. Nach den Feststellungen deu\nTendgerichts hat KW während länger zurücklicgender\nZeit im Zug seines Hausneubaus und Ausbaus an der Galgenbühlstraße von den Firmen SB ilheln Ka. In2o\n“oD EB, EB uni EV orteile gewährt bekommen,\ndie das Entgelt für bevorzugte Berücksichtigung der betreffenden Firmen bei künftigen Auftragsvergebungen darstellen sollten. Außerdem hat der Angeklagte nach den\nFeststellungen von der Geschäftsfrau Sabine To::\nden Jahren 1956 kis 1963 zahlreiche Geid- und Sachgeschenke\nfür die bevorzugte Berücksichtigung dieser Firma bei städtischen Straßenbauarbeiten angenommen. In diesen Fall wurde\nferner in dem Nichtverhindern gewisser Manipulationen kei\n_ der Abrechnung eine Untreue gesehen.\n\nBei den Angeklagten Ingo Ka und Whandcıt\nes sich um die Lieferung von Steinmaterial (im Jahr 1956)\nfür Terrasse und Garten von Koi una um den Erlaß\ndieser Schuld in Bestechungsabsicht (im Jahr 1957):\n\n-5.-\n\nFrau TB ist üurch üasselbe Urteil wegen fortgesetzter aktiver Bestechung in zwei Fällen unä wegen\nfortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt worden. Sie hat\ndagegen keine Revision eingelegt.-Der damalige Prüfungsbeamte beim Stadtbauamt Erwin HP hat sich, als eine\nRechnungskontrolle höheren Orts einsetzte, im Herbst\n\n1963 das Leben genommen (S. 40 UA).\n\nGegen das Urteil der Strafkammer richten sich die\nRevisionen der Angeklagten KB, Insc Ku\n\"WB, mit Verfahrens- und Sachbeschwerden. Das Rechtsmittel des Angeklagten Kell hat teilweise, die\nRevisionen der Angeklagten Ingo Kon un: ip\nhaben in vollem Umfang Erfolg.\n\nIl. Zur Verjährung der Strafverfolgung:\n\nA. — Kein -\n1. Im Fall Kon (SS. 21 - 24, 56 - 60 VA)\n\nist keine Verjährung eingetreten. Der Vorteil (Erlaß)\nwurde im Jahr 1957 gewährt (siehe II B dieses Urteils).\nDas Urteil der Strafkammer erging 1967 vor Ablauf der\nzehnjährigen Verjährungsfrist (§ 332, § 67 Abs. 1 StGB).\nIm übrigen war eine Unterbrechung der Verjährungsfrist\nschon durch die gemäß § 201 StPO erlassene Verfügung des\nVorsitzenden vom 31. März 1965 eingetreten (Bd. VIII\n\nBl. 1 d.A.).\n\n2. Der Stukkateurmeister IiW(5: 24 - 26, 60 - 65\nUA; S. 43 - 44; 242 - 253 der Anklage) hatte im Haus des\nAngeklagten KeilB Verputzarbeiten ausgeführt und diese\nam 4. Januar 1954 mit 7 621,66 DM in Rechnung gestellt,\nwobei der Unternehmerzuschlag statt mit ca. 60 v.H. nur\nmit 40 v.H. angesetzt war. Als Keil un Zahlungsaufschub bat, wurde ihm von Lenz sofort ein längeres Zuwarten\nzugesagt. Um den Zahlungstermin für den Angeklagten möglichst \"hinauszuzögern\", stellte Igpdann im Zusammenwirken mit Keil in der Zeit von März bis August 1954\nmehrere Wechsel aus, deren letzter am 30. November 1954\nfällig war. Ende 1954 stundete L@®den Angeklagten die\ngesamte Forderung auf unbestimmte Zeit. In den Jahren\n1958 bis 1960 bezahlte dann der Angeklagte nach seinen\nErmessen (S. 61 UA) insgesamt 5 000,-- DM. Im Wert von\n2 318,60 DM nahm Igp von Angeklagten Steine in Zahlung.\nDer Restbetrag von 303,06 DM wurde im beiderseitigen\nEinvernehmen als Ausgleich für vorhandene Mängel erlassen\n(5. 24 - 26 UA).\n\nDas Landgericht hat in der mehrfachen Stundung der\nForderung, in dem Ansatz des geringen Zuschlags und in\nder Hereinnahme der Steine eine Begünstigung des Angeklagten durch Lg gesehen (5. 61 UA).\n\nIn Wirklichkeit hat das Landgericht jedoch nur in\nder wiederholten Stundung die Gewährung von Vorteilen\nim Sinne des Bestechungstatbestandes erblickt (vgl. 3. 62,\n63, 86 UA).\n\n- 7 -\n\nDer erste sofortige längere Zahlungsaufschutb ist,\nwie mangels genauer Feststellungen zugunsten des Angeklagten anzunehmen (BGHSt 18, 274), im Januar 1954\nbewilligt worden (S. 25 oben). Dies war jedoch, wie\nder Urteilszusammenhang ergibt, nur eine vorläufige\nRegelung. Sie wurde anschließend abgelöst durch das\nWechselabkommen. Als dessen weitere Durchführung nicht\nmehr tunlich erschien, erfolgte dann Ende 1954 die definitive Stundung der gesamten Forderung auf unbestimmte\nZeit. Erat damit war der dem Angeklagten angesonnene\nVorteil gewährt. Von diesem Zeitpunkt ab begann der\nLauf der Verjährungsfrist. Diese wurde durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts\nLauf vom 4. April 1964 (Bd. I, Teil 9, Bl. 2 d.A.) rechtzeitig unterbrochen.\n\n3. Im Fall des Bauunternehners SIEB (5. 15 - 18,\n493 - 52 UA, Bl. 182 -— 195 der Anklage, Bd. VII d.A.) ist\nbezüglich der Verjährungsfrage zu sagen:\n\na) Das Darlehen von 5 500,-- DM an den Angeklagten\ndurch SED in den Jahren 1951/1952 (5. 13/14, 15 VA)\nist nicht Gegenstand der Anklage (Bl. 18% der Anklage;\nvgl. auch BGHSt 17, 157): Ki ist denn auch dieserhalb nicht verurteilt worden, was die Revision (3. 27 der\nersten Rev.Begr., Bl. 131 Sen.A.) übersieht.\n\nb) Die Forderung des Unternehmers SB aus Arbeiten\nfür den Hausbau des Angeklagten war zwar schon 1953 entstanden. SEE erklärte sich jedoch bereit, die anfallenden Leistungen vorerst nicht zu berechnen. Demgemäß schickte\n\ner nach Fertigstellung des Rohbaus im Sommer 1955 keine\nSchlußrechnung, sondern verbuchte lediglich den Betrag\n\nder Zwischenrechnung von rd. 10 000 DM intern als Außenstand. Erst 1960, auf Drängen seines Teilhabers, erstellte\nund übersandte SP eine vollständige Rechnung über\n\n21 898,81 DH, die er zwecks Vertuschuns auf den 15. August\n1955 zurückdatierte. Als der Angeklagte darauf hinwies,\n\ndaß er die Rechnung nur in Höhe von 15 176,29 DM anerkenne,\nentschloß sich sn schnell dazu, die ganze Sache weiterhin auf sich beruhen zu lassen. Er brachte daher gegenüber\ndem Angeklagten zum Ausdruck, daß es mit der Bezahlung\nkeine Eile habe. Der Angeklagte könne die Rechnung nach\nseinem Gutdünken irgendwann später begleichen. Der Angcklagte stimmte dem zu, d.h. ihm war das nur recht (S. 18\nUA). Erst nach der Verhaftung des Angeklagten im März 1964\nunternahm SB gerichtliche Schritte. Im Sommer 1964\nließ der Angeklagte dann 15 000,-- DM an su überweisen.\n\nZwar wäre die in der 1953 bewilligten Stundung etwa\nliegende schwere Bestechlichkeit verjährt. Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht, im Gegensatz zur Anklage\n(Bl. 187, Bd. VII d.A.) und zu den übrigen vier Fällen\n(S. 83 UA) hier nicht angenommen. Die Strafkammer hat\njedoch, wie schon ausgeführt, nur die Vorkommnisse des\nJahres 1960 zum Gegenstand der Verurteilung gemacht (S. 52\nUA). Die vorher gewährte Stundung hatte, infolge des Eingreifens des Teilhabers, mit der Rechnungszusendung inr\nEnde gefunden, Hierauf hat der Bundesanwalt mit Recht\nhingewiesen. Da der Angeklagte Schwierigkeiten machte,\nstundete der Gläubiger im Jahr 1960 erneut ausdrücklich\nsie - diesmal bezifferte - Schuld auf unbestimmte Zeit\n(S. 17 UA). Insoweit ist keine Verjährung eingetreten.\n\n-9 -\n\n4. Zum Fall Wilhelm Ken (5: 18 - 20, 53 - 56\nUA; Bl. 196 ff., Bl. 211 - 213 der Anklage):\n\nDas Landgericht sieht den dem Angeklagten gewährten\nVorteil in einem sukzessiven Erlaß seiner Restschuld\ndurch die Fa. W. Kan (S. 54, 56 UA). Der Tatrichter\nnimmt eine fortgesetzte Handlung an, deren letzter Teilakt die Quittung vom 31. August 1954 gewesen sci (3. 56\nUA). Die Verjährung sei daher durch den richterlichen\nDurchsuchungsbefehl gegen die Firma Kofi von 11, HMürz\n1964 (gemeint ist wohl der gegen den Angeklagten von\n13. März 1964) rechtzeitig unterbrochen worden.\n\nDazu ist zu sagen: Hier ist der Sachverhalt nicht\neindeutig (er war allerdings infolge des Todes von “ilhelm\nKB 5: 12, 21 vn /30.12.1954, Bl. 196 der Anklage/\nbesonders schwer aufzuklären). Einleitend wird festgestellt, daß W. Kapp den Angeklagten tezüglich der\nnach und nach an die Baustelle gelieferten Steine drei\nRechnungen übersandt hatte: am 15. Mai 1955 über 2 747,52 Di,\nam 28. Juli 1953 über 299,-- DM und am 12. September 1953\nüber 1 112,71 DM; jeweils zum Selbstkostenpreis (S. 19 UA),\nalso über insgesamt 4 159,23 DM. Da der Angeklagte zu erkennen gab, daß er zur sofortigen Bezahlung nicht imstande\nsei, wurde ihm von VW. Kaps \"von vornherein\" eine\nlängere Stundung in Aussicht gestellt.\n\nEs heißt weiter im Urteil (S. 19): \"Als die ersten\nLieferungen erfolgt und die ersten Teilrechnungen erstellt\nwaren\", (also wohl nach dem 28. Juli 1953) \"kam Wilheln\nKogB indessen auf den Gedanken, vom Angeklagten überhaupt keine Bezahlung mehr zu verlangen, sondern ihn zun\n\n- 10 -\n\nErlaß der Schuld nach und nach Juittungen über Einzelbeträge anzubieten. In Ausführung dieses Entschlusses\nüberbrachte Wilhelm Kl dem Angeklagten am 31.7.1953\neine Quittung über 1 000,-- DM, am 30.12.1953 eine Juittun;\nüber 500,-- DM, am 31.3.1954 eine Quittung über 500,-- DI,\nam 30.6.1954 eine Quittung über 500,-- IM und am 31.3.1954\nnoch eine Quittung über 546,5? IM\". /also über zusammen\n\n3 046,52 DM7\"Tatsächlich beglich der Angeklagte am 30.9.1953\nunter Abzug eines Skontos von 2 % die leilrechnung von\n12.9.1953 mit 1 090,-- DM, dagegen ließ er sich die „uittungen jeweils ohne Entrichtung des Gegenwerts aushändigen.'\n\nDer Konstruktion des Tatrichters: von vornherein\ngewollter späterer sukzessiver Erlaß der gesamten Forderung,\nfehlt die zureichende Grundlage, ks bleibt ungeklärt, warun\nder Angeklagte trotz ihm in Aussicht gestellter längerer\nStundung und ungeachtet der Übergabe einer Scheinquittung\nüber 1 000,-- DM (31. Juli 1953) am 30. September 1953 die\nTeilrechnung vom 12. September 1953 beglichen hat, obwohl\ner sich dem Gläubiger gegenüber kurz vorher auf [inanzielle Schwierigkeiten berufen hatte und er, wie der ganztc\nFall zeigt, alles andere als ein zahlungswilliger Schuldner\nwar, Jedenfalls ist der vom Landgericht angenommene Gesentvorsatz (S. 56 UA) mit dem Sachverhalt nicht zu vereinbaren.\nEs erscheint gekünstelt, daß man von vornherein über den\nspäteren Erlaß der ganzen Forderung einig gewesen sei.\n\nTrotz der gegenteiligen (übrigens wirtschaftsfremden)\nErwägungen S. 56 UA ist bei der besonderen Lage dieses\nFalls die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß im Jahr 1953\nein Gesamterlaß der Forderung vereinbart wurde (§ 397\nAbs. 1 BGB). Die nach und nach übergebenen Quittungen\nsollten nur der Tarnung im Interesse des Angeklagten\n\n- 11 -\n\ndienen (vgl. S. 54 UA), dem diese Art des Manipulierens\nja nicht fremd war. Dann aber ist in diesem Fall die\nStrafverfolgung verjährt, da frühestens im Jahr 1964\n\ndie ersten gerichtlichen Maßnahmen einsetzten. Da weitere\nFeststellungen nicht mehr in Betracht kommen, ist daher\ndas Urteil insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen (vgl. BGHSt 18, 274 ££.).\n\n5. Ebenso liegt es im Ergebnis bei E (S. 26 — 29,\n63 - 67 UA). Im Herbst (28. Oktober) 1953 wurde dem Angeklagten, auf seinen \\unsch, von der Firma Egg ein Dar-\n\nlehen von 5 000,-- DM gewährt (S. 27 UA). Die auch in\ndiesem Fall nicht eindeutigen Feststellungen des Tatrichters lassen die Annahme zu, daß die Gesellschafter\n\nder Firma Ep, im Einvernehmen mit dem Angeklagten,\ndiesem die Darlehensschuld erlassen und daß sie dies\n\ndurch die Übergabe der ersten Teilquittung vom 3. August\n1954 manifestiert haben. Die sukzessive Hingabe von Quittungen sollte nur der Verschleierung eines in Wirklichkeit gewährten Gesamterlasses dienen. Der Vorteil wer,\n\nwie zugunsten des Angeklagten anzunehmen, spätestens mit\ndem 5. August 1954 gewährt. Damit begann die Verjährungsfrist zu laufen. Die erste richterliche Handlung bezüglich\nSieger Tat war die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts\nNürnberg vom 12. Januar 1965 (Bd. VI, Teil 2, Bl. 1 d.A.,\nin Verbindung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom\n11. Januar 1965, Bd. INr. 1, Bl. 13 d,A.). Zu diesen\nZeitpunkt (12. Januar 1965) war aber, wie nicht auszuschließen, im Fall Egg bereits Verjährung eingetreten.\n\nEs ist daher auch insoweit, unter Aufhebung des Urteils,\ndas Verfahren einzustellen.\n\n- 1? —-\n\n6. Im Fall TEE ist 1356 das entscheidende Jahr\n(3. 31 UA). Insoweit kommt somit eine Verjährung nicht\n\nin Frage.\n\nB. Frage der Verjährung der aktiven Bestechung\n\nbezüglich der Beschwerdeführer Ingo Kogn und gi\n\n(Ss. 21 - 24, 56 - 60 Ui; Bl. 213 - 235 der Anklage):\n\nDie Strafkammer hat auch hier die Verjährung (Verjährungsfrist: fünf Jahre, §§ 331, 67 Abs. 2 StGB) durch\ndie Konstruktion einer fortgesetzten Handlung zu verneinen\nversucht, deren letzter Teilakt im Dezember 1961 begangen\nworden sei (S. 23 UA). Das Landgericht meint, die Angeklagten Ingo Kol una VW Hätten in Übereinstimmung\nmit dem Angeklagten Keil von_ vornherein den späteren\nErlaß der gesamten Schuld beabsichtigt und daher auf Grund\neines von Anfang an auf wiederholte Ausführung gerichteten\nGesamtvorsatzes gehandelt (S. 60 UA). Hierzu ist zu sagen:\nDie Forderung wegen 1956 gelieferten Materials betrug\n4 000,-- DM (S. 21 UA). Ingo Ko un: VB waren sich\nvon Anfang an darüber klar, daß sie von KeilB kein Gela\ndafür erhalten würden (S. 22 UA). Bei der gegebenen Sachlage (die der im Fall Wilhelm KAEED sehr ähnelt) ist\nvon der Möglichkeit auszugehen, daß die Forderung bereits\nam 30. April 1957 (Datum der ersten Scheinguittung, S. 22\nUA) vereinbarungsgemäß erlassen wurde, und daß die Ausstellung dieser \"Quittungen\" und die spätere Hingabe von\nBarbeträgen (die abredegemäß wieder an Ku una gie\nzurückgelangten) lediglich der Tarnung des Schulderlasses\ndienten. Nur \"nach außen hin\" sollte eine oränungsmäßige\nGeschäftsabwicklung vorgetäuscht werden (S. 22 UA), während\n\n- 13 -\n\nder Angeklagte in Wirklichkeit keinen Pfennig bezahlt\nhat. Der dem Angeklagten KefB zcwänrte, wenn nicht\ngar von ihm geforderte Vorteil war der Erlaß der Gesamtschuld, nicht die Zusendung der fingierten Quittungen\nund die Hergabe der ihm nur formal zur Verfügung gestellten Geldbeträge.\n\nDaher war die Strafverfolgung gegen die Angeklagten\nIngo Ko una in Jahr 1962 verjährt (vgl. auch\nBGHSt 16, 207 £f.). Eine rechtzeitige Unterbrechung der\nVerjährung ist nicht erfolgt. Das Urteil ist demnach\nauch insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.\n\nIII. Verfahrensrügen des Angeklagten Keime:\n\n1. Soweit die zusätzliche Revisionsbegründung ven\n30. Dezember 1966 (eing.: 31. Dezember 1966) Verfahrensrügen enthält, sind diese verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).\nDas Urteil war am 29. August 1966 zugestellt worden (Bl.\n586, Bd. X d.A.). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig (BEHSt 1, 44).\n\nGleichfalls verspätet ist das Ablehnungsgesuch bezüglich des Vorsitzenden und des Berichterstatters (S. 2, 3,\n5 der Rev.-Begründung vom 30. Dezember 1966, Bi. 100\nSen.A.). Gemäß § 25 Abs. 2 a.E. StPO ist eine Ablehnung\nnach dem letzten ‘ort nicht mehr zulässig. Der § 338 ülr. 3\nStPO kommt daher nicht in Betracht.\n\n2. a) Der Aufbau des Urteils entspricht langjähriger\nÜbung und den Erfordernissen des § 267 StPO. Insbesondere\nbringt das Urteil zu allen Punkten die Einlassung des\nAngeklagten und setzt sich mit ihr, soweit erforderlich,\n\n- 14 -\n\nauseinander (S. 44, 53, 56, 60, 63, 68, 75, 79 VA).\nEin Fall, wie ihn der 2. Strafsenat im Urteil von\n\n16. Oktober 1964 (GA 1965, 109, 110) entschieden hat,\nwar hier nicht gegeben.\n\nHenn die Strafkammer bezüglich des äußeren und\ninneren Tatbestandes keine Zweifel hatte, so ist nicht\nersichtlich, inwiefern sie sich mit den von der Revision\nbehaupteten \"Zweifelsgründen\" hätte auseinandersetzen\nsollen.\n\n3. Bezüglich der Verurteilung wegen Untreue (79 - 31,\n83, 87 UA) erübrigt es sich, auf die Verfahrensrügen einzugehen, weil insoweit die Sachrüxe durchgreift (nachstehend zu IV dieses Urteils).\n\n4, Hinsichtlich der Feststellungen ist nur das Urteil,\nnicht das Protokoll maßgebend (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).\n\n5. Es kann nicht gerügt werden, daß ein benutztces\nBeweismittel nicht genügend ausgeschöpft worden sei\n(BGHSt 4, 124, 126; BGH VRS 17, 346, 347 und ständig).\nAufklärungsrügen sind unzulässig, wenn sie nicht das\nAufklärungsmittel bezeichnen (BGHSt 2, 168).\n\n6. Die Strafkammer hat 21 Tage lang verhandelt, nehr\nals 20 Zeugen vernommen (von denen zwei die Aussage verweigerten), zwei Sachverständige gehört, zahlreiche Urkunden\nverlesen und zwei Ortsbesichtigungen durchgeführt. Dem Angeklagten Ki seinem Verteidiger wurde reichlich\nGelegenheit gegeben, sich zu äußern und Fragen zu stellen.\n\n- 15 -\n\nFür eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung,\ninsbesondere eine solche durch Beschluß nach § 338\nNr. 8 StPO, ist nichts ersichtlich.\n\n7. In umfangreichen (überwiegend tatsächlichen,\nnicht sehr übersichtlichen), zum Teii auch dem § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Ausführungen behauptet die Revision Verfahrensverstöße bei der Behandlung verschiedener Beweisamtritte.\n\nDiese Rügen nehmen durchweg Bezug auf den vor der\nHauptverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 20. Oktoter\n1965. Das ist unbeachtlich (vgl. schon R6St 20, 95, 96;\nRGSt 58, 301; Sarstedt: Die Revision in Strafsachen,\n\n4. Aufl. S. 122). Die in der Hauptverhandlung gestellten\nBeweisamträge werden (wie die dem Verteidiger übermittelte\nGegenerklärung beweist) nicht ordnungsmäßig mitgeteilt,\nebensowenig die dazu ergangenen Entscheidungen des Gerichts,\ndesgleichen nicht die Tatsachen, die deren Rechtsfehlerhaftigkeit ergeben sollen. Sie sind sonach sämtlich unzulässig.\n\nIV. Sachlich-rechtliche Prüfung bezüglich des\n\nAngeklagten Kofi:\n\nA. Bestechlichkeit:\n\n1. Allgemein: Die Feststellungen 3. 6 - 9, 48 UA\nergeben eindeutig, daß der Angeklagte Ermessensbeamter\nwar (vgl. auch BGHSt 3, 143, 148; BGH GA 1960, 147). las\nder Verteidiger dagegen mit tatsächlichen Ausführungen\noder mit Beweiswürdigungsangriffen vorbringt, ist im\n\n- 16 -\n\nRevisionsrechtszug unbeachtlich, Dasselbe gilt von den\nBestreiten eines Zusammenhangs zwischen den Vorteilen\nund den angesonnenen pflichtwiärigen Amtshandlungen.\nAuch die jeweils angenommenen \"Unrechtsvereinbarungen\"\nsind einwandfrei festgestellt. Bestechung und Bestechlichkeit sind oft heimliche Vorgänge, die sich nicht\n\nwie normale Rechtsgeschäfte abspielen. Davon, daß der\nAngeklagte die Annahme der Vorteile für erlaubt gehalten\nhate, kann angesichts der für Bestechlichkeit typischen\nVertuschungsmanöver keine Rede sein. Auch das Bewußtsein\nder Pflichtwidrigkeit der von Ken erwarteten Amtshandlungen ist ausreichend festgestellt. Daß der Beamte\ndie Pflichtwidrigkeit begeht oder auch nur den #illen\ndazu hat, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand (ECGHst\n15, 88, 97; 239, 242).\n\n2. Fall SB (5: 15 - 18, 49 - 52, 86, 87 VA):\n\nNach den Feststellungen (insbes. 3. 15, 52 UA) war\nSC un größere Bauaufträge der Stadt Lauf bemüht. !lit\nder dem Angeklagten bewilligten Stundung im Jahr 1960\nwollte er diesen zu einer bevorzugten Behandlung bei\nAusschreibungen und Vergaben veranlassen. Hierfür nahm\nder Angeklagte den Vorteil an. Die erwartete pflichtwidrige Amtshandlung war hier wie auch in den anderen\nFällen zumindest bestimmbar, was genügt (BGHSt 15, 185,\n\n187):\n\n3. Fall Ingo Kofi \"WB schwere Bestechlichkeit\n\ndes Angeklagten Keim (5. 21 - 24, 56 - 60 UA):\n\n- 17 -\n\nZwar ist (wie zu III B dieses Urteils ausgeführt)\ngegenüber den Bestechern Ingo Kap una VB Verjährung\nanzunehmen. Dies berührt jedoch nicht den Schuldspruch\ngegen “ci wegen dessen schwerer Bestechlichkeit\n(wegen der Unrechtsvereinbarung vgl. S. 23/24, 59/60\nUA). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer angenommen hat, der Tatbestand sei nur durch Entgegennahme des Vorteils verwirklicht, nicht durch dessen\nFordern (obwohl S. 57 UA für letzteres sprechen dürfte).\n\n4. Fall Ip (Ss. 24 - 26, 60 - 63 UA):\n\nEs kann hier zunächst auf das zur Frage der Verjährung\nAusgeführte (II A 3 dieses Urteils) verwiesen werden. Die\nAnnahme schwerer Bestechlichkeit ist rechtlich nicht argreifbar (vgl. dazu 5. 26, 61 - 63 UA).\n\n5. Fell Tg (5. 31 - 37, 68 - 72 UVA):\n\nVon Frau Tausend hat der Angeklagte in ganz ungewöhnlichem Umfang über sieben Jahre hin Geschenke und\nGeldspenden angenommen. Diese Gaben verloren natürlich\nnicht dadurch ihren Vorteilscharakter, daß der Angeklaxte\nFrau TED gelegentlich bewirtete una ihr Obst und\nGemüse aus seinem Garten zukommen ließ (S. 12 der I.\nRev.Begr. KeB, 31. 116 Sen.A.). Nach den Darlegungen\ndes Tatrichters hat es sich bei den Gaben der Yrau Tl\nin keinem Fall um bloße Freundschaftsgeschenke (BGHSt 15,\n239, 250 ff.) gehandelt, S. 70 UA. Dies gilt auch für den\nsilbernen Brautbecher, der immerhin einen Wert von 150 -\n180 DM hatte (S. 36 UA). Daß der Tatrichter sehr wohl zu\nunterscheiden wußte, ergibt sich aus 5. 73 und 83 Ui\n\n- 18 -\n\n(Fotoapparat und Fall TED; vzi. auch die zinstellungsverfügung von 15. Januar 1965, Bd. I, Bl.\n17 - 19 d.A). Die gemeinsamen Urlaubsreisen waren nicht\n\nGegenstand der Verurteilung (Ss. 72, 73 UA).\n\nB. Untreue (S. 45 - 47, 79 - 81, 87 UA; S. 35 - 34\nder I. Rev.-Begründung, Bl. 137, 138 Sen.A.):\n\nDem Verteidiger und dem Generalbundesanwalt ist\nzuzugeben, daß sich die Verurteilung des Angeklagten\n“el „esen fortgesetzter Untreue nicht halten läßt.\nEs war nicht nachzuweisen, daß der Angeklagte in die\ntäuschenden Machenschaften TED He eingceweint\nwar. Dagegen stand fest, daß in die Schlußrechnungsen\nfür die Straßenbauten sonstige Leistungen der Ta. Tui\nmindestens in der angegebenen Höhe aufgenommen wurden\n(S. 79, 80 UA). Was dem Angeklagten als Untreue vorgeworfen wird, ist lediglich, daß er es dazu kommen ließ,\ndaß die Stadtgemeinde Lauf die richtige Verteilung der\nBauleistungen auf einzelne Bauvorhaben nunmehr nicht zu\nübersehen vermag (S. 47, 80 - 81 UA). Nun kann zwar die\nZulassung unordentlicher Verrechnungen das Vermögen des\nBerechtigten - in einer der Schädigung gleichkommenden\nWeise — gefährden. Dazu gehört jedoch der Nachweis des\nBestehens begründeter Ansprüche (BGHSt 20, 304, 305).\nDie bloße Möglichkeit genügt nicht. Im Gegenteil hält\ndie Strafkammer es für denkbar, daß der Stadtgemeinde\nIB ir Hirklichkeit kein Anspruch auf RückZählung zuviel erbrachter Leistungen zustand.\n\nu\n\n- 19 -\n\n&s fehlt also schon am sicheren Nachweis des objektiven Tatbestandes, =: : von der inneren Tatseite (vgl.\nRG JE 1936, 2101 Hr. 36) ganz abgesehen.\n\nAngesichts des Zeitäblaufs ist mit einer weiteren\nAufklärung des Sachverhalts nicht zu rechnen. Für eine\nAnwenäbarkeit des § 357 5tGB fehlt es schon am Merkmal\ndes wissentlichen Geschehenlassens.\n\nDer Angeklagte ist daher insoweit von hier aus\nfreizusprechen.\n\nC. Strafausspruch:\n\nMit Rücksicht auf die Binstellung in den Fällen\nWilhelm Ka una Eggpund den Freispruch bezüglich\nder Untreue war bei Keb der gesamte Strafausspruch\naufzuheben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die\nVerurteilung in den genannten Fällen die übrigen - an\nsich rechtlich nicht angreifbaren - Binzelstrafen keeinflußt hat. Damit ist auch über die Verfallerklärung neu\nzu befinden, zumal in den 7 350,42 DM (S. 4 UA) 3 046,52 DI\naus dem Fall Wilhelm Kap enthalten sind (S. 88 UA).\nFerner wird bemerkt: Als \"empfangen\" i.S. des § 335 StGB\ngilt das, was als Bestechungsmittel in die tatsächliche\nVerfügungsgewalt des Bestochenen gelangt ist (RGSt 51,\n87, 89, 90). Soweit dies nicht mehr der Fall war, ist\nder Wert für verfallen zu erklären (vgl. BGHSt 10, 237,\n\na\n1%\n440\n\nist zu\n\nE. Die Kostenentscheidung in den Fällen der Einstellung und bezüglich des Freispruchs beruht auf § 467 Abs. 1\nStPO. Eine Überbürdung der notwendigen Auslagen (in diesen\n\nID\n\n9 -\n\nDie weitergehende Revision Kef9 ( Schuläspruch\nin den Fällen SD. Inco Kun. wu: TE\n\nverwerfen.\n\nFällen) auf die Staatskasse kam nach § 467 Abs. 2 3tPO\n\n(in dessen hier noch geltender Fassung) nicht in Betracht.\n\nVz.\n\nDie Entscheidung zur Schuldfrage entspricht den\n\nAntrag des Generalbundesanwalts.\n\nHübner\n\nBundesrichter\nFikart ist infolge Urlaubs\nverhindert zu\nunterschreiben\n\nHübner\n\nBeibert\n\nPfeiffer\n\nFischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-14/1-str-238-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-14/1-str-238-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.047531+00:00"}}