{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-14_1_StR_148_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-05-14","aktenzeichen":"1 StR 148/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“064 037\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_148/68 URTEIL\n\nTun u ne un an a a\n\nAyle\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann 5 nn aus TED\nKreis VD EB sort geboren am EEE 1930;\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n13. Dezember 1947 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n*\n.\nur nn nn mn rn Rn ns\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit\nmit uneigentlicher Blutschande (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB)\nzu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nZur inneren Tatscite führt das Urteil aus, der\nAngeklagte habe geglaubt, der Geschlechtsverkehr nit\nseiner 14-jährigen Stieftochter sei erlaubt, Er habe\nlediglich gewußt, daß er damit Ehebruch begehe. Der\nAngeklagte habe sich in einem nicht entschuldbaren\nVerbotsirrtum befunden. Er hätte bei Anspannung scincs\nGewissens und nach erforderlichem Nachdenken erkennen\nkönnen, \"daß cs zumindest fraglich ist, ob der Geschlechtsverkehr mit der Stieftochter nicht doch Unrecht\nsci\". Aus dieser knappen und nicht völlig eindeutigen\nFormulierung ergibt sich im Zusammenhang mit den gesamten Urteilsgründen (UA S. 8, 9, 10) gerade noch hinreichend deutlich, daß der Tatrichter davon überzeugt\nwar, der Angeklagte hätte bei gehöriger Geviissensanspannung das Unrecht ssines Handelns erkennen können\n(vgl. auch BGH JR 1952, 285).\n\nHier ist dem Angeklagten Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit uneigentlicher Blutschande\nzur Last gelegt. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 10,\n35 ausgeführt hat, ist das zur Schuld gehörige Unrcchtsbewußtscein des Täters nur vorhanden, wenn der \"Täter das\nUnrechtmäßigce gerade derjenigen Natbestandsvervirklichung\nkanntco oder bei gehöriger Gewissensanspannung hättc\nerkennen können, die ihm zur Last gelegt wird. Demnach\nist das Unrechtsbewußtscein bei tateinheitlicher Verletzung\nmehrerer Strafgeset2e gleichsam teilbar. Es muß sich,\nwenn auch in laienhafter Weise, gerade auf denjenigen\n\nstrafrechtlichen Vorwurf beziehen, der dem angewendeten\nStrafgesetz zugrunde liegt. Der Zweck des § 174 StGB\ngeht dahin, die Abhängigkeits- und Betreuungsverhältnisse\nder dort genannten Art von.geschlechtlichen Bezichungen\nreinzuhalten und die geschlechtliche Unantastbarkeit der\n\nabhängigen Person vor Angriffen zu schützen (BGHSt 8,\n278, 280). Unrechtsbewußtsein gegenüber dieser Norm\nbedeutet also, daß der Täter sich einer Verletzung jener\nRechtsgüter oder mindestens der Möglichkeit der Verletzung bewußt ist. Bei dem strafrechtlichen Vorwurf\ngemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB muß der Täter wissen oder\nbei gehöriger Gewissensanspannung haben erkennen können,\ndaß der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unerlaubt ist, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe noch besteht (BGH NJW 1963, 1931\nNr. 16). Auch diese Vorschrift will den engeren Krcis\nder Familie von geschlechtlichen Beziehungen frceihalten\n(BGHSt 3, 342, 343 f.; BGH 2 StR 477/56 v. 7. November\n1956). Hier hat das Landgericht nicht ctwa das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten aus dem Umstand gefolgert,\ndaß dieser scine Handlungsweise deshalb für Unrecht gehalten hat, weil cr Ehebruch beging. Vielmehr hat cs\nerkannt und erörtert (UA S. 9), daß ein \"über den Ehebruch hinausgehendes Unrechtsbewußtsein\" für eine Verurteilung nach §§ 174 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2 StGB\nerforderlich ist. Den vermeidbaren Verbotsirrtum hat\n\nder Tatrichter, wie sich vor allem aus der Differenzierung der Formulierungen (\"Geschlechtsverkehr mit der\nder Stieftochter\") ergibt (UA S. 10), auf die Tatbestandsverwirklichungen der Unzucht mit einer Abhängigen\nund der uneigentlichen Blutschande bezogen. Dem Urteil\nist demnach zu entnehmen, daß das Landgericht überzcugt\nwar, der Angeklagte hätte bei gehöriger Gewissensanspannung erkannt, daß er durch den Beischlaf mit seiner\n14-jährigen Stieftochter sowohl im Hinblick auf das dem\n§§ 174 Nr. 1 StGB als auch das dem § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB\nzugrunde liegende Verbot unrechtmäßig handelt (vgl. auch\nBGHSt 15, 377, 383).\n\nDa die Zeit, in der die fortgesetzte Handlung begangen wurde, feststeht (UA S. 7), ist auch der Schuldumfang noch ausreichend dargetan, obwohl die Mindestzahl der Einzelakte nicht dargelegt ist (BGH GA 1965,\n182). Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils\nkcinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nHübner Seibert Fischer\nPikart Pieiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-14/1-str-148-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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