{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-07_1_StR_601_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-05-07","aktenzeichen":"1 StR 601/67","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"206\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nne da ae\n\n[u\nFr\nf\n\n-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4.023\n\nden Kaufmann Nermaenn MD zus TOED-NEE zeroren ar EEE 1909 in EEE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a\n\nie\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nGrund der Hauptverhandlungen von 30. April und 7. Mai\n\n1968 in der Sitzung am 7. Mai 1968, woran teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nFischer\n\nLoesdau\n\nFikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEB un:\nStaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE >.:: GERN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangesiellter 0)\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten Hermann N\ngegen das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Stuttgart vom 15. Juli 1966 wird\n\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n-. um, u ——\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin acht Fällen und wegen Beihilfe zum Mord in elf Fällen zu lebenslangem Zuchthaus sowie zur Gesamtstrafc von\n15 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte aberkannt.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nJ._Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision rügt, das Schwurgericht sci vorachriftswidrigbesetzt gevresen (§ 338 Nr. 1 StPO, Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG). Sie macht geltend, die Hauptgeschworenen Hans HE und Albert FEED scien am 17. August 1965 und am 24. August 1965 von dem Vorsitzenden\ndes Schwurgerichts, Senatspräsident Dr. PB von der\nTeilnahme an der am 19. Oktober 1965 beginnenden Hauptverhandlung entbunden worden. Dieser sei jedoch hierfür\nnicht zuständig gewesen. Die Einberufung des Schwurgerichts\nzu seiner 4. Tagung im Jahre 1965 sei durch den Präsidenten des Landgerichts Stuttgart erst am 18. Oktober i965\nerfolgt. Bis dahin sei nicht der Vorsitzende des Schwurgerichts oder sein Stellvertreter zur Erledigung der\nanfallenden Geschäfte des Schwurgerichts berufen gewesen,\nsondern gemäß § 83 Abs. 4 GVG der Vorsitzende der zuständigen (1.) Strafkammer. Das sei vom 12, April 1965\n(Tag der Ernennung des damaligen Landgerichtsdirektors\nDr. PB zum Senatspräsidenten) bis 6. Oktober 1965\n\nLendgerichtsrat Dr. PB und von da ab Landgerichtsdircktor Hi zcvcsen.\n\nDiese Rüge geht fehl. Nach § 83 Abs. 4 GVG erledist\nder Vorsitzende der Strafkammer die Geschäftc’des Vorsitzenden des Schwurgerichts, solange noch nicht bestirmt\nist, wann das Schwurgericht zusammentritt. Hat jedoch der\nLandgerichtspräsident die Bestimmung getroffen (8 87 CVC),\nso obliegt dem Vorsitzenden des Schwurgerichts diese Aufgabe. Er ist dann auch für cine etwaige Entbindung eines\nGeschworenen von der Teilnahme an der Tagung zuständig\n(BGH MDR 1959, 55). Der Landgerichtspräsident hat hier\nzwar mit Verfügung vom 18. Oktober 1965 dic \"4. Schwurgerichtstagung eröffnet\", aber er Kat bereits vor Beginn\ndes Geschäftsjahres 1965 den Zusammentritt Ges Schwüurgerichts auf den Beginn des vierten Kalendervierteljshres\nbestimmt. Er hat nämlich im Geschäftsverteilungsplan\nvom 18. Dezember 1964 erklärt: \"Es finden 4 Tagungen\nstatt, die jeweils ein Kalendervierteljahr dauern\". Zu\nUnrecht macht die Revision geltend, die vier Tagungen\nhätten nicht ven vornherein festgesetzt werden dürfen.\nNach dem Geseiz (§§ 79, 83 GVG) treten allerdings bei\nden Landgerichten die Schwurgerichte \"nach Bedarf\"\n\n(nach der früheren Fassung \"periodisch\") zu einzelnen\n\"Nagungen\" zusammen. Aber vor Beginn des Geschäftsjahres\nhat der Landgerichtspräsident den Bedarf unter Berücksichtigung der Statistik der Vorjahre und gegebenenfalls\nnach den bci der Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren\nzu überschlagen und demgemäß die Zahl der Schwurgerichtstagungen innerhalb des kommenden Jahres zu bestimmen\n(vgl. Schorn, Der Laienrichter in der Strafrechtspflege\n5. 34). Die Tagungen können vorher, über das Geschüftsjahr verteilt, kalendermäßig festgelegt werden (so zu-\n\ntreffend Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. 8 87\nGVG Anm. 1; Eb. Schmidt, Lehrkomm, z. StPO und z. GVG\n\n§ 83 Erl. 2). Eine derartige Anordnung des Landgerichtspräsidenten enthält naturgemäß bereits die Bestimmung,\nwann das Schwurgcricht zu den einzelnen Tagungen zusenmontritt (§ 87 GVG). Das hat zur Folge, daß der für die\nbetreffende Tagung ernannte Vorsitzende vom Beginn des\nGeschäftsjahres an zur Erledigung der Vorsitzendengcschäfte zuständig ist (so auch Eb. Schmidt, aa0 § 83\nErl. 16).\n\nDaß der Landgerichtspräsident diese Verfügung in\nden von ihm unterschriebenen Geschäftsverteilungsplan\nhat aufnchmen lassen, ist zwar nicht gewöhnlich, aber\nletztlich nicht zu beanstanden. Die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts für die einzelnen Tagungen\nwerden vor Beginn des Geschäftsjahres ernannt (§ 83\nGVG; vgi. auch BGHSt 8, 240; 19, 382, 383). Ihre Verwendung in Schwurgericht beeinflußt aber gleichzeitig\ndie übrige Geschäftsverteilung. Da außerdem die vorschriftsmäßige besetzung der Gerichte von besonderer\nBedeutung für die Rechtsstaatlichkeit auf dem Gebicte\nder Gerichtsverfassung ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG;\nBGHSt 19, 382, 385 f.), dient die Aufnahme einer Rogclung über kalendermäßig festgelegte Schwurgerichtstagungen im Geschäftsverteilungsplan der Rechtsklarheit.\nDie Verfahrensbeteiligten können alsbald erschen, wer\nim Einzelfall der gesetzliche Richter ist. Daß etwa das\nPräsidium und nicht der Landgerichtspräsident hier den\nBeginn der Tagungen sowie den Zusammentritt des Schwurgerichts entgegen der gesetzlichen Zuständigkeit bcstimmt hat, kann nicht angenommen werden. Aus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 31. Ja-\n\nnuar 1968 ergibt sich auch, daß er lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit die von ihm getroffene Verfügung\nin den Geschäftsverteilungsplan aufgenommen hat. Trotz\ndes nicht üblichen Wortlauts (\"es finden 4 Tagungen\nstatt, die jeweils ein Kalendervierteljahr dauern\")\nliegt in dieser Verfügung - außer der Anordnung, wieviel\nTagungen des Schwurgerichts stattfinden, und wann (in\njedem Kalendervierteljahr eine) - bei näherer Betrachtung auch dic Bestimmung, daß der Beginn der vier angeordncten Schwurgerichtstagungen auf den jeweiligen Anfang\ndes Kalendervierteljahres festgelegt ist. Hierzu steht\nauch nicht die Verfügung vom 18. Oktober 1965 in Widerspruch, Denn der Landgerichtspräsident hat damit nicht\nerstmalig \"bestimmt, wann das Schwurgericht zusammentritt\",\nsondern die 4. Schwurgerichtstagung \"eröffnet\", Er hat\ndamit ersichtlich die bisher versäumte Anordnung der\n\"Einberufung der Geschworenen\" (§ 87 Satz 1 Halbsatz 2\nGVG) nachgeholt und seine Verfügung mit der Terminsanberaumung dos Vorsitzenden in Einklang gebracht. Da der\nLandgerichtsnräsident hier den Zeitpunkt der 4. Schwurgerichtstagung von vornherein in zulässiger Weise kalendermäßig festgelegt hatte, hätte an sich der Vorsitzende\nbei seiner Terminsbestimmung grundsätzlich ungeachtet\nder ihm nach § 213 StPO zustehenden Befugnis sich danach\nrichten sollen. Aus welchen Gründen er auch immer den\nTermin auf den 19. Oktober 1965 bestimmt hat, seine Zuständigkeit zur Erledigung der Vorsitzendengeschäfte ab\n1. Januar 1965 ist hierdurch jedenfalls nicht berührt\nworden.\n\nNach allem war der Vorsitzende des Schwurgerichts\n(oder sein Vertreter) mit Beginn des Geschäftsjahres 1965\nzur Entbindung der Geschworenen von der Teilnahme an der\n\nHauptverhandlung berufen und damit auch für die Entbindung der Hauptgeschworenen Henke und Ruckhaberle.\n\n2. Die Revision macht ferner geltend, es sei unzulässig, daß Frau Luisc Ka als Geschworene berufen\nwurde, Sie sei wegen ihrer Bestellung als Ergänzungsscschworene nicht mehr Hilfsgeschworene gewesen. Diesc\nRüge ist unbegründet; denn bei Ausfall eines Hauptgeschworenen vor Beginn oder während der Hauptverhandlung\nhat, falls ein Ergänzungsgeschworener zugezogen war,\nstets dieser als Richter mitzuwirken, gleichgültig ob\nund wann inzwischen der Vorsitzende die Anordnung über\ndie Zuziehung cinces Ergänzungsgeschworenen aufgehoben\nhat (BGHSt 18, 349, 351).\n\nDamit ist auch im übrigen der Rüge der Boden centzogen, soweit behauptet wird, die Geschworenen seien\nnicht ordnungsgemäß berufen worden.\n\n3, Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß dic\nZeugin DD auf ihre Aussage beeidigt wurde (§ 60 älr. 3\nStPO). Die Frage des Tat- oder Teilnahmeverdachts entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen. Dem Revisionsgericht steht nur eine Nachprüfung\nzu, ob diese Entscheidung von einem Rechtsirrtum becinflußt ist (BGHSt 9, 71, 72). Das ist hier nicht der Fell.\nDie Zeugin war zwar in der Dienststelle des Angeklagten\nzu einer Zeit beschäftigt, in der die abgeurteilten Taten\ngeschehen sind. Sie war aber als Übersetzerin in cinen\nReferat tütig, das nicht mit Judenfragen befaßt war\n(vgl. Prot.Bl. 5531 f.).\n\n4. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Entgegen der\nBehauptung der Revision ist die Aussage des inzwischen\n\n2\n\nverstorbenen Zeugen Dr. Sch Ssescnstanä der Hauptverhandlung gewesen. Ihre Verlesung ist durch Beschlu3\nvom 4. Januar 1966 angeordnet worden (Prot.Bl. 2461).\nSie ist auch durchgeführt worden, Dies ergeben die in\nder Sitzungsniederschrift (Prot.Bl. 2463 f.) festgehaltenen Erörterungen über den Inhalt der Aussage.\n\nDas Urteil hält der Sachbeschwerde stand. Zu Unrecht\nmeint die Revision, insbesondere in den Fällen Markus\nSmggpund TED (VA Ss. 94/95) habe der Angeklagte auf\nGrund eincs \"spontanen Entschlusses\" gehandelt und das\nschließe aus, daß bei ihm die subjektiven Tatbestandsmerkmale bewußtseinsdominant gewesen seien. Die Nerkmale\nder niedrigen Beweggründe müssen zwar im Bewußtsein des\nTäters im Zeitpunkt der Ausführung vorhanden sein, aber\nes genügt, wenn er ihre Bedeutung für die Tat \"mit einen\nBlick\" - wie ersichtlich hier - erfaßt (BGHSt 6, 329, 331).\nEr selbst braucht die Beweggründe auch nicht als nicdrig\nbewertet zu haben (BGH 5 StR 22/63 v. 9.4.63; 4 StR 214/58\nv. 6.11.1958). Als \"niedrig\" gilt in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ein Beweggrund, der als Motiv einer\nTötung nach allgeneiner sittlicher Anschauung verachtens-\n- wert ist und auf tiefster Stufe steht (BGHSt 2, 60, 63;\n\n3, 133). Die Revision bestreitet selbst nicht, daß die\nVernichtung unschuldiger Menschen aus rassischen oder\npolitischen Gründen in diesem Sinne auf niedrigster Stuflc\nsteht. Wenn sie aber geltend macht, daß dies nur aus\nheutiger Sicht gelte und deshalb durch solche Ausleguns\n\ndes § 211 StGB .der Art. 103 Abs. 2 GG verletzt werde,\n\nso gcht sie darüber hinweg, daß das verfassungsrechtliche\nVerbot der Rückwirkung eines Strafgesetzes auf dic Gesetzes-\n\n=. _—\n\nder Rechtsprechung zuläßt (BVerfGE 18, 224, 240; 14,\n245, 2515 11, 234, 238; 4, 352, 358). Daher hat der\nBundesgerichtshof niemals Bedenken gehabt, die in der\nheutigen Rechtsprechung geltende Auffassung über die\nMerkmale der niedrigen Beweggründe bci der Bestrafung\nnationalsozialistischer Gewaltverbrecher zugrundezu-\n\nlegen.\n\nAuch im übrigen liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht vor; insbesondere nicht in\nder Bewciswürdigung.\n\nHübner Fischer Loesdau\nPikart Pfeiffer\n\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/1-str-601-67","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-07/1-str-601-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.825217+00:00"}}