{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1968-05-07_1_StR_384_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1968-09-10","aktenzeichen":"1 StR 384/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"rn\n\nStGB § 252\n\nZur Auslegung des § 252 StGB (räuberischer Diebstahl).","text_plain":"Nachschlageverk: ja\nBGHSt: nein\n\nrn\n\nStGB § 252\n\nZur Auslegung des § 252 StGB (räuberischer Diebstahl).\n\nBGH, Urt. v. 10. September 1968 - 1 StR 384/68 -\nLG Ravensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n.- m er Leni\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reklamemaler Ottokar S Ep ; ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1938 in On\n\nRumänien (deutscher Staatsangehöriger), zur Zeit in\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Sceptenber 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt u pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n7. Mai 1968 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels u\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser\nSache seit dem 8. Mai 1968, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\n| | nn nn rn nennen\n\nI. Der Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei\nein halb Jahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Sachbeschwerde, Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. .\n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte, der\nHunger und kein Geld hatte, sich durch Einbruch in ein\nunbewohntes Sommerhaus am EBD etvas zu essen verschaffen. Zu diesem Zueck drang er eines Tages im Januar\n1968 in die Villa eines Fabrikanten ein, in der sich zu\ndieser Stunde niemand aufhielt., Nach dem Eindringen nahm\ner einen dort vorgefundenen schweren Schraubenschlüssel\nan sich, um ibn als Waffe zu verwenden, falls wider Erwarten doch jemand sich im Haus befinden oder dazu kommen sollte. In einem Vorratskeller der Villa nahm er\ndrei Konservendosen {grüne Bohnen mit Rindfleisch, Klopse,\nWürstchen) und einige Kartoffeln im Gesamtwert von\nhöchstens 10,- DM an sich. Der Angeklagte ging dann nach\noben in die Küche des Hauses, um sich mit den Lebensmitteln ein Essen zu machen. Er schaltete den Elektroherd\nein, öffnete die Büchse Bohnen, schüttete den Inhalt in\neine Pfanne und stellte die beiden anderen Dosen auf den\nHerd (S. 6 UA; etwas abweichend S. 10 UA: Öffnen der\ndrei Dosen, die er dann auf den Herd stellte). Anschliessend machte er einen Rundgang durch das Haus.\n\nInzwischen war der Hausmeister WWW zurückgekehrt.\nEr entdeckte den Angeklagten und drängte ihn in die Küche,\nwo der Angeklagte erklärte, er habe sich etwas zu essen\n\nmachen wollen. Der Hausmeister schob nun den Angeklagten\nvor sich her die Treppe hoch, um die Polizei anzurufen.\n\nDa drehte der Angeklagte sich plötzlich um und schlug\n\ndem Hausmeister mehrmals mit dem Schraubenschlüssel auf\nden Kopf. Der kräftige Hauswart konnte sich aber seines\nGegners erwehren und ihm den Schraubenschlüssel entreissen, so daß der Angeklagte nach einem Handgemenge schließlich seinen Widerstand aufgab.\n\nNach der Überzeugung der Strafkamner hatte der Angeklagte mit seiner Gewaltanwendung nicht nur beabsichtigt,\nseine Festnahme zu verhindern. Er wollte auch im Besitz\nder Nahrungsmittel bleiben; sie entweder verzehren oder\nmitnehmen (S. 9 UA; dazu: S. 7 und 10 UA).\n\nIn diesem Verhalten hat das ITandgericht, außer gefährlicher Körperverletzung, einen räuberischen Diebstahl gesehen (§§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr, 1; § 223 a StGB).\n\nIl. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist unbedenklich. Die Revision wendet sich auch\nim einzelnen nur gegen die Annahme räuberischen Diebstahls.\n\nHierzu ist zu sagen:\n\n1) Ein Diebstahl im Sinne des § 252 St@B kann auch.\neine Gebrauchsentwendung nach § 370 Nr. 5 StGB sein. Das\nist seit langem anerkannt (RGSt 6, 325; BGHSt 3, 76).\n\n2} Nach § 252 StGB wird gleich einem Räuber bestraft,\nwer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt (oder bestimmte Drohungen\n\n=. [| en [ee [. ee -.-[.;],7 1 =-[- [oe - {oe oo or [oo ro | cr [or\n\nhalten. Der Gesetzgeber ging dabei von der Annahme aus,\ndaß derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in\n\n-— Core ec [u ebewre ee [ [| -m- er. r o.r.r-..-.-.—m\n\nbestimmter Weise gewalttätig wird, ebenso gehandelt hätte,\n\n-—-_.-.. or em [er se. ehr\n\n73, 343, 345; BGHSt 9, 255, 257).\n\nNach den rechtlich möglichen Darlegungen des lLandgerichts war die Entwendung der Lebensmittel bereits vollendet, als der Hausmeister überraschend auftauchte.!)\nDieser sah zwar die Nahrungsmittel auf? dem Herd und drängte\nden Angeklagten aus der Küche heraus. Damit war aber der\nGewahrsam des Angeklagten noch nicht entscheidend beseitigt (vie die Revision meint). Durch das Ertappen auf frischer Tat wird der Gewahrsam des Täters ja sehr häufig\nmehr oder weniger in Frage gestellt. Hier gab der vom\nHunger getriebene Angeklagte keinesvegs auf. Er war vielmehr entschlossen, nicht nur seine Freiheit, sondern auch\nseine Beute auf das Äußerste zu verteidigen. Ob der Ge-257), ebenso, daß es dem Angeklagten trotz seiner Gewaltanvwendung nicht gelang, sich die Beute endgültig zu verschaffen (Frank, StGB, 18. Aufl., 5. 553). Der § 252 StGB\nsetzt nicht woraus, daß der überraschte Täter bei der Gewaltverübung die Beute unmittelbar mit sich führt.\n\nEine andere Betrachtungsveise würde die Anwendbarkeit des § 252 StGB unvertretbar einengen (vgl. auch\nBGHSt 16, 277). Anders wäre die Rechtslage vielleicht,\nwenn der Betroffene schon vor oder bei der Gewaltanvendung\nden Gevahrsam -— z.B. durch Herausgabe oder Weguerfen -\n\nin mn me in er nn a a nn an nn nn nn en a mr ee m a mar Dar u ir ar damen ran br m rn wu rar Anne\n\nMygı. RGSt 53, 144, 145; BGHSt 16, 271 - 275.\n\naufgegeben hätte (vgl. die diesbezügliche Bemerlung bei\nHälschner, Strafrecht, II 1, S. 378). So war es hier\naber nicht. Die Gewahrsamslage blieb unentschieden, bis\nder Hausmeister den heftig kämpfenden Angeklagten\nschließlich überwältigen konnte.\n\nDemnach ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\n‚Hübner Seibert | | Fischer\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/1-str-384-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/1-str-384-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.804695+00:00"}}